Abseilen von einer Autobahnbrücke bei einer Demonstration

Es wurde eine Demonstration angemeldet, bei der es auch darum ging, dass durch ein Abseilen von einer Autobahnbrücke auf das Motto Spruchbänder an Autobahnen sind kein Verbrechen hingewiesen werden sollte. Dies untersagte die Behörde. Das Gericht entschied, dass die generelle Untersagung rechtswidrig sei, dies sei mit Art.8 I GG nicht vereinbar. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände (kurze Strecke der notwendigen Sperrung, Umleitungsmöglichkeit) sei eine 30-minütige Aktion vertretbar.

Es ging um die A 648 an einem Freitagnachmittag.

VG Frankfurt, Pressemitteilung 2/2022 vom 21.01.2022

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CumEx und die Auslieferung aus der Schweiz

Die Schweiz liefert bei reinen Fiskaldelikten praktisch nicht nach Deutschland aus. Das OLG Frankfurt wertete die Handlungen im Rahmen dieses Komplexes daher auch als gewerbsmäßigen Betrug, diese Einschätzung wird in Deutschland stark kritisiert.

Nun ging es um die Auslieferung des Anwalts Hanno Berger, der intensiv in CumEx verwickelt war. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona gab dem Auslieferungsersuchen statt, da nach Schweizer Recht auch ein qualifizierter Betrug zum Nachteil des Gemeinwesens durch Täuschung der Steuerbehörden anzunehmen sei. Arglist wurde insoweit angenommen.

Derzeit läuft noch eine Beschwerde vor dem Bundesgericht in Lausanne. Die Erfolgschancen werden allerdings als niedrig angesehen.

(Quelle: NJW 4/2022)

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Auf dem Oberschenkel abgelegtes Handy

Auch die Nutzung eines auf dem Oberschenkel abgelegten Handys kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Es ist ebenso wie beim Einklemmen zwischen Schulter und Ohr ein Halten gegeben. Dem Gericht genügt für ein Halten, dass das Gerät durch Muskeln in der Position fixiert wird. Ein auf dem Oberschenkel abgelegtes Handy würde während der Fahrt runterfallen, wenn es nicht ausbalanciert wird. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit dem Halten in einer Hand, die Konzentration des Fahrers ist abgelenkt.

Die Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO beschränkt sich insoweit nicht nur auf ein Halten mit der Hand. Hier wurde also ein Bedienen angenommen, während das Telefon gehalten wird.

BayObLG, 201 ObOWi 1507/21

Hinweis: Es wurde nur die Wahlwiederholung gedrückt.

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Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Die Bemessung der Rechtsfolgen steht grundsätzlich dem Tatrichter zu. In der Rechtsbeschwerde wird lediglich überprüft, ob in der 1. Instanz von zutreffenden Erwägungen ausgegangen wurde und das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist. Wenn ein Regelfahrverbot als Rechtsfolge vorgesehen ist, kann grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung ausgegangen werden, das Fahrverbot dient dann als Denkzettel und als Besinnungsmaßnahme. Bei einem Rotlichtverstoß ist davon auszugehen, wenn bereits mehr als 1 Sekunde Rotlicht angezeigt worden ist. In diesen Fällen soll grundsätzlich ein Fahrverbot ausgesprochen werden, auch aus Gründen der Gleichbehandlung.

Der Richter muss allerdings trotzdem eine Gesamtwürdigung unter Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht vornehmen. Weicht das Tatbild danach vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle deutlich ab, kann ein Fahrverbot unangemessen sein.

Hierzu gehört unter anderem ein sogenanntes Augenblicksversagen, dies ist allerdings abzugrenzen von reiner Nachlässigkeit. Auch kann es entscheidungserheblich sein, ob in der konkreten Situation eine äußerst geringe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden hat. Im hier entschiedenen Fall befuhr der Betroffene erst dann den gesicherten Bereich, nachdem er zuvor angehalten hatte und alle Fußgänger passieren ließ. Anschließend war die Fußgängerampel wieder auf rot umgesprungen. Hinzu kommt, dass die Fahrgeschwindigkeit äußerst gering war. Diese Umstände hätten in die Abwägung, ob ein Fahrverbot noch erforderlich ist mit einfließen müssen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dann die Verurteilung aufrecht erhalten, allerdings das Fahrverbot entfallen lassen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 140/21

Dann noch ein prozessrechtlicher Hinweis, dass eine isolierte Anfechtung ausschließlich eines Fahrverbots unwirksam ist. Fahrverbot und Geldbuße stehen nämlich in einem wechselseitigen Wirkungsverhältnis. Hier hatte der Betroffene trotzdem Glück, auch wenn die Rechtsbeschwerde verworfen wurde, entschied das Gericht, dass das Fahrverbot entfällt.

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Einsicht in die gesamte Messreihe

Aufgrund der BVerfG-Rechtsprechung (2BvR 1616/18; 2 BvR 868/20) stellt die Nichtgewährung der Einsicht in die gesamte Messreihe einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens dar. Sollten ggf. Daten Dritter bekanntwerden, kann dem durch Anonymisierung begegnet werden. Auch erfolgt die Weitergabe ausschließlich an einen Verteidiger und ggf. einen Sachverständigen. Insoweit treten Datenschutzbelange zurück, zumal auch nur das Kennzeichen und ein Bild des Fahrers zu erkennen sein werden.

Allerdings muss ein Antrag auf Einsicht schon früh bei der Behörde gestellt und bei Ablehnung mit einem Antrag nach § 62 OWiG weiterverfolgt werden.

OLG Stuttgart, 4 RbSs 25 Js 1023/21

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