Mobile Fehlerdiagnose

Ein Kfz-Mechaniker, der während der Fahrt auf einer öffentlichen Straße ein Diagnosegerät in der Hand hält, nutzt ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs.1a StVO. Es handelt sich um ein elektronisches Gerät zur Informationsgewinnung, der Umstand, dass die Fahrsicherheit des Fahrzeugs hierdurch wiederhergestellt werden soll, ist unerheblich. Die Nutzung durch den Fahrer ist verboten.

OLG Schleswig, II ORbs 15/23

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Rettungsgasse befahren

Das Befahren einer Rettungsgasse ist nach § 11 II StVO verboten. Diese Feststellung schließt dann als speziellere Norm die Annahme eines Rechtsüberholens (Verstoß gegen § 5 I StVO) aus.

Ausreichend ist die Feststellung entsprechend der polizeilichen Zeugenaussage, der Betroffene habe über mindestens 500 m eine solche Gasse befahren. Es muss nicht explizit ausgeführt werden, dass die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fuhren oder standen. Dies ergibt sich aus der Annahme, es sei eine Rettungsgasse befahren worden.

KG Berlin, 3 Orbs 43/23

Die Regelbuße beträgt 240,00 €, bringt 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (Bußgeldkatalog TB-Nr. 111606 – wird bei Behinderung oder Gefährdung teurer)

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Abschleppkosten

Das Abschleppen ist rechtmäßig, wenn zumindest eine Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche gegeben ist. Es kommt nicht darauf an, dass eine gegenwärtige, konkrete Behinderung vorliegt.

VG München, M 23 K 21.5650

Und auch wenn man noch rechtzeitig an seinem Fahrzeug erscheint, um das Abschleppen zu verhindern, muss man zumindest die Leerfahrt bezahlen, wenn diese Kosten bereits angefallen sind durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens. Dem Verkehrsteilnehmer ist es zuzumuten, sich beim Abstellen seines Fahrzeuges sorgfältig umzusehen und eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug dort abstellen darf.

VG München, M 23 K 21.5332

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Säumniszuschläge sind verfassungsgemäß

Nach § 240 AO fallen bei Steuern nach ihrer Fälligkeit Säumniszuschläge iHv 1 % des geschuldeten Betrages für jeden angefangenen Monat an. Gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen auch bei der strukturellen Niedrigzinsphase keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

BFH, VII R 55/20

In Abgrenzung zur normalen Verzinsung von Nachzahlungen oder Erstattungen nach § 233a AO.

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Kein gutgläubiger Erwerb nachts auf einem Parkplatz

Ein Sportwagen – Fan sah eine Anzeige für einen Lamborghini. Er kam mit zwei Männern in Kontakt, die erzählten, das Auto für den Eigentümer aus Spanien in Deutschland verkaufen zu wollen. Zunächst wurde das Fahrzeug auf einem Parkplatz besichtigt, einige Tage später fand die Übergabe gegen 23:00 Uhr nachts auf dem Gelände einer Tankstelle statt. Kurz danach wurde ein Kaufvertrag in einem Schnellrestaurant unterschrieben, der Käufer bekam die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt. Schon hier hätte ihm auffallen können, dass die Schreibweise des Namens anders war als auf dem Kaufvertrag.

Der Käufer gab seinen alten Lamborghini für 60.000 € in Zahlung und zahlte weitere 70.000 € in bar. Er bekam die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel. Als er das Fahrzeug anmelden wollte, stellte sich der Sachverhalt heraus. Der tatsächliche Eigentümer klagte auf Herausgabe und bekam Recht. Die Umstände waren so zwielichtig und auffällig, dass der Käufer misstrauisch hätte werden müssen. Eine Vollmacht für die Veräußerung hat er sich zu keinem Zeitpunkt vorlegen lassen. Auch Ort und Zeit der Übergabe und Zahlung schienen doch mehr als fragwürdig. Er musste das Fahrzeug herausgeben. Ein gutgläubiger Erwerb schied aus, es wurde zumindest grobe Fahrlässigkeit des Käufers angenommen.

OLG Oldenburg, 9 U 52/22

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