Freibetrag bei Betriebsaufgabe

Bei vollständiger Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs oder eines Teil Betriebs kann ein Steuerpflichtiger (über 55 Jahre alt) einen Freibetrag von bis zu 45.000 € auf den Veräußerungsgewinn geltend machen (§ 16 IV EStG). Dieser Freibetrag ermäßigt sich dann um den Veräußerungsgewinn, soweit er 136.000 € übersteigt. Ab 181.000 € Veräußerungsgewinn ist der Track also komplett zu versteuern.

Es kann auch unter den gleichen Bedingungen ein ermäßigter Steuersatz beantragt werden. Der Freibetrag oder der ermäßigte Steuersatz werden nur einmal im Leben gewährt.

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teil Betriebs zählt bei natürliche Personen und Personengesellschaften nicht zum Gewerbeertrag, er unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer.

Liegt ein Teilbetrieb vor, wenn der Steuerpflichtige mehrere Photovoltaikanlagen auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken betreibt und hiervon eine Anlage veräußert? Nein meint der BFH. Die Beurteilung erfolgt nach den schon bisher geltenden Kriterien, die Annahme eines selbstständigen Teilbetriebes erfordert daher eine vollkommene Eigenständigkeit. Maßstab sei insbesondere bei der Beurteilung die Gleich – beziehungsweise Ungleichartigkeit sowie der sachliche (wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle) Zusammenhang der Betätigungen. Es wird auf das Gesamtbild und die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Hier liegen gleichartige Betätigungen vor, es besteht eine (widerlegbare) Vermutung für einen einheitlichen Betrieb. Somit konnte die Steuervergünstigung für die Veräußerung eines Teils der Anlagen nicht in Anspruch genommen werden.

BFH, X B 148/21

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Abzugsfähigkeit privater Handwerkerrechnungen

Privat veranlasste Handwerksleistungen können nach § 35a III EStG die Steuerlast mindern. Es können bis zu 20 % der entsprechenden Aufwendung (maximal 1200 €/Jahr) abgezogen werden, wenn Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn eine Zahlung direkt auf das Bankkonto des ausübenden Betriebes erfolgt (§ 35a V S.3 EStG). Im hier entschiedenen Fall wurde eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung vorgenommen, dies reichte nicht aus, um die entsprechenden 20 % von der Steuerlast abziehen zu können.

BFH, VI R 23/20

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Der strafbare Facebook – Like

Es wurde eine Durchsuchung angeordnet, weil der Beschuldigte einen Facebook-Artikel mit einem Like versehen hatte. Also Daumen hoch.

In dem Artikel ging es um die Gedenkstunde nach den Polizistenmorden in Kusel. Es wurde darin geschrieben: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“.

Das Gericht fand es außer Frage, dass hiermit eine nonverbale, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung gerichtete Erklärung erteilt wird. Es liegt nach Ansicht des Gerichts ein zu eigen machen vor. Und damit bestehe der notwendige Verdacht hinsichtlich der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und auch der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB).

LG Meiningen, 6 Qs 146/22

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Fehlendes Datum der Zustellung

Wird auf dem Briefumschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, ind dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

BGH, AnwZ (Brfg) 28/20

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Rechts vor links und das Fahren in entgegengesetzter Richtung einer Einbahnstraße

Auch wenn ein Fahrzeug entgegen der vorgegebenen Richtung eine Einbahnstraße befährt, muss der Straßenverkehr auf der kreuzenden Straße das Gebot rechts vor links beachten. Seit 1997 teilweise Einbahnstraßen zumindest für Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung freigegeben wurden, ist immer mit Fahrzeugen zu rechnen, die entgegen der Einbahnstraße fahren.
Hier haften beide Fahrzeuge jeweils zu 50 %. Denn der Unfall ist für keine der Parteien durch höhere Gewalt – von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen – verursacht oder auch bei Wahrung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen (unabwendbares Ereignis), so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein gemäß §§ 7 II, 17 III StVG, 115 I 1 Nr.1 VVG ausgeschlossen ist.

LG Wuppertal, 9 S 48/22

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