Fahrtenbuch für die gesamte Fahrzeugflotte

Wenn mehrfach Geschwindigkeitsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen einer Halterin begangen werden, bei denen kein Fahrer ermittelt werden kann, kann eine Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge zulässig sein. Dies gilt auch, wenn bereits für einzelne Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage erlassen wurde. Ob eine generelle Änderung der Einstellung der Halterin zur Hilfe bei der Fahrerermittlung mittlerweile erfolgt ist, kann entscheidungsrelevant sein (wurde hier aber vorläufig verneint, da auch ein weiterer Verstoß erfolgte, bei dem keine zeitnahe Benennung des Fahrers gegeben war). Hier ging es allerdings um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die Auflage, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde nicht wiederhergestellt, eine Klärung wird im Hauptsacheverfahren herbeizuführen sein.

OVG Saarland, 1 B 25/23

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Abschleppen eines Benziners aus Ladebucht

Wenn in einer Parkbucht das Parken nur für Elektroautos während des Ladevorgangs zugelassen ist, kann ein Benziner, der dort parkt, abgeschleppt werden. Dies gilt auch, wenn andere Ladebuchten noch frei sind. Die Kosten der Abschleppmaßnahme müssen bezahlt werden. Und dann noch der Hinweis, dass sich Zusatzschilder jeweils auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen, das ebenfalls ein Zusatzzeichen sein kann.

OVG Münster, 5 A 3180/21

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Sachsen-Anhalt wartet auf das BVerfG

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt musste sich mit einem Geschwindigkeitsverstoß beschäftigen. Es ging um nicht gespeicherte Rohmessdaten. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis das BVerfG (wie schon lange angekündigt, 2 BvR 1167/20) entscheidet.

LVG, 28/22

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Fahrverbot nach 2 Jahren

Es bedarf über zwei Jahre nach der Tat besonderer Umstände, um ein Fahrverbot noch zu rechtfertigen.

OLG Hamm, III-5 RBs 331/22

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Angaben zum Tatort

Wenn in einem Bußgeldbescheid nur der Name einer 1,7 KM langen Straße und die Fahrtrichtung angegeben ist, reicht dies nicht aus, weder Anhörung noch Bußgeldbescheid unterbrechen dann die Verjährung. Eine ausreichende Konkretisierung liegt nicht vor, die Ortsangabe muss bei in relativ kurzen Zeiträumen auch wiederholt auftretenden Verstößen eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.

AG Rockhausen, 2a OWi 6070 Js 1673/23

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