Zuzahlung bei Firmenwagen mindert den geldwerten Vorteil

Ein Arbeitnehmer durfte seinen Firmenwagen auch privat (u.a. Fahrt zur Arbeit, Familienheimfahrten) nutzen. Hierfür zog der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils die vereinbarten 0,5% des Listenpreises sowie die kilometerabhängige Zuzahlung ab. Somit minderte sich der geldwerte Vorteil auf 0%. Dies ist so zulässig und richtig.

BFH, VI R 35/20

Hinweis: Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug der Zuzahlungen beim Arbeitnehmer schied dann aus.

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Auch bei einem standardisiertes Verfahren gehören im Urteil Mindestangaben dazu

Es muss mindestens mitgeteilt werden, ob und wie sich der Betroffene eingelassen und ob und wenn ja in welcher Höhe ein Toleranzabzug stattgefunden hat. Wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, reicht es zur Darstellung der Beweiswürdigung zu der gefahrenen Geschwindigkeit aus, wenn in den Urteilsgründen neben der Bezeichnung des eingesetzten Messverfahrens die gefahrene Geschwindigkeit und der berücksichtigte Toleranzwert mitgeteilt wird (BGH, NZV 1993). Auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.

Hier wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Für die neue Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch die Beschilderung (beispielsweise mehrfache Wiederholung) eingehender dargestellt werden muss. Eine Bezugnahme auf eine pauschale Zeugenaussage reicht nicht aus, insbesondere nicht, wenn eine mehrfache Beschilderung zu Lasten des Betroffenen verwertet werden soll.

OLG Koblenz, 4 ORbs 31 SsBs 17/23.

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Solidaritätszuschlag noch nicht verfassungswidrig

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.

Die Revision führte an, der Solidaritätszuschlag sei verfassungswidrig, da der Solidarpakt II (Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer) 2019 ausgelaufen sei. Es habe danach eine Neuregelung des Länderfinanzausgleichs gegeben. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur Bedarfsspitzen abdecken, eine dauerhafte Erhebung sei unzulässig. Neue Zusatzlasten (z.B. Corona oder Ukraine) rechtfertigen keine weitere Erhebung. Auch sei die Erhebung gleichheitswidrig, das sie nur besser verdienende Bürger belaste.

Der BFH entschied anders. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei nicht geboten.

Eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 I Nr.6 GG deckt einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern. Die Abgabe ist nicht fristgebunden, die Erhebung über einen längeren Zeitraum ist möglich. Erst ein dauerhafter Finanzbedarf ist über Steuern und nicht über eine Ergänzungsabgabe zu bewirken. Deshalb kann eine Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einführung sprachen, ändern oder eine dauerhafte Finanzierungslücke auftritt.

Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung den Kosten der Wiedervereinigung dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs verlor er aber nicht seine Begründung als Ergänzungsabgabe. Eine entsprechende Verbindung zu den Kosten der Wiedervereinigung besteht nicht. Auch hätte ein entsprechender Finanzierungsbedarf auch noch 20 und 21 bestanden.

Auch ist der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG nicht verletzt, unter Berücksichtigung sozialer Aspekte dürfen Steuern und Abgaben auch lediglich die Bezieher höherer Einkommen belasten.

BFH, IX R 15/20

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Wenn in der eigenen Werkstatt repariert werden kann

Repariert der Eigentümer einer Kfz – Reparaturwerkstatt sein Fahrzeug selbst, ist anerkannt, dass bei konkreter Abrechnung des Schadens der Unternehmergewinnaufschlag nicht erstattet werden muss, wenn die Werkstatt ansonsten nicht voll ausgelastet ist.

Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, sondern auf Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet werden soll. In diesem Fall kann ein Unternehmergewinn von 20 % in Abzug gebracht werden.

Hier wurde das Fahrzeug unrepariert verkauft.
LG Mosbach, 5 S 23/22

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Berührungsloser Unfall zwischen Radfahrer und anfahrendem PKW

Kommt ein Radfahrer auf der Straße im Rahmen eines berührungslose Unfalls in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfahren eines Pkw vom Fahrbahnrand aus zu Fall, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw gegen seine Sorgfaltspflichten beim Anfahren aus § 10 StVO verstoßen hat.

LG Hamburg, 302 O 235/19

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