Keine Vollkasko bei 1,98 Promille

Wer einen Unfall schuldhaft mit 1,98 Promille verursacht, handelt grob fahrlässig nach § 81 II VVG. In diesem Fall kann eine Leistungskürzung auf Null durch die Kaskoversicherung gerechtfertigt sein, wenn keine entlastenden Umstände feststellbar sind.

Wenn der Versicherungsnehmer vorträgt, er habe unter einer die freie Willensbestimmung ausschließenden, krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei Fahrtantritt gelitten, muss er dies vortragen und beweisen. Wenn er behauptet, er habe sich die Kopfverletzungen nicht bei dem Unfall, sondern bereits vorher bei einem Sturz zugezogen, ohne hierfür Zeugen benennen zu können, reicht dies für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO selbst dann nicht raus, wenn später ein Gutachter diese Schilderung für möglich und plausibel hält. Es liegen dann auch keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens vor.
KG Berlin (Hinweisbeschluss), 6 U 39/21

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Fortgeltung der Empfangsvollmacht nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters

Eine nach § 183 I AO erteilte Empfangsvollmacht ist solange wirksam, bis entweder der Vollmachtgeber oder der Empfangsbevollmächtigte diese Vollmacht gegenüber dem Finanzamt widerruft. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 183 III AO.
BFH,VIII B 65/21

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Haftung bei aufgewirbeltem oder abgefallenem Metallteil

Auch wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Metallteil, das ein anderes Auto beschädigt hat, von einem Fahrzeug abgefallen oder aufgewirbelt wurde, bleibt für einen Haftungsausschluss nach § 17 III StVG kein Raum. Steht fest, dass der Schaden kausal auf dem Betrieb des vorausfahrende Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nicht die genaue Ursache beweisen.
LG Stuttgart,12 O 270/21

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Mobile Halteverbotsschilder

Ist ein ehemals erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer anschließend eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Halter die Kosten nur tragen, wenn die Schilder mindestens 3 volle Tage gestanden haben.

BVerwG 3 C 25/16

Es müssen 3 volle Tage sein, eine stundengenaue Berechnung findet nicht statt. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob es sich um Werk-, Feier- oder Wochenendtage handelt, da auch an diesen Tagen der Verkehr nicht zum Erliegen kommt.

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Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

Entsteht eine AG ein Schaden, weil Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder nicht geltend gemacht werden, so trifft die Mitglieder des Aufsichtsrats die Darlegungs – und Beweislast, dass die unterlassen Inanspruchname mit den Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats vereinbar war.

Die Vorstandsmitglieder hatten beschlossen, Immobilien unter Wert zu verkaufen und dann zu überhöhten Preisen für die AG anzumieten. Dies wurde auch so durchgeführt. Dies war eine Pflichtverletzung, die grundsätzlich Schadensersatzansprüche begründet hätte. mittlerweile sind diese Ansprüche aufgrund Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Die Schadensersatzansprüche bestanden also, sie waren auch durchsetzbar, die ehemaligen Vorstandsmitglieder verfügten nicht nur über ein nicht unerhebliches Privatvermögen, es bestand auch eine D&O – Versicherung.

Für den Schaden haften die Mitglieder des Aufsichtsrats.

OLG Hamm, 8 U 73/12

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