Haftungsverteilung bei Unfall mit zehnjährigem Kind

Das Kind überquerte den Radweg und ging zwischen zwei Autos hindurch auf die Straße, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Hierbei erfasste ein Autofahrer das Kind, das schwer verletzt wurde. Es wurde zunächst technisch darauf hingewiesen, dass er das Kind bereits rund 24 m vorher hätte sehen können. Dann wäre er zu größerer Vorsicht aufgerufen gewesen. Grundsätzlich haftet die Versicherung des Autofahrens nach § 7 I StVG , das Gericht weist darauf hin, dass es für ein Ausschluss der Haftung nach § 7 II StVG nicht mehr auf eine Unabwendbarkeit ankommt, sondern nur bei höherer Gewalt vorliegt.

Bei Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren kommt eine Anspruchskürzung in Betracht, wenn ihnen ein Mitverschulden nachzuweisen ist. Sie müssen aber auch die erforderliche Einsicht gehabt haben. Insoweit kommt es auf das Wissen und Können in dieser Altersgruppe an. Eine darüber hinausgehende fehlende Einsichtsfähigkeit müsste der Jugendliche beweisen. Bei Jugendlichen bis 14 Jahren gilt eine erhöhte Bremsbereitschaft und Aufmerksamkeit für Kraftfahrer. Hier wurde ein Mitverschulden des Kindes von 1/3 ausgeurteilt.

LG Nürnberg-Fürth, 8 O 7410/21

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Bestechung bei einer Ordnungswidrigkeit

Der Angeklagte wurde angehalten und ihm wurde ein Handy-Verstoß vorgeworfen, dann versuchte er, die Beamten zu bestechen. Wegen des Handy-Verstoßes wurde er rechtskräftig verurteilt, damit konnte nach § 84 II OWiG die Bestechung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden (Strafklageverbrauch). Es handelte sich im prozessualen Sinne um dieselbe Tat, da die Bestechung als direkt und unmittelbare Folge des Tatvorwurfs versucht wurde. Sie wurde nicht nur bei Gelegenheit begangen, sondern war unmittelbare Folge des Vorgeschehens und hierdurch veranlasst. Es bestand ein innerer Zusammenhang, der über örtliche und zeitliche Komponenten hinausging. Dass zwischen den beiden Handlungen einige Minuten lagen, ist dann unerheblich.

OLG Stuttgart, 1 ORs 28 Ss 120/23

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Parkplatzunfall und die Kamera

Wer rückwärts fährt, darf sich nicht nur auf die Kamera seines Autos verlassen. Man muss schon über die Schulter nach hinten schauen. Wer sich nur auf die Kamera konzentriert, lebt gefährlich und trägt einen Großteil der Haftung.

Hier kam es zu einem Unfall beim rückwärts ausparken aus der Parkbucht mit einem auf dem Fahrstreifen fahrenden Kraftfahrzeug. Dieses fuhr ungefähr 15 km/h. Dies war auch zu schnell, auf einem Parkplatz muss man immer sofort abbremsen können, insofern maximal Schrittgeschwindigkeit.

Den Rückwärtsfahrer beim Ausparken trifft die größere Verschuldensquote. Er trägt 2/3 des Schadens.

LG Lübeck, 9 O 113/21

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Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Eine Wiedereinsetzung nach Fristablauf zur vertieften Befassung mit Verfahrensrügen kann möglich sein, aber nur, wenn die Verteidigung alles getan hat, um die Informationen rechtzeitig zu erhalten. Das Protokoll der Hauptverhandlung muss nicht nur mehrfach angefordert werden, notfalls muss der Verteidiger Einsicht auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht nehmen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei besteht hiernach nicht.

Und erneut der Hinweis, dass man mitteilen muss, wie eventuelle Beweisanträge in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht beschieden wurden.

OLG Celle, 2 ORbs 263/23

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Haushaltsnahe Dienstleistung ohne Mietvertrag

Auch ohne einen Mietvertrag (beispielsweise bei kostenloser Nutzungsüberlassung einer Wohnung durch Angehörige) können haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Es kommt darauf an, einen Haushalt zu führen, was nicht zwingend ein Mietverhältnis bedingt.

BFH, VI R 23/21

Hier hatte der Steuerpflichtige zwischenzeitlich eine Wohnung im Haus seiner Eltern genutzt. Es bestand kein Mietvertrag, Miete wurde auch nicht gezahlt. Er war auch nicht dazu verpflichtet, Arbeiten am Dach zu bezahlen. Dies tat er aber, die Aufwendungen wurden berücksichtigt.

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