Nachfahren mit ungeeichtem Tacho

Wird die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne geeichten Tacho ermittelt, sind die allgemeinen Verfahrensvorgaben zu gewährleisten. Es wird ein Toleranzabzug von 10% der abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen, auch werden 4 km/h für etwaige Fehler des Tachos hinzugenommen. Darüber hinaus erfolgt ein weiterer Abzug von 6-12% des abgelesenen Wertes, um mögliche andere Fehlerquellen (z.B. Ablesefehler, Abstandsveränderungen, Fahrzeugausstattung, etc.) auszugleichen.

OLG Köln, III-1 RBs 254/21

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Absehen vom Fahrverbot

Menschlich zeigte sich das AG Landstuhl. Die Betroffene fuhr 128 km/h bei erlaubten 80 km/h. Es handelte sich um eine US-Soldatin, die erst 2 Monate in Deutschland war.  Es trat während der Fahrt eine allergische Reaktion auf, sie hat zwar das Schild gesehen, aber im Kopf nicht schnell genug umgesetzt, dass es nicht mp/h sondern km/h bedeutet.

Das Gericht glaubte dieser Einlassung und nahm nur eine gesteigerte Fahrlässigkeit an. Vom Fahrverbot wurde dann auch abgesehen, da das Gericht ein danach verwirktes Fahrverbot und den Eindruck dieses Verfahrens für ausreichend verkehrserzieherisch erachtete. Die Betroffene sah ihr Fehlverhalten auch ein, es wurde nur das Bußgeld erhöht.

AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 10706/21

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CumEx und die Steuerhinterziehung

Wer tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung beziehungsweise Steuererstattung beim Finanzamt auf der Grundlage von CumEx – Leerverkaufsgeschäften geltend macht, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Es erfolgt dann nämlich bei positiver Bescheidung ein ungerechtfertigter Steuervorteil.

Auch wenn für die Rückforderung bereits steuerrechtliche Verjährung eingetreten ist, kann durch § 73e I 2 StGB die Einziehung von Taerträgen erfolgen.

BGH, 1 StR 519/20

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Nachhaftung des Kommanditisten

Wenn die Haftsumme des Kommanditisten verringert wird, haftet er für Altverbindlichkeiten, die über die neue Haftsumme hinausgehen, entsprechend § § 160,161 HGB zeitlich begrenzt (fünf Jahre). Sofern der Gläubiger vor Eintragung im Handelsregister von der Herabsetzung Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt.

Nach Ablauf der Nachhaftungsfrist entfällt nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptanspruch, sondern auch für hiervon unabhängige Nebenleistungen.

BGH, II ZR 38/20

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Passgenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau für die Dauer der Kündigungsfrist ausgestellt wird, kann der Beweiswert erschüttert sein. Wenn der Arbeitnehmer anschließend nur über nicht genauer spezifizierte Bauchschmerzen und psychosomatische Gründe eine Schlafstörung vorträgt, ohne dies zu konkretisieren, genügt er seiner Beweislast nicht.

AG, 5 AZR 149/21

Hier ging es um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klage wurde abgewiesen.

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