Kindergeld bei Auslandsstudium

Hier kann es Kindergeld geben, allerdings muss das Kind bei den Eltern (auch) seinen Wohnsitz behalten und ein eigenes Zimmer haben. Auch muss es sich für diese Annahme mehr als die Hälfte der vorlesungsfreien Zeit bei den Eltern aufhalten, ansonsten spricht dies für eine Wohnsitzaufgabe zu diesem Zeitpunkt.

Hier studierte die Tochter in Australien, im ersten Studienjahr kam sie nicht nach Hause, wurde aber von der Mutter besucht. Dies war zunächst unschädlich, es wurde davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz behalten wollte, da zunächst nur von einem einjährigen Auslandsstudium ausgegangen wird. Anschließend gilt die Zeit des inländischen Aufenthalts.

Der Kindergeldanspruch erlischt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung, rückwirkend kann Kindergeld nicht zurückgefordert werden.

BFH, III R 11/21

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht

Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Verurteilung bestehen, § 111a StPO. Dies ist aber nicht mehr möglich, wenn zwischen Tat und vorläufiger Entziehung 13 Monate liegen und sowohl die Ermittlungsbehörden als auch das Gericht eklatant gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen haben.

LG Stuttgart, 9 Qs 39/23

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Wiedererlangung der Fahreignung nach harten Drogen

Nach dem Konsum harter Drogen ist zunächst einmal eine ausreichend lange, nachgewiesene Abstinenz zu fordern. Auch müssen sich Verhalten und Gesinnung auch hinsichtlich der Motive geändert haben. Dieser Wandel muss tiefgreifend und hinreichend stabil sein, damit in Zukunft zu erwarten ist, dass keine harten Drogen mehr konsumiert werden. Auch muss sich der geänderte Lebenswandel aus den körperlichen Befunden ergeben.

BayVGH, 11 CS 23.1413

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Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße

In der Einbahnstraße darf man nicht rückwärts entgegen der angegebenen Fahrtrichtung fahren. Auch nicht ein kurzes Stück. Einzige Ausnahmen sind das rückwärts einparken (rangieren) sowie das rückwärts aus einer Einfahrt rausfahren, um dann in der richtigen Richtung weiter zu fahren. Hier ging es um einen Verkehrsunfall zwischen einem Auto, dass einen kurzen Weg rückwärts fuhr, um ein anderes Auto aus einer Parklücke zu lassen, sowie jemanden, der aus seiner Einfahrt auf die Einbahnstraße raus fuhr. Das Landgericht sah noch die wesentliche Verantwortung bei demjenigen, der aus seiner Einfahrt raus fuhr. Das kurzfristige Rückwärtsfahren, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Ausparken zu ermöglichen, hielt das Landgericht nicht für so relevant (Haftungsquote 40 % – 60 %). Der BGH sieht das anders und hob das Urteil auf. Auch ein kurzfristiges Rückwärtsfahren ist nicht erlaubt.die Angelegenheit wird vor dem Landgericht neu verhandelt.

BGH, VI ZR 287/22

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Mitwirkungspflicht des Halters

Nach § 31a StVZO kann dem Halter eines Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden, wenn die Behörde den verantwortlichen Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr nicht mit hinreichendem Aufwand ermitteln kann. Zu den angemessenen Ermittlungmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend angeschrieben und zum Fahrer befragt wird. Auf die Einhaltung der 2 -Wochen – Frist kann sich insbesondere eine Firma mit einer Vielzahl von Firmenfahrzeugen nicht berufen.

Der Halter muss dann entweder den ihm bekannten Fahrer benennen, gegebenenfalls auch unter Einsicht in ein hinreichend vernünftiges Foto, zumindest muss er die Personen benennen, die am Tattag Zugriff auf das Fahrzeug hatten, so dass die Behörde hier gezielt weiter ermitteln kann. Die Behörde ist nicht verpflichtet, willkürlich in einem sehr großen Personenkreis zu ermitteln.

Der Halter muss für diese Auskunft nicht prüfen können, ob der Verkehrsverstoß hinreichend dokumentiert nachweisbar ist.

Will der Halter sich gegen die Auflage verteidigen und insbesondere die Messung angreifen, kann er sich bei einem standardisierten Messverfahren nicht darauf berufen, dass er nicht Einsicht in alle Unterlagen und Informationen erhalten hat, wenn er sich nicht hinreichend um diese Einsicht gegenüber der Behörde bemüht. Und dann müssen auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorgetragen werden.

OVG Münster, 8 B 960/23

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