Strafbarkeit der Klimakleber

Wer sich auf einer Fahrbahn festklebt, um Klimaprotest zu betreiben, begeht eine Nötigung und auch eine Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte.

LG Berlin, 534 Qs 80/22

Die Tat ist verwerflich und auch nicht durch die Versammlungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung der inhaltlichen Ziele findet nicht statt. Ein Gericht hat – wie der Staat insgesamt – gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger inhaltsneutral zu urteilen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20a GG. Hiernach wird auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine Pflicht des Staates normiert, keinesfalls ein Recht des Einzelnen, in die Rechte anderer Menschen einzugreifen.

LG Berlin, 518 Ns 31/22

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Vorbeifahrt an liegengebliebenem LKW und dahinter stehendem PKW

Wenn ein LKW nicht verkehrsbedingt, sondern wegen einer Panne liegenbleibt, ist kein Überholen im Sinne von § 5 StVO, sondern nur eine Vorbeifahrt nach § 6 StVO gegeben. Wenn man dann für das Vorbeifahren ausschert, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

Will ein hinter dem PKW fahrendes weiteres Fahrzeug beide Fahrzeuge (PKW und LKW) überholen, darf dies nicht bei Vorliegen einer unklaren Verkehrslage geschehen (§ 5 III StVO). Ob ein solcher Fall hier gegeben war, konnte dahingestellt bleiben, denn es lag zumindest ein Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 II StVO vor.

Das Gericht kam bei dem Zusammenstoß der beiden PKW aufgrund des Überholens des letzten Fahrzeugs und des Ausscherens zur Vorbeifahrt des vorderen Fahrzeugs zur Vorbeifahrt an dem liegengebliebenen LKW zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

LG Saarbrücken, 13 S 74/22

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Vorschaden und Nutzungsentschädigung bei Oldtimer

Ein Vorschaden mit nur äußerer Beschädigung wurde sach- und fachgerecht instandgesetzt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, dass er nicht mehr zu erkennen war.

Nutzungsausfall für den Verlust subjektiver Annehmlichkeiten gibt es nicht (BGH, VI ZR 35/22). Es handelte sich hier um ein Liebhaberfahrzeug, das nur zu besonderen Anlässen genutzt wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Fahrzeug als Erstfahrzeug dem alltäglichen Gebrauch dient.

OLG Celle; 14 U 149/22

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Beiträge als Spende

Wenn ein Verein Nutzungsbeiträge oder Nutzungsgebühren gegen Spendenquittung vereinnahmt, kann dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung darstellen. Nach § 10b EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 52-54 AO) abgezogen werden. Dies sind allerdings nicht Nutzungsentgelte oder Beiträge für Nutzungsmöglichkeiten in Vereinen. Sie müssen freiwillig und unentgeltlich erfolgen. Zuwendungen sind freiwilligwenn man rechtlich dazu nicht verpflichtet ist, unentgeltlich, wenn eine konkrete Gegenleistung nicht vereinbart ist. Somit sind bspw. Eintrittsgelder von Wohltätigkeitsveranstaltungen (Verfügung OFD Nürnberg, DStR 1991 S. 119), Aufnahmegebühren eines Golfclubs (BFH, XI R 6/03) oder Zahlungen für die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a AO keine abzugsfähigen Aufwendungen, da hier eine Gegenleistung vereinbart wurde und gegeben ist.

Bitte aufpassen, Umgehungen stellen eine Steuerhinterziehung dar. Und dann werden die Steuern nachveranlagt, dazu kommt noch eine Strafe.

Ach ja, nicht nur für den Spender wäre es eine Steuerhinterziehung, mindestens eine Beihilfe auch für die Leute, die derartige Gelder gegen eine Spendenquittung annehmen.

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Abwesenheit des Betroffenen

Wenn der Betroffene entbunden wird und nur der Verteidiger an der Verhandlung teilnimmt, muss für einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden, dass der Verteidiger auch die Rechte des Betroffenen in Ausübung seiner Vollmacht wahrgenommen hat. Werden im eigenen Namen des Verteidigers Anträge gestellt, nimmt er seine Befugnisse als Verteidiger war, nicht aber die Rechte des Betroffenen. Wird das Urteil auf einen in der Terminsladung nicht benannten Zeugen gestützt, muss dargelegt werden, wie der Betroffene auf diesen Zeugen reagiert hätte. Dies muss schon im Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden, wenn es um die Verletzung des rechtlichen Gehörs geht.

KG Berlin, 3 Orbs 21/22

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