Enthält die einem unterbevollmächtigten Verteidiger erteilte Untervollmacht keine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht, ist ein dennoch erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 166/23
Enthält die einem unterbevollmächtigten Verteidiger erteilte Untervollmacht keine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht, ist ein dennoch erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 166/23
Die Videoaufzeichnung kann auch nachträglich ausgewertet werden. In diesem Fall wird eine bestimmte Messstrecke aus dem Video genommen, ebenso die hierfür benötigte Zeit festgestellt. Im Wege einer Weg-Zeit-Berechnung kann dann die Geschwindigkeit ermittelt werden. Es handelt sich dann allerdings nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, entsprechende Feststellungen und Darlegungen zu der Ermittlung der Geschwindigkeit müssen im Urteil enthalten sein.
AG Dortmund, 729 OWi 264 Js 110/23
Fahrt unter Drogen. Dann sollte man schon genau wissen, was man genommen hat. Die Behauptung, ein Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Metamizol eingenommen zu haben, reicht nicht aus. Sachverständige gehen auch davon aus, dass die Testverfahren zwischen den Stoffgruppen unterscheiden können. Und Metamizol kann nach Meinung von Sachverständigen die Ergebnisse bzgl. Amphetamin nicht verfälschen.
VG Koblenz, 4 L 333/23
Der Geschädigte muss sich bei einem Unfallschaden ihm eingeräumte Großkundenrabatte von markengebundenen Werkstätten schadensmindernd anrechnen lassen, wenn er diese problemlos in Anspruch nehmen kann.
Auch wenn die vollständige Haftung des Unfallgegners zweifelsfrei feststeht, kann sich der Geschädigte schon vorgerichtlich eines Anwalts bedienen, da die Abwicklung auch bei Fragen lediglich zur Schadenshöhe nicht einfach gelagert ist.
OLG Braunschweig, 1 U 16/22
Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein Grundstück veräußert, muss der Aufgabegewinn der Veräußerung ermittelt werden. Hier wurde allerdings im notariellen Kaufvertrag eine Differenzierung auf Grund und Boden, Garten und das Haus erfolgt. Der Anteil des Gartens konnte abgezogen werden, der betriebliche Nutzungsanteil wurde dann wieder hinzugerechnet. Grundsätzlich lassen sich Grund und Boden und das Gebäude nur einheitlich für betriebliche oder private Zwecke nutzen, allerdings sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Aufteilung von Flächen erfolgt grundsätzlich nach dem Größenverhältnis der für einen oder anderen Zweck eingesetzten Nutzflächen. Der Garten stellt hier ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, dass vom Betriebsvermögen zu trennen ist. Er weist keine Zugänge zu den entsprechenden Büroflächen im Dachgeschoss auf. Auch war die Aufteilung des Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag nicht willkürlich.
FG Münster, 2 K 3203/19