Zuteilung von Anwohnerparkscheinen

Wenn Gewerbebetrieben ebenso wie anderen Anliegern unabhängig von der Größe des Betriebes regelmäßig nur eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt wird und weitere Ausnahmen nur bei unzumutbarer Härte (insbesondere Existenzgefährdung oder unzumutbare Arbeitsbeeinträchtigungen) genehmigt werden, ist dies interessengerecht im Hinblick auf die Einrichtung von Bewohnerparkzonen und stellt einen gerechten Ausgleich der gewerblichen Anlieger und der sonstigen Nutzer dar.

VGH München, 11 ZB 21.2089

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Keine Vorfahrtsregel auf dem Parkplatz

Zwar gilt auch auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen die StVO, allerdings nicht die allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“ aus § 8 I 1 StVO. Auf Parkplätzen gilt die allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 StVO. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fahrspuren eindeutig straßenähnlichen Charakter aufweisen (z.B. wenn die für den Verkehrsteilnehmer vertraute typische Straßenmerkmale erkennen lassen, wobei Unterschiede in der Gewichtung einzelner baulicher Merkmale, wie etwa Fahrbahnmarkierungen, Fahrspurbreite oder Asphaltierung bestehen). Fahrspuren zwischen den Parkbuchten weisen einen solchen Charakter regelmäßig nicht auf, sie dienen der Erschließung der Parkplätze und nicht dem fließenden Verkehr.

Hier gilt dann nicht „rechts vor links“ (auch nicht mittelbar bei der Konkretisierung der erforderlichen Sorgfalt), sondern das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Die Fahrer müssen sich untereinander verständigen.

BGH, VI ZR 344/21

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Beifahrer als Zeuge der gefahrenen Geschwindigkeit

Bei einer Messung mittels eines standardisierten Messverfahrens (hier Laserpistole) kann der Beweiswert der Messung regelmäßig nicht durch die Aussage des Beifahrers erschüttert werden, die gefahrene Geschwindigkeit sei geringer gewesen. Ein solcher Beweisantrag kann abgelehnt werden. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass nicht dargelegt wurde, weshalb der Beifahrer dauernd den Tacho beobachtet haben soll, aber auch daraus, dass bei diesem Messverfahren kein Foto angerfertigt wird, also auch keine Aufmerksamkeit durch ein Blitzlicht erzeugt wird, und auch der genaue Messort nicht festgelegt ist. Da ein standardisiertes Messverfahren nach der Rechtsprechung die Gewähr für ein richtiges Messergebnis bieten soll, gebietet die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung nicht, auch dürfte eine solche Wahrnehmung eher fehlerbehaftet sein. Somit konnte das vom Beamten am Gerät abgelesene Ergebnis zugrunde gelegt werden, die Zeugin musste nicht vernommen werden.

Es ist auch nicht erforderlich, dem Betroffenen am Gerätedisplay Einsicht in das Ergebnis zu ermöglichen.

Etwas anderes gilt für die Aussage der Beifahrerin über Begleitumstände. Hier sollte sie aussagen, dass es stark geregnet hatte und deshalb die Verkehrsschilder nicht zu erkennen waren. Die Messbeamten hatten zwar von höchstens leichtem Regen gesprochen, eine weitere Beweiswürdigung (beispielsweise durch Auswertung der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes) fand im Urteil aber nicht statt. Diesem Beweisantrag hätte stattgegeben werden müssen, auf die Rechtsbeschwerde wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 587/22

Und dann auch noch zwei weitere wichtige Hinweise:

Auch wenn das Gerät keine Rohmessdaten speichert, musste das Verfahren auch im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde zu dieser Frage nicht ausgesetzt werden, da nur eine relativ kurze Verjährungsfrist gilt und der Termin für eine Entscheidung des BVerfG noch nicht feststeht.

In dem Urteil wurde bei fahrlässiger Begehungsweise das Bußgeld von 600 auf 1.800 € verdreifacht, im Gegenzug die Dauer des Fahrverbots verkürzt. Das geht so nicht, die Obergrenze bei fahrlässiger Begehungsweise liegt bei 1.000 € (§ 24 StVG: max. Geldbuße 2.000 €, aber nur bei vorsätzlicher Begehungsweise; nach § 17 II OWiG bei Fahrlässigkeit nur die Hälfte des Höchstsatzes, also 1.000 €). Und das Fahrverbot darf dann trotzdem nicht wieder verlängert werden, dem steht das Verschlechterungsverbot entgegen (so auch schon OLG Hamm, 1 RBs 206/19).

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Zahlreiche Parkverstöße und die Fahrerlaubnisentziehung

Hier lagen 159 Parkverstöße, meistens im absoluten Halteverbot in  Wohnungsnähe, sowie 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Die Fahrerlaubnis durfte entzogen werden.

Auch der Verweis auf mögliche andere Fahrer war unerheblich. Da er durch die Bußgeldbescheide Kenntnis von den Verstößen erlangt hatte, hätte er die weitere Nutzung unterbinden und nach Einspruchseinlegung den richtigen Fahrer benennen können. Es liegt ein charakterlicher Mangel vor, der ihn ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt (BVerwG, VI C 57.75). Dies gilt sogar, wenn es nur um kostenpflichtige Verwarnungen ging.

VG Berlin, 4 K 456/21

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Fahrerlaubnisentziehung bei Arzneimittelmissbrauch

Soll die Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauch erfolgen, muss ein regelmäßig übermäßiger Konsum des psychoaktiv wirkenden Mittels sicher feststehen, wobei auch Erkenntnisse im Widerspruchsverfahren beachtlich sind. Der Inhaber der Fahrerlaubnis muss dann die Wiederherstellung der Fahreignung belegen, dies kann auch im Widerspruchsverfahren erfolgen und ist von der Behörde bei entsprechenden Anhaltspunkten aufzuklären.

VGH Baden-Württemberg, 13 S 1641/22

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