Kenntnis vom Überwachungsfoto

Mit der Verlesung der Datenzeile aus dem Überwachungsfoto ist keine Kenntnisnahme vom Bild verbunden. Dies wäre nur der Fall, wenn sich der Inhalt auf einen Blick quasi automatisch erfassen lässt. Dies ist aber bei Lichtbildern nicht der Fall. Hier ging es um die Position der Auswertehilfe und die Fahrereigenschaft.

Die Inbegriffsrüge konnte erfolgreich erhoben werden.

OLG Koblenz, 3 OWi SsBs 227/21

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Wie sind Fahrzeuge zukünftig auszustatten?

Alle Kraftfahrzeuge müssen zukünftig mit den folgenden Fahrerassistenzsystemen ausgerüstet sein: intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Möglichkeit des Einbaus einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Warnsystem bei Müdigkeit sowie nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Rückfahrassistent

Notbremslicht

Eine ereignisbezogene Datenaufzeichnung (black box)  soll kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall aufzeichnen und u speichern.

Für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge wird außerdem die Ausrüstung mit einem Notfall-Spurhalteassistenten und einem Notbrems-Assistenzsystem Pflicht. Neben diesen bereits vorgeschriebenen Systemen müssen Busse und Lastkraftwagen zusätzlich mit Systemen ausgerüstet sein, die Fußgänger und Radfahrer erkennen können, die sich in unmittelbarer Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden (Abbiegeassistent).

Die Vorgaben gelten für alle neuen EU-Typgenehmigungen ab dem 6. Juli 2022 und für alle neu zugelassenen Fahrzeuge ab dem 7. Juli 2024. Notbrems-Assistenzsysteme für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge müssen bei neuen EU-Typgenehmigungen ab dem 7. Juli 2024 und bei allen neu zugelassenen Fahrzeuge ab dem 7. Juli 2026 auch Fußgänger und Radfahrer erkennen.

Die Notbremsassistenzsysteme können abschaltbar sein, müssen aber bei jedem Neustart wieder aktiv werden.

Autonom fahrende Fahrzeuge müssen u.a. folgende Kriterien erfüllen:

Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Signaleinrichtungen, Lenkung, Beschleunigung und Bremsen
Systeme zur Echtzeitinformation des Fahrzeugs über den Zustand des Fahrzeugs und der Umgebung

Systeme zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (nicht bei vollautomatisiertem Fahren)

ereignisbezogene Datenaufzeichnung für automatisierte Fahrzeuge

harmonisiertes Format für den Austausch von Daten, z. B. für elektronische Deichseln von Fahrzeugen unterschiedlicher Marken

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer

Verordnung vom 27.11.2019, (EU) 2019/2144

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Nicht verlesene Urkunden

Soll in der Rechtsbeschwerde gerügt werden, dass eine Urkunde nicht verlesen, aber trotzdem verwertet wurde, muss auch dargelegt werden, dass der Inhalt nicht in sonstiger zulässiger Art und Weise in die Verhandlung eingebracht worden ist.

Es liegt dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Inbegriffsrüge (nur der Inhalt der Hauptverhandlung darf Grundlage des Urteils sein) vor.

OLG Koblenz, 2 OWi 32 SsRs 254/21

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130%-Grenze gilt auch, wenn der Sachverständige einen größeren Schaden feststellt

Wenn ein Geschädigter unter Einsatz von Gebrauchtteilen und eigener Arbeitsleistung die erforderliche Reparatur fachgerecht durchführt, gilt auch die 130%-Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert), die Versicherung muss dann die Reparatur bezahlen. Es kommt nicht auf die vom Sachverständigen angenommenen Kosten an, nur auf den tatsächlichen Aufwand sowie den merkantilen Minderwert.

BGH, VI ZR 100/20

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Keine Gefährdungshaftung bei Nutzung eines Traktors als Arbeitsmaschine

Ein durch einen Traktor angetriebener Mäher hatte beim Mähen einer Weidefläche einen Stein hochgeschleudert. Hierdurch wurde eine andere Person verletzt. Auch wenn der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ in § 7 StVG weit auszulegen ist, tritt die Gefährdungshaftung in diesem Fall nicht ein. Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und – wie in diesem Fall – der Traktor lediglich als reine Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Hier prägte der Einsatz als Arbeitsmaschine den Gebrauch des Traktors, der Geschehensablauf war nicht mehr dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen.

Ansprüche aus § 823 BGB scheitern daran, dass keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten festgestellt werden konnte.

BGH VI ZR 726/20

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