Nichtnutzung eines Radweges

Kollidiert ein Motorradfahrer auf einer kurvigen Bundesstraße beim Überholen mit einer Fahrradfahrerin, die entgegen der angeordneten Pflicht zur Benutzung eines Radwegs auf der Straße fährt, trifft ihn eine Haftung aus Betriebsgefahr zu 75 %, die Radfahrerin wegen des Verstoßes gegen § 2 IV StVO eine Haftung von 25 %. Die Mithaftungsquote hängt hier davon ab, dass ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen wird. Dies wurde vom OLG durch die Nichtnutzung des Radweges (trotz entsprechender Anordnung) angenommen.

OLG München, 10 U 6514/20

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Aufhebung der Grunderwerbsteuer

Nach § 16 GrEStG kann die Steuerfestsetzung aufgehoben werden, wenn der Kaufvertrag innerhalb von 2 Jahren vollständig rückabgewickelt wird. Dies bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre jeweilige Rechtsposition vollständig zurückerhalten.

Im hier entschiedenen Fall war neben einer Zahlung für einen Teil des Kaufpreises ein Darlehen gewährt wurden. Dieses wurde (auch bzgl. des gezahlten Teiles) nicht abgewickelt, sondern stehen gelassen. Somit liegt keine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags vor, die Umwandlung in ein Darlehen steht einer Erstattung des gezahlten Kaufpreises nicht gleich.

FG München, 4 K 124/20

Es verbleibt bei der Grunderwerbsteuer, diese wird wohl auch ein 2. Mal für die Umkehr des Kaufvertrages anfallen.

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Das beschleunigte Verfahren im Strafrecht

Im Strafrecht besteht die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, wenn die Sache einen einfachen Sachverhalt und eine eindeutige Beweislage aufweist. Der Antrag wird von der Staatsanwaltschaft gestellt (§ 417 StPO). Es kann nur auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr entschieden werden. Eine Maßregel darf nicht ausgesprochen werden, allerdings die Entziehung des Führerscheins (§ 419 StPO). Sind mehr als 6 Monate Freiheitsstrafe zu erwarten, muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden. In diesem Verfahren wird die Hauptverhandlung innerhalb von 6 Wochen nach entsprechender Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt, eine Ladung des Beschuldigten ist entbehrlich, wenn dieser zur Verhandlung erscheint, ansonsten beträgt die Ladungsfrist 24 Stunden. Die Anklage braucht erst in der Hauptverhandlung verlesen zu werden. Die Beweisaufnahme ist vereinfacht, Beweisanträge können ohne Beschränkung der Ablehnungsgründe abgelehnt werden, § 420 StPO.

Schweinfurter Verfahren

Am Sonntag, den 26.12.2021, soll es im Rahmen von Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen in Schweinfurt zu Straftaten gekommen sein, die Verdächtigen wurden bereits am Folgetag verurteilt. Dieses ist im beschleunigten Verfahren möglich.

Problematisch hieran ist, dass Polizei und Staatsanwaltschaft einen zeitlichen Beweismittelvorsprung hatten. Die entsprechenden Polizisten können als Zeugen aussagen oder es werden ihre Aussagen verlesen. Für die Beschuldigten bestand praktisch keine Chance, Entlastungsbeweise zu erlangen, wenn nicht beispielsweise Zeugen unmittelbar danebenstanden und am Montag zur Verhandlung erscheinen konnten. Ein Aufruf beispielsweise in den sozialen Medien wäre sicherlich nicht erfolgreich gewesen, die Zeit war zu knapp, um ggf. Videos zu sichten und auf Relevanz zu prüfen. Auch hätten sicherlich Zeugen nicht ohne Weiteres am nächsten (Arbeits-)tag zu einer Verhandlung erscheinen können, zumal der Zeitpunkt vom Gericht erst am Montag festgelegt worden sein wird.

Insbesondere bei Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten wird aber immer die Vorgeschichte zu erläutern sein, es erscheint unwahrscheinlich, dass ein Beamter zugibt, seine vorhergehende Maßnahme sei rechtswidrig gewesen.

Weitere Vorgehensweise

Gegen ein entsprechendes Urteil kann man Berufung oder Revision einlegen. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt 1 Woche.

Anschließend erfolgt in der Berufung eine vollständige Beweisaufnahme, nunmehr können also auch Beweisanträge gestellt werden. Hierfür ist dann genug Zeit vorhanden, erfahrungsgemäß dauert es einige Zeit, bis verhandelt wird.

Ich rate dringend zur Beauftragung eines Anwalts, der erhält u.a. auch vollständige Akteneinsicht und kann die Beweisanträge rechtssicher formulieren.

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Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsverstoß

Der Halter ist 20 Tage nach der Fahrt angehört wurden, wer den Verstoß begangen hat. Er vertrat die Auffassung, so spät müsse er sich nicht mehr erinnern können, wer damals den Wagen gefahren sei. Diese Frage wurde letztendlich nicht entschieden, der Halter hat noch nicht einmal den infrage kommenden Täterkreis eingegrenzt.

Hier waren es die Ehefrau und der Sohn, die ebenfalls Zugriff auf das Fahrzeug hatten. Diese sind offensichtlich auch vernommen worden, allerdings ohne Ergebnis. Ob es weitere Ermittlungsmöglichkeiten gab, die nicht ausgeschöpft wurden, wurde nicht vorgetragen.

Negativ wurde dem Halter angelastet, dass er den möglichen Fahrerkreis erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung benannt hatte. Hieraus lässt sich ableiten, dass er niemals vorhatte, die Ermittlungshandlungen zu unterstützen.

Und dann noch der Hinweis darauf, dass es keine Vorgaben gibt, wie die Kameras der Messgeräte aufzustellen sind. Hier gab es einen Lichtreflex auf dem Überwachungsfoto, dies führte allerdings nicht zu einer Unverwertbarkeit.

OVG Schleswig, 5 LA 117/21

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Volle Haftung des Linksabbiegers trotz eines Überholvorgangs

Macht der Fahrer eines Treckers seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig deutlich durch Setzen des Blinkers und kollidiert ein überholendes Fahrzeug infolge eines Ausweichmanövers (ohne Berührung) mit einem Baum, kann die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs vollständig hinter dem Verschulden des Traktorfahrers zurücktreten. Allein der Umstand, dass sich links ein Feldweg befand, lässt eine Abbiegeabsicht nicht erkennbar erscheinen.

Wenn der behandelnde Arzt eine HWS-Diskussion diagnostiziert, kann sich die Versicherung nicht auf ein einfaches Bestreiten der unfallbedingten Verletzungen berufen, es muss dann auch dargelegt werden, weshalb das Attest fehlerhaft sein soll.

OLG München, 10 U 1012/19

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