Kontrolle der Eichmarken

Bei automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren muss ein Eichnachweis geführt werden. Es muss belegt sein, dass das Gerät geeicht war, die Eichung nicht erloschen ist und das Gerät zwischen Eichung und Messung nicht verändert wurde. Hierzu müssen vor der Inbetriebnahme alle Eichmarken auf Unversehrtheit überprüft werden.

Bei diesem Gerät reicht es nicht aus, nur die rückseitigen Marken zu kontrollieren, das Gerät muss aus der Blitzersäule ausgebaut und die Eichmarken und eichtechnischen Sicherungen auf der anderen Seite müssen überprüft werden.

Geschieht dies nicht ist ein tatnachweis nicht sicher zu führen, hier wurde freigesprochen.

AG Stade, 34 OWi 2530 JS 28725/20

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Mehrere Fahrten unter Alkohol

Nach § 13 S.1 Nr.2 FeV kann bei wiederholten Alkoholfahrten (auch unterhalb von 1.6 Promille) eine MPU vor der Wiedererteilung gefordert werden. Hier fuhr die Klägerin alkoholisiert (0,68 Promille) zum Einkaufen und wollte dann wieder nachhause fahren. Beim Ausparken kam es zu einem Unfall, sie flüchtete. Strafrechtlich liegt im Parken vor dem Supermarkt und auch im Unfall eine Zäsur vor, jede Fahrt gilt als Einzeltat. Dies gilt aber nicht im Verwaltungsrecht, bei natürlicher Betrachtungsweise liegt nur ein Lebenssachverhalt vor. Die Klägerin erhält die Fahrerlaubnis ohne MPU zurück.

BVerwG, 3 C 10.22

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Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten

Wenn der Empfänger nicht persönlich erreicht werden kann, kann eine Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten erfolgen. Hierbei wird ein Datum auf dem gelben Briefumschlag vermerkt (Zustelldatum).

Die Zustellung ist aber unwirksam, wenn auf dem Umschlag das Datum nicht leserlich vermerkt ist und der Adressat insofern das genaue Datum des Einwurfs nicht ermitteln kann. Auf die Lesbarkeit des Datums auf der Postzustellungsurkunde kommt es insofern nicht an. Die Zustellung gilt frühestens mit Kenntnisnahme als bewirbt.

OLG Koblenz, 10 U 472/23

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Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe

Wenn im Strafrecht eine Geldstrafe verhängt wird, geschieht dies nach § 40 StGB in Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt.

Hierbei darf es nicht zu einer Entsozialisierung kommen, dem Angeklagten müssen zumindest 75% des Sozialhilferegelsatzes verbleiben. Hierbei ist eine eigeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit (§ 42 StGB) zu berücksichtigen.

BayObLG, 204 StRR 470/23

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Relative Fahruntauglichkeit und der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis

Der Betroffene fuhr mit 1,07 Promille und nutzte sein Handy. Weitere Fahrauffälligkeiten gab es nicht. Bei der ärztlichen Untersuchung zeigte er sich wach und kooperativ, zeigte aber bei der körperlichen Untersuchung Auffälligkeiten. Er konnte z.B. nur wackelig auf einem Bein stehen, nach mehrmaligem Rotieren um die eigene Körperachse dauerte die Fixierung eines Punktes länger.

Dies reichte nicht für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, da sich aus der Untersuchung keine ausreichenden Indizien für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit ergaben. Alleine die Handy-Nutzung reichte nicht aus, dies tun auch nüchterne Autofahrer.

LG Frankenthal, 3 Qs 189/22

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