Verjährungsunterbrechung durch Anhörung

Nach § 33 I Nr.1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn dem Betroffenen bekannt gegeben wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ebenso wird die Verjährung unterbrochen, wenn die Bekanntgabe oder Vernehmung des Betroffenen angeordnet wird.

In der Aktenhistorie standen nur mit jeweiligen Daten folgende Worte: Druckauftrag Anhoer, Druckauftrag AnhFErm, Druckauftrag Anhoer.

Ein entsprechender Druckauftrag würde die Verjährung unterbrechen, in der Akte befinden sich allerdings keine Ausdrucke der Schriftstücke. Das Gericht ging davon aus, dass die jeweiligen Abkürzungen noch nicht einmal deutlich machen würden, dass eine Anhörung im Bußgeldverfahren gedruckt werden sollte.

Eine wirksame Unterbrechung der Verjährung war nicht nachweisbar, das Verfahren wurde nach §§ 206a StPO, 46 OWiG wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

AG Dortmund, 729 OWi-265 Js 838/23

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Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz

Die Einrichtung eines solchen Sonderparkplatzes kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in zumutbarer Entfernung ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ein gefahrloses Ein – und Aussteigen ermöglichen. Hierzu wird davon ausgegangen, dass neben einer Kfz – Breite von 2 m noch ungefähr 1,5 m Bewegungsfläche für einen Rollstuhlfahrer verbleiben muss. Wenn dann noch immer 4 m restliche Fahrbahnbreite für den vorbeifahrenden Verkehr verbleiben, ist dies ausreichend.

VGH Mannheim, 13 S 1831/22

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Dauerrot für Radfahrer

Steht ein Radfahrer mind. 5 Minuten an einer Fahrzeugampel, die dauerhaft Rot anzeigt, kann diese Anzeige für ihn ungültig sein. Hier muss der Radfahrer auch nicht absteigen und eine Fußgängerampel mit Anforderungsknopf benutzen, denn er ist als Radfahrer auf der Fahrbahn  unterwegs, eine gesonderte Radverkehrsführung war nicht gegeben.

Problematisch war hier, dass die Ampel auf der Fahrbahn mit einer Kontaktschleife versehen war. Ob diese überhaupt von einem Radfahrer ausgelöst werden konnte, wurde in der ersten Instanz nicht festgestellt. Sollte dies nicht der Fall sein, durfte der Radfahrer unter Anwendung größter Sorgfalt auch bei Rot fahren, da insofern das Haltesignal für ihn nicht gelten würde.

Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes wurde aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Es kommt aber noch immer eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes in Betracht, wenn die Kontaktschleife auch auf Radfahrer reagiert und der Radfahrer nur irrtümlich von einer Fehlfunktion ausgegangen ist.

Hans. OLG, 5 ORbs 25/23

Gilt übrigens auch für Autofahrer: Bei der irrigen Annahme eines Ampeldefektes handelt es sich um einen Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, der den Vorsatz ausschließt. Es können dann Sonderumstände gegeben sein, die es erlauben, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

OLG Hamm, 2 Ss OWi 486/99

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Gelegentlicher Konsum und der Scooter

Wer einen E-Scooter mit einem  THC-Wert von 4,4 ng/ml führt und dann auch noch gegenüber der Polizei angibt, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und zu fahren, darf sich nicht wundern, dass er eine MPU-Anordnung bekommt. Wenn er die Anordnung nicht erfüllt, ist der Führerschein weg. Es liegt gelegentlicher Konsum und ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor.

VG Berlin, VG 11 L 184/23

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Fahrradfahren mit 2,08 Promille

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schieben eines Fahrrades nicht ausreicht. Allerdings reicht das Rollen oder Fahren eines Fahrrades mit 2,08 Promille aus, um die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG zu entziehen.

Nach den Zeugenaussagen konnte die Behörde davon ausgehen, dass der Betroffene gefahren ist. Selbst seine Ehefrau sagte, er sei beim Radfahren falsch abgebogen und deshalb gestürzt.

Auch hatte der Verteidiger eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 II StPO zugestimmt. Die Zustimmung war erforderlich, insofern deutet aber die Zustimmung als Indiz darauf hin, dass eine solche Fahrt vorlag. Ansonsten hätte man auf Freispruch gehen müssen, § 170 II StPO.

Da entgegen der Anforderung keine positive MPU vorgelegt wurde, wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Zu Recht.

BayVGH, 11 CS 23.1298


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