Wann beginnt die gewerbliche Tätigkeit?

Die Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens, das mit Grundstücken handeln will, tritt erst mit Marktteilnahme ein. Hiervon kann frühestens ausgegangen werden, sobald der erste Kaufvertrag abgeschlossen wird. Anlaufkosten des Unternehmens, die vor diesem Veranlagungszeitraum liegen, können dann nicht berücksichtigt werden.

BFH, IV R 13/20

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Betriebsuntersagung bei verändertem Nummernschild

Ist das blaue Euro – Feld eines Kfz – Kennzeichens an einem zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug unkenntlich gemacht (hier mit schwarzer Folie überklebt), liegt ein Verstoß gegen §§ 10 II, 3 XII FZV vor. Der Betrieb eines solchen Fahrzeugs kann auf öffentlichen Straßen sofort vollziehbar nach § 5 I FZV untersagt werden.

VG Düsseldorf, 6 L 1698/22

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Fahrtenbuchauflage

Es reicht für eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO, wenn der Fahrer auch bei einem erstmaligen Verstoß aufgrund nicht gegebener Mitwirkung des Halters nicht ermittelt werden kann, wenn der Verstoß grundsätzlich punktebewehrt ist.

Und wenn eine Anhörung des Halters nicht binnen 14 Tagen (u.a. BVerwG VII C 77.74), sondern erst nach 7 Wochen erfolgt, ist dies unschädlich, wenn sich der Halter nicht auf Erinnerungslücken beruft.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h innerorts ist eine Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten angemessen.

BayVGH, 11 Cs 22.1897

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Geschwindigkeitsmessung mit der Stoppuhr

Natürlich kann man über eine Weg-Zeit-Berechnung auch die Geschwindigkeit ermitteln. Es muss aber zu Beginn und Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt des Polizeibeamten zum gemessenen Fahrzeug und den Messpunkten bestehen. Dies ist schon bei einem Abstand von 50-80 m schwierig, schon bei dieser Entfernung hatte das OLG Stuttgart 4% Abschlag vorgenommen. Hierzu bedarf es auch näherer Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug.

Und es wurde sich nicht festgelegt, ob 10-20% Sicherheitsabschlag bei diesem Verfahren zutreffend sind.

Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 183/22

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Keine Verfassungsbeschwerde für ein Tempolimit

Eine Verfassungsbeschwerde für die Einführung eines generellen Tempolimits auf deutschen Autobahnen wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Rechte durch die Nichteinführung beeinträchtigt sind. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 20a GG vor.

Auch wenn der Klimaschutz aufgrund des fortschreiten Klimawandels immer mehr an Bedeutung gewinnen würde, kann ein Tempolimit nicht singulär betrachtet werden. Es kommt auf die Summe aller Maßnahmen an, es müssen in allen Bereichen entsprechende Regelungen getroffen werden.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

BVerfG, 1 BvR 2146/22

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