Wiedererlangung der Fahreignung nach harten Drogen

Nach dem Konsum harter Drogen ist zunächst einmal eine ausreichend lange, nachgewiesene Abstinenz zu fordern. Auch müssen sich Verhalten und Gesinnung auch hinsichtlich der Motive geändert haben. Dieser Wandel muss tiefgreifend und hinreichend stabil sein, damit in Zukunft zu erwarten ist, dass keine harten Drogen mehr konsumiert werden. Auch muss sich der geänderte Lebenswandel aus den körperlichen Befunden ergeben.

BayVGH, 11 CS 23.1413

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Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße

In der Einbahnstraße darf man nicht rückwärts entgegen der angegebenen Fahrtrichtung fahren. Auch nicht ein kurzes Stück. Einzige Ausnahmen sind das rückwärts einparken (rangieren) sowie das rückwärts aus einer Einfahrt rausfahren, um dann in der richtigen Richtung weiter zu fahren. Hier ging es um einen Verkehrsunfall zwischen einem Auto, dass einen kurzen Weg rückwärts fuhr, um ein anderes Auto aus einer Parklücke zu lassen, sowie jemanden, der aus seiner Einfahrt auf die Einbahnstraße raus fuhr. Das Landgericht sah noch die wesentliche Verantwortung bei demjenigen, der aus seiner Einfahrt raus fuhr. Das kurzfristige Rückwärtsfahren, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Ausparken zu ermöglichen, hielt das Landgericht nicht für so relevant (Haftungsquote 40 % – 60 %). Der BGH sieht das anders und hob das Urteil auf. Auch ein kurzfristiges Rückwärtsfahren ist nicht erlaubt.die Angelegenheit wird vor dem Landgericht neu verhandelt.

BGH, VI ZR 287/22

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Mitwirkungspflicht des Halters

Nach § 31a StVZO kann dem Halter eines Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden, wenn die Behörde den verantwortlichen Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr nicht mit hinreichendem Aufwand ermitteln kann. Zu den angemessenen Ermittlungmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend angeschrieben und zum Fahrer befragt wird. Auf die Einhaltung der 2 -Wochen – Frist kann sich insbesondere eine Firma mit einer Vielzahl von Firmenfahrzeugen nicht berufen.

Der Halter muss dann entweder den ihm bekannten Fahrer benennen, gegebenenfalls auch unter Einsicht in ein hinreichend vernünftiges Foto, zumindest muss er die Personen benennen, die am Tattag Zugriff auf das Fahrzeug hatten, so dass die Behörde hier gezielt weiter ermitteln kann. Die Behörde ist nicht verpflichtet, willkürlich in einem sehr großen Personenkreis zu ermitteln.

Der Halter muss für diese Auskunft nicht prüfen können, ob der Verkehrsverstoß hinreichend dokumentiert nachweisbar ist.

Will der Halter sich gegen die Auflage verteidigen und insbesondere die Messung angreifen, kann er sich bei einem standardisierten Messverfahren nicht darauf berufen, dass er nicht Einsicht in alle Unterlagen und Informationen erhalten hat, wenn er sich nicht hinreichend um diese Einsicht gegenüber der Behörde bemüht. Und dann müssen auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorgetragen werden.

OVG Münster, 8 B 960/23

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Anwaltskosten bei Verfahrenseinstellung

Der Betroffene war hinreichend verdächtig, eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Die Einstellung erfolgt aus prozessualen Gründen, die nicht im Bereich des Betroffenen lagen. Es wurde davon abgesehen, den Betroffenen auch eine Auslagenerstattung hinsichtlich seiner Anwaltskosten einzuräumen.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Tragung der eigenen Anwaltskosten in nicht unerheblichen Umfang auch eine gewisse „Denkzettelwirkung“ haben würde.

AG Rottweil, 7 OWi 27 Js 14658/22

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Tatsachen für Gutachtenanforderung und Fahrerlaubnisentziehung

Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, müssen sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens als auch zum Zeitpunkt einer nachfolgenden Entziehung vorliegen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn ein negatives Gutachten nach § 2 IX StVG vor Erlass der Einziehungsverfügung zu vernichten ist. Insoweit reicht es nicht aus, dass es zum Zeitpunkt der Anordnung einer Begutachtung noch verwertbar war.

OVG Münster, 16 B 467/23

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