Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt.
OVG Schleswig, 3 LB 7/23
Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt.
OVG Schleswig, 3 LB 7/23
Grundsätzlich muss die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlen, wenn bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt wird. Sie muss nicht zahlen, wenn es sich um einen sogenannten gestellten Unfall handelt. Der Beweis für einen solchen gestellten Unfall kann auf Grundlage von Indizien geführt werden, die Versicherung muss die entsprechenden Indizien vortragen und beweisen (BGH, NJW 2020, 1072). Hier lag ein Streifschaden vor (bringt hohe Schadensersatzkosten), bei dem das Geschehen durch den Schädiger relativ gefahrlos gut zu beherrschen ist. Auch war auffällig, dass der Geschädigte im Kfz – Gewerbe tätig ist. Der Unfall geschah spät abends, Zufallszeugen waren also nicht zu erwarten. Das Fahrzeug des Verursachers wies eine hohe Laufleistung auf, der Schaden durch den Unfall wäre also gering gewesen. Es wurde angegeben, einem Radfahrer ausgewichen zu sein. Der Radfahrer, der hier angeführt wurde, war natürlich nicht mehr zu erreichen. Auch fiel auf, dass der Unfallverursacher, der das abgestellte Fahrzeug seitlich erheblich beschädigte, in einem Zeitraum von 19 Monaten in sieben Verkehrsunfälle verwickelt war, hiervon vier Unfälle innerhalb der letzten zwei Monate. Dies ist eine außergewöhnliche Häufung. Die Haftpflichtversicherung musste nicht zahlen.
LG Berlin, 46 O 312/21
Ruft der Betroffene kurz vor der Verhandlung beim Gericht an und teilt mit, dass er versehentlich zum falschen Gericht gefahren sei, er aber noch (zwar verspätet) beim richtigen Gericht erscheinen könnte, und teilt der Betroffene auch für etwaige Rückfragen eine Handynummer mit, kann der Einspruch nicht ohne weiteres wegen eines unentschuldigten Fernbleibens verworfen werden. Das Gericht hätte gegebenenfalls bei ihm anrufen können, um Rücksprache zu halten, wann er erscheinen könnte. Dies gebietet schon die Fürsorgepflicht des Gerichts.
OLG Brandenburg, 2 ORbs 202/23
Wenn die Verteidigung einen unbedingten Beweisantrag stellt, muss hierüber in der Verhandlung entschieden werden, damit sich die Verteidigung auf den Beschluss und seine Folgen für das Verfahren einstellen kann. Geht das Gericht hierauf nicht ein und entscheidet über den Beweisantrag erst im Urteil, liegt grundsätzlich ein Verfahrensfehler vor, auf dem das falsche Urteil beruht.
Kg Berlin, 3 ORbs 14/24 – 122 Ss 5/24
Nach § 23 I EStG ist der Gewinn aus einer Veräußerung steuerfrei, wenn die Immobilie im Zeitpunkt der Veräußerung und den zwei Jahren davor privat genutzt wurde. Hier erwarben die Steuerpflichtigen ein großes Grundstück mit einem Bauernhaus. Sie verkauften einen Teil des Gartens innerhalb von zehn Jahren und machten geltend, dass dieser ja vorher selbst genutzt gewesen sei, der Gewinn also steuerfrei sein müsse. Dies ist nicht der Fall, der Garten wurde schließlich nicht bewohnt. Mangels eines darauf stehenden Gebäudes konnte der unbebaute Garten nicht bewohnt werden.
BFH, IX R 14/22