Nutzungsausfall, wenn kein fahrbereites Fahrzeug zur Verfügung steht

Es wurde ein Bentley beschädigt, dieser war nicht mehr fahrfähig. Allerdings hatte der Geschädigte noch einen reparaturwürdigen BMW 318 kompakt und ein McLaren 720. Der BMW konnte nicht genutzt werden aufgrund diverser Mängel (unter anderem keine Winterreifen, Defekt an der Kupplung). Der Geschädigte musste den BMW auch nicht reparieren lassen. Bei dem McLaren handelt es sich um einen Sportwagen praktisch ohne Laderaum, ebenfalls ohne Winterreifen, sondern mit Semi Slick-Reifen. Insoweit kam es nicht auf möglicherweise entgangene Fahrfreude an, es ging um die Möglichkeit, mit dem Fahrzeug angemessen zu fahren. Auch wenn geringerer Fahrspaß oder weniger Komfort hinnehmbar sind, lagen hier keine entsprechend nutzbaren Zweitwagen vor.

OLG Hamburg, 14 U 168/21

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Relative Fahruntauglichkeit und die BAK

Auch wenn keine verwertbare Blutprobe vorliegt und auch keine Erkenntnisse über das Trinkgeschehen gegeben sind, kann relative Fahruntüchtigkeit durch das Gericht festgestellt werden. Erforderlich ist hierfür die Feststellung einer Ausfallerscheinung, die auf Alkoholgenuss zumindest mit zurückzuführen ist. Einer Mindest-Atemalkoholkonzentration oder -Blutalkoholkonzentration bedarf es für die Verurteilung nach § 63 StGB nicht.

Dieser Straftatbestand setzt nicht den sicheren Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 0,3 Promille voraus.

Für die Feststellung alkoholbedingter, relativer Fahruntauglichkeit muss keine genaue Messung oder Berechnung der Blutalkoholkonzentration vorliegen. Allerdings bedarf es aussagekräftiger Beweisanzeichen von entsprechender Überzeugungskraft, die hier belegen können, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen Fahrzeugführers alkoholbedingt so weit herabgesetzt war, dass er sein Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr über eine längere Strecke führen konnte (insbesondere auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen).

Insofern muss das Gericht aber die Überzeugung gewinnen, dass ein Fahrfehler auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Die theoretische Möglichkeit, dass dieser Fehler auch nicht-alkoholisiert hätte erfolgen können, ist unerheblich.

Hier gab es die Besonderheit, dass der Täter vor der Polizei fliehen wollte. Auch hierauf sind natürlich Fahrfehler möglicherweise zurückzuführen.

Die Ausfallerscheinung muss nicht zwingend beim Fahren aufgetreten sein. Auch das Verhalten vor und nach der Tat kann dies dokumentieren, insbesondere bei der Polizeikontrolle. Als Indiz kommen hier körperliche Probleme (Stolpern oder Schwanken) oder eine leichte oder verwaschene Sprechweise in Betracht. Dies muss allerdings sehr präzise festgestellt werden. Geschieht dies, kann als Indiz ebenfalls eine eigentlich nicht verwertbare Atemalkoholanalyse herangezogen werden.

BayObLG, 203 StRR 455/22

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Scheidungskosten nicht steuerlich abzugsfähig

Die Kosten einer Ehescheidung (Gerichts- und Anwaltskosten) sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Diese Aufwendungen werden regelmäßig nicht zur Sicherung der eigenen Existenzgrundlage oder lebensnotwendiger Bedürfnisse erbracht.

BFH, VI R 9/16

Das war früher anders. Da konnte man sich wenigstens nach einer Scheidung noch auf eine Steuererstattung freuen (vgl. FG Düsseldorf).

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits können nach § 33 II S.4 EStG nur noch abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Als Existenzgrundlage ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH, VI R 27/18).

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Strafbarkeit von Klimaklebern

Wer sich auf einer Straße festklebt, um für Klimaziele zu demonstrieren, begeht regelmäßig eine Nötigung nach § 240 StGB. Die Tat ist unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, auf ein Widerstandsrecht oder zivilen Ungehorsam kann sich der Täter nicht berufen. Letzterem steht schon entgegen, dass durch die Blockade und damit herbeigeführte Verkehrsbehinderung in die Rechte Dritter eingegriffen wird, die ihrerseits unter Verletzung ihrer eigenen Rechte quasi als Instrument der öffentlichen Aufmerksamkeit missbraucht werden.

BayObLG, 205 StR 63/23

Die Argumentation entspricht OlG Celle (2 Ss 91/22) zu entsprechend motivierten Sachbeschädigungen.

Dauer und Intensität der Handlung sind bei einer solchen Protestform natürlich problemlos gegeben.

Achtung! Ob eine Notwehlage gegeben ist, die möglicherweise auch ein gewaltsames Entfernen der Kleber von der Straße durch jede betroffene Person rechtfertigt, ist nicht wirklich eindeutig. Hierzu werden verschiedene Meinungen vertreten, entsprechende Gerichtsurteile sind mir dazu noch nicht bekannt. Es wird sicherlich auch darauf ankommen, was durch diese Blockade passiert. Eine Verspätung zu einem Termin, bei dem es auf die Pünktlichkeit vielleicht nicht zwingend ankommt, mag anders zu beurteilen sein, als beispielsweise ein medizinischer Notfall. Es ist aber beispielsweise auch entscheidend, wie schnell polizeiliche Hilfe zu erwarten ist.

Also, so schwer es auch fällt, lieber ruhig bleiben. Und gegebenenfalls Beweise sichern, auch welche Personen als Unterstützer tätig waren. Eine Handy-Kamera hat ja heute praktisch jeder immer dabei.

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Einspruch durch den Verteidiger

Auch Verteidiger können gegen einen Bußgeldbescheid wirksam per Telefax Einspruch einlegen, dies unterliegt nicht der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten durch das beA nach §§ 110c OWiG, 32d S.2 StPO.

OLG Frankfurt, 1 Ss-OWi 1460/22

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