Abwesenheitsverhandlung

Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden und kommt auch der Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung, kann eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht erfolgen, wenn ein entsprechender Hinweis erst in der Hauptverhandlung (die in Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers geführt wird) erfolgt. Die Verletzung von § 265 I StPO setzt insoweit auch nicht voraus, dass vorgetragen wird, wie man sich gegebenenfalls verteidigt hätte.

BayObLG, 202 ObOWi 1580/22

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Behindertengerechter Gartenumbau steuerlich nicht abzugsfähig

Die auf den Rollstuhl angewiesene Steuerpflichtige ließ ihren Garten umbauen. Ein Teil wurde gepflastert, es wurden Hochbeete angelegt, damit sie, nachdem sie auf den Rollstuhl angewiesen war, hier weiter für ihre Lebensfreude arbeiten konnte. Derartige Ausgaben sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Es sind Aufwendungen für eine freigewählte Freizeitgestaltung, die nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG sind. Es liegt kein Fall vor, dass die Steuerpflichtige sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte.

BFH, VI R 25/20

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Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren nach drei Monaten, diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Absolute Verjährung tritt nach zwei Jahren ein, es sei denn, es gibt bereits eine erstinstanzliche Entscheidung. Dann tritt Verjährung erst nach Rechtskraft ein.

Der erste Tag der Verjährungsfrist ist der Tag, an dem die Tat begangen wurde. Enden tut die Frist also einen Tag vor dem Tag, der in der Bezeichnung diesem Tag entspricht. Klingt kompliziert? Ist es gar nicht so. Wird eine Handlung am 10. März begangen, tritt mit Ablauf des 9. Juni die dreimonatige Verjährung ein.

§ 43 StPO (hiernach endet die Frist mit dem Tag, der in der Bezeichnung dem Fristbeginn entspricht) gilt bei Fristen des materiellen Rechts, zu denen auch die Verjährungsfristen gehören, hingegen nicht. Diese Norm für die Fristberechnung ist auf Fristen prozessualer Natur beschränkt.

OLG Koblenz, 4 ORbs 31 SsBs 1/23

Das Verfahren wurde wegen Verjährung eingestellt. Da allerdings das Amtsgericht den Betroffenen auch zutreffend begründet noch verurteilt hatte, lediglich die Verjährung übersehen worden ist, bleibt der Betroffene auf den Kosten der anwaltlichen Vertretung in der ersten Instanz sitzen.

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Nachfahren bei Nacht

Das Nachfahren bei Nacht und die Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines ungeeichten Tachos sind kein standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss sich also auf jeden Fall mit allen Einzelheiten und der Zuverlässigkeit befassen. Es müssen Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen getroffen werden, ebenso dazu, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer oder andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher geschätzt werden konnte. Etwas anderes mag gelten, wenn die Beleuchtungsumstände gerichtsbekannt sind. Bei einem Abzug von 22,5 % auf den angezeigten Tachowert gibt es keine Beschwerde des Betroffenen.
KG Berlin, 3 ORbs 31/23

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Verkehrspsychologisches Seminar

Grundsätzlich rechtfertigt lediglich ein deutliches Abweichen vom Normalfall hinsichtlich der Bedeutung oder der Vorwerfbarkeit einer Ordnungswidrigkeit ein Abweichen von Bußgeldkatalog. Sofern an einem Seminar teilgenommen wird, durch das keine Punktereduzierung nach § 4 StVG erfolgt, könnte dies ein solcher Fall sein.
Hier wurde allerdings lediglich auf eine Geldbuße von 80 € entschieden. Das OLG konnte diese Entscheidung nicht abändern.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsRs 64/22

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