Fehlende Mitwirkung und die Fahrtenbuchauflage

Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein Fragebogen übersandt. Die Halterin hat nicht konkret angegeben, wer das Fahrzeug geführt hatte. Sie führte nur aus, der Pkw stehe regelmäßig ihrem Ehemann zur Verfügung. Dieser berief sich auf sein Schweigerecht und hat unter Verweis auf die schlechte Qualität des angefertigten Fotos angeregt, das Verfahren einzustellen. Beamte suchten ihn auf, hier gab er an, er wisse nicht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Er wies darauf hin, das Auto würde auch in der Firma seiner Ehefrau eingesetzt. Das angefertigte Fotos sei von zu schlechter Qualität, um den Fahrer identifizieren zu können.

Nach Anordnung der Fahrtenbuchauflage begehrte die Halterin einstweiligen Rechtschutz. Diesen erhielt sie nicht. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich im Sinne von § 31a I S.1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewinnen kann. Dem Einwand, das Foto sei von zu schlechter Qualität, kommt regelmäßig keine rechtliche Relevanz zu.

OVG Saarland, 1 B 67/22

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Fahrtenbuch bei unrichtiger Fahrerbenennung

Wer als Halter aufgefordert wird, den Fahrer zu benennen, und hierbei falsche Angaben zum Fahrer macht (hier: Tarnname und -anschrift), wirkt nicht hinreichend an der Aufklärung mit. Es kann eine Fahrtenbuchauflage ergehen.

Und dann noch der Hinweis, dass dies nur bei einer Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht möglich ist, ein einmaliger unwesentlicher Verstoß (weder verkehrsgefährdend noch Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulassend) reicht nicht aus. Hier ging es um eine Überschreitung von mehr als 20 km/h (punktebewehrt), dies reicht auch ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus.

VG Lüneburg, 1 A 139/21

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Kein Unterlassungsanspruch eines Anwohners bei verbotenen Durchfahrten

Ein LKW – Durchfahrtsverbot, das aufgrund § 40 BImSchG in Verbindung mit den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart erlassen wurde, ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB, das es einem einzelnen Anwohner ermöglichen würde, einen Unterlassungsanspruch bei verbotswidriger Durchfahrt eines LKW zivilrechtlich durchzusetzen.
BGH, VI ZR 110/21

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Falscher Wiederbeschaffungswert im Gutachten

Wenn repariert wird (130%-Grenze) und sich nachträglich rausstellt, dass der Gutachter den Wiederbeschaffungswert falsch angesetzt hatte, geht dies nicht zulasten des Geschädigten. Er darf auf das Gutachten vertrauen. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (oder eben dessen Haftpflicht). Etwas anderes gilt erst, wenn das Gutachten absolut unbrauchbar ist.

LG Aschaffenburg, 22 S 118/21

Hier kamen die Gutachter zu Preisspannen von 750-2399 € und 950-2399 €. Sie setzten 1800 bzw. 1150 € an. Zugrunde lag offenbar eine unterschiedliche Einpreisung eines Hagelschadens.

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Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten

Wenn der Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug nutzt, das ihm auch zur außerdienstlichen Nutzung vom Arbeitgeber überlassen wurde, scheidet der Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuell vereinbart Kfz-Kosten zu tragen hat.
BFH, VI R 35/20

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