Grundstücksausfahrt und Fußgängerampel

Ein Autofahrer wollte von einem Parkplatz auf eine Straße einfahren. Hierbei kollidierte er mit einem Fahrzeug auf dieser Straße. Es wurde eingewandt, das Fahrzeug hätte vor einer roten Fußgängerampel auf dieser Straße halten müssen. Dieser Einwand war unerheblich, der vom Grundstück ausfahrende Fahrer haftet voll. 1. konnte das Rotlicht nicht bewiesen werden, 2. wäre es hierauf nicht angekommen. Die Fußgängerampel dient nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse bei Einfahren in die Straße.

Der erhebliche Verkehrsverstoß des vom Parkplatz einbiegenden Fahrers lässt die Betriebsgefahr des anderen PKW voll zurücktreten, der einbiegende Fahrer haftet voll.

OLG Schleswig, 7 U 63/22

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Linksabbieger und Entgegenkommer

Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, das eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, kann dies unter Umständen zur Alleinhaftung des eigentlich bevorrechtigten entgegenkommenden Geradeausfahrers führen.

Hier fuhr der entgegenkommende Fahrer mit 90 km/h statt 50 km/h, was zwar grundsätzlich das Vorfahrtsrecht nicht aufhebt, allerdings musste der wartepflichtige Linksabbieger mit einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechnen. Auch ging der Linksabbieger aufgrund einer roten Ampel davon aus, dass der entgegenkommende Fahrer dort halten würde, zumindest dass er noch so weit vor der Ampel sei, dass ein abbiegen ohne Gefahr möglich sein müsste, als er mit seinem Abbiegevorgangs begann. Der entgegenkommende Fahrer haftet hier voll.

OLG Brandenburg, 12 U 62/22

Anmerkung: Die Wartepflicht vor dem Abbiegen besteht, wenn der Fahrer den Gegenverkehr rechtzeitig wahrnehmen kann. Schätzfehler bezüglich Entfernung und Geschwindigkeit gehen grundsätzlich zu seinen Lasten, auch gemäßigte Geschwindigkeitsüberschreitungen sind einzukalkulieren. Wenn er das entgegenkommende Fahrzeug erst später bemerkt, muss er sofort anhalten, wenn das Abbiegemanöver nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden kann.

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Zustellung an den Betroffenen und Fristbeginn

Die Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde beginnt mit Zustellung des Urteils zu laufen. Sie beträgt einen Monat. Hier erfolgte zunächst eine förmliche Zustellung an den Betroffenen, 3 Tage später erhielt der Rechtsanwalt eine Abschrift des Urteils mit dem Vermerk, dass die Zustellung beim Betroffenen erfolgt sei die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde begann bereits mit der Zustellung an den Betroffenen. Als der Verteidiger einen Monat nach Erhalt der Abschrift die Rechtsbeschwerde begründete, war dies zu spät.

BayObLG, 201 ObOWi 49/23

Gegebenenfalls kommt aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht.

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Steuerfalle Scheidung

Wenn im Rahmen einer Scheidung ein Miteigentumsanteil am ehemaligen Familienheim an den anderen Ehepartner veräußert wird, ist Vorsicht geboten. Eventuelle Gewinne aus der Veräußerung können im Rahmen der Einkommensteuer steuerpflichtig sein, wenn der Verkäufer die Immobilie nicht schon mindestens zehn Jahre im Mieteigentum hatte.

Natürlich gilt eine Ausnahme für selbstgenutzten Wohnraum. Hier war der veräußernde Ehegatte allerdings vorher ausgezogen (2 Jahre vorher). Insoweit lag kein selbstgenutzter Wohnraum mehr vor.

Und auch wenn die Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung sehr strittig war, auch mit einer Teilungszwangsversteigerung gedroht wurde, lag dennoch keine die Steuerpflicht hindernde Zwangslage wie drohende Enteignung oder Zwangsversteigerung vor.

BFH, IX R 11/21

Anmerkung: Erbschaftssteuer (wegen einer eventuellen Schenkung) fällt im Rahmen der Gütertrennung nicht an. Diese Vergünstigung gilt allerdings nur für Transaktionssteuern, nicht für Ertragssteuern.

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Augenblicksversagen in der 30er-Zone

Ein Augenblicksversagen kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden. Wird hierzu nichts vorgetragen, muss sich das Urteil mit dieser Möglichkeit nicht beschäftigen.

Es ist anzuzweifeln, dass ein Autofahrer das Tempo 30 – Schild übersieht, wenn er sogar die allgemein übliche Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h überschreitet (hier gefahrene 62 km/h).

Und dann noch ein prozessualer Hinweis für die Verteidiger. Wenn vorgerichtlich in Schriftsätzen vorgetragen wird und sich der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht einlässt, muss der entsprechende Vortrag in der Hauptverhandlung wiederholt werden. Ansonsten ist schon fraglich, ob der Vortrag überhaupt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

KG Berlin, 3 ORBs 22/23

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