Vorsatz auf der Bundesstraße

Wer außerorts, bei einem generellen Tempolimit von 100 KMH mindestens 152 km/h fährt, begeht diese Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich. Die erhebliche Differenz ist im Fahrzeug u.a. an den Geräuschen und auch am Vorbeiziehen der Umgebung problemlos wahrnehmbar. Auch wenn der Betroffene die genaue Überschreitung nicht kennt, kann eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen werden.
Hier wurde eine Geldbuße von 480 € neben einem Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Bei einer derartigen Überschreitung des Schwellenwerts von 250 € sind Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen notwendig, auch um prüfen zu können, ob dem Gericht die Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot sowie gegebenenfalls einzuräumenden Zahlungserleichterungen bewusst waren. Allein aus diesem Grund wurde hier das Urteil im Rahmen des Rechtsfolgeausspruchs aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Auch wenn derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, bei dem es darum geht, ob Messgeräte überhaupt Verwendung finden dürfen, die keine Rohmessdaten speichern, muss ein derzeit laufendes Verfahren nicht ausgesetzt werden. Es kommt nach Meinung des Gerichts nicht darauf an, dass der ermittelte Geschwindigkeitswert reproduzierbar ist.
OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22

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Erschrocken vorm Rettungswagen

Ein Rettungswagen wollte mit eingeschaltetem Martinshorn eine Gruppe von Radfahrern an einer engen Stelle überholen. Eine Radfahrerin wollte absteigen und stürzte hierbei ohne Berührung des Wagens. Dem Rettungsdienst wurde die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zugerechnet, da er durch das Überholmanöver auch das Absteigen mitverursacht hat. Die Radfahrerin konnte die Verkehrslage zurecht als gefährlich ansehen.

Der Rettungsdienst haftet zu 20%.

OLG Oldenburg, 2 U 20/22

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Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung

Auf Antrag ist der Verteidigung der Beschilderungsplan sowie die entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu übersenden. Es besteht ein ersichtlicher sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Erhält die Verteidigung die Unterlagen nicht, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und das Urteil aufzuheben.

OLG Saarbrücken, SsRs 30/21

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Einsichtsrecht in weitere Unterlagen

Die Verteidigung erhält umfassend Auskunft zu den Reparatur – und Wartungsunterlagen eines konkreten Messgerätes auch über den Tag der Messung hinaus. Diese Informationen können von Bedeutung für die Aufdeckung einer Funktions Beeinträchtigung sein.

Fallliste und Statistikdatei der Messreihe erhält die Verteidigung aber nicht.

VerfGH Rheinland-Pfalz, VGH B 57/21

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Doch kein generell erhöhtes Bußgeld für SUV

Das AG Frankfurt vertrat die Auffassung, dass Fahrer von SUV generell ein höheres Bußgeld beim Rotlichtverstoß zahlen müssten, da aufgrund der Größe und des Gewichts solcher Fahrzeuge eine größere Gefährdung gegeben sei. Diese Entscheidung hielt nicht.

Das OLG Frankfurt meint, dass keine außergewöhnliche Umstände vorliegen. Einerseits gäbe es SUV in ganz verschiedenen Ausführungen, andererseits darf nicht übersehen werden, dass hiervon mittlerweile eine ganze Menge Fahrzeuge in Deutschland rumfahren. Somit kommt eine generelle Erhöhung des Bußgeldes nur aufgrund des gefahrenen Fahrzeugtyps nicht in Betracht.

Geholfen hat dies dem Betroffenen nicht wirklich. Die Erhöhung des Bußgeldes wurde vom OLG bestätigt, da der Fahrer circa 13 Monate vorher bereits einen Rotlichtverstoß begangen hatte.

OLG Frankfurt, 3 Ss-OWi 1048/22

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