Keine Vermietungsabsicht bei bestehendem Wohnrecht

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen, solange und soweit der Wohnungsrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und insoweit auf sein Wohnungsrecht verzichtet hat.

BFH, IX B 27/22

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Keine Rohmessdaten erforderlich

Die nachträgliche Rekonstruierbarkeit des Vorgangs ist für eine Verwertung nicht erforderlich. Wird aus diesem Grund der Verwertung widersprochen, muss das Gericht hierüber kein Zwischenbescheid lassen und auf diesen Umstand auch nicht in den Urteilsgründen eingehen.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 25/22

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Heranwachsende im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Im bußgeldrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es nicht auf die persönliche Reife des Heranwachsenden (18-21 Jahre) an. Sanktionsrechtlich wird er ebenso behandelt wie ein Erwachsener.
Er wird auch unter denselben Bedingungen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei Gericht entbunden.

OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 16/22

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Nachtrunk und die Kasko

Wenn der Versicherungsnehmer in Kenntnis eines Unfalls und der Ermittlungen der Polizei nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt und eine BAK von 0,7 Promille erreicht, kann die Versicherung wegen einer nachträglichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei werden. Eine vollständige Leistungsfreiheit kann begründet werden, wenn der Versicherungsnehmer dies in Kenntnis aller Umstände tut und hierdurch verhindert, dass sichere Feststellungen zur Frage seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt getätigt werden können.

OLG Braunschweig, 11 U 176/20

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Kostenlast des Halters

Wenn bei einem Parkverstoß der verantwortliche Fahrzeugführer nicht innerhalb der Verjährungsfrist ausfindig gemacht werden kann, können dem Halter gemäß § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Liegen allerdings fünf Wochen zwischen dem Verstoß und dem Ausdrucken und Versenden des Verwarnungsgeldngebots, kann nicht mehr von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung ausgegangen werden.

AG Herne, 22 OWi 140/22

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