Das Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen (§ 5 II 1 StVO), dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch der Sicherheit des überholten Fahrzeugs.
OLG Saarbrücken, 4 U 136/21
Das Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen (§ 5 II 1 StVO), dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch der Sicherheit des überholten Fahrzeugs.
OLG Saarbrücken, 4 U 136/21
Eine Geschwindigkeitsmessung mittels ProVida vom nachfahrenden Motorrad ist nicht standardisiert, wenn sich das Polizeimotorrad während der Fahrt in Schräglage befindet.
OLG Hamm, 5 RBs 334/22
Auch nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise (Verdoppelung der Geldbuße) in Betracht kommt, kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Damit verbleibt es in jedem Fall bei der Ahndung einer fahrlässig begangenen tat.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 1149/22
Richtigstellung einer alten Entscheidung des OLG Frankfurt.
3 Geschäftsführer der DUH (Deutsche Umwelthilfe) wollten BMW gerichtlich vorschreiben lassen, ab 31.10.2030 keine Verbrenner mehr verkaufen zu dürfen, bis dahin nur noch bis zum Erreichen einer bestimmten Emissionsschwelle, um einen zwischenzeitlichen hohen Verkauf zu vermeiden. Sie konstruierten hierzu einen „klimaschützenden Unterlassungsanspruch“ für ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Sie scheiterten, wie schon andere Kläger gegen Mercedes. Es liegt derzeit kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. BMW hält sich auch an die gesetzlichen Vorgaben, auch obliegen derartige Regelungen zunächst dem Gesetzgeber.
LG München I, 3 O 12581/21
Zwei unbekannte Personen hatten in einem Parkhaus Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube eines dort abgestellten Autos. Hierbei wurde der Lack beschädigt und es entstanden Dellen in der Motorhaube.
Der Halter hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Parkhausbetreiber. Aus dem Einstellvertrag ergibt sich für den Parkhausbetreiber keine Pflicht, die Monitore der eingesetzten Überwachungskameras dauerhaft zu beobachten. Diese dienen auch eher repressiven als präventiven zwecken, sollen also eher bei der Aufklärung helfen.
Auch dauerte der Akt max. 9 Minuten, bei einer solch kurzen Zeit muss das Geschehen nicht bemerkt werden.
LG Köln, 21 O 302/22