Abzugsverbote nach § 33 EStG für außergewöhnliche Belastungen

Nach § 33 III EStG gibt es eine zumutbare Grenze von außergewöhnlichen Belastungen, die nicht abgezogen werden kann. Diese beträgt je nach Familienstand und Einkommen zwischen 1 und 7 % des Einkommens. Diese Zumutbarkeitsgrenze ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund einer vereinbarten Selbstbeteiligung von der privaten Krankenkasse nicht erstattet werden.

Ebenso ist es verfassungsgemäß, dass nach § 33 II EStG Aufwendungen für eine besondere Diätverpflegung nicht abgezogen werden können.

BFH, VI R 48/18

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Verkürzung der Verjährung bei gebrauchten Sachen

Nach der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kann bei einem Vertrag über den Kauf einer gebrauchten Sache zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf unter zwei Jahre nicht erfolgen. So hatte es auch der EuGH entschieden.

In Deutschland besteht aber diese Möglichkeit noch immer im Gesetz, § 476 II BGB. Eine richtlinienkonforme Anwendung dahingehend, dass diese gesetzliche Regelung entfällt oder höchstens eine Verkürzung über die Haftungsdauer (wann ein Mangel auftritt), nicht aber über die Verjährungsdauer bis zur Geltendmachung der Mängelrechte erlaubt ist, kommt jedoch aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Lage nicht in Betracht. Bis zu einer gesetzlichen Regelung kann also weiterhin die Verjährung auf 1 Jahr verkürzt werden.

BGH,VIII ZR 78/20

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Erbschaftsteuerliche Steuerbegünstigung bei Zuerwerb

Nach § 13 ErbStG ist der Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft dann steuerfrei, wenn die Immobilie maximal 200 m² Wohnfläche hat, bisher zu eigenen Wohnzwecken vom Erblasser genutzt wurde und an die Kinder beziehungsweise nach deren Versterben die Enkel vererbt wird und anschließend selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Teilimmobilie handelt, die bereits an eine bisher schon selbst genutzte Immobilie angrenzt und anschließend ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Hier ging es um eine Doppelhaushälfte, die anschließend mit der eigenen Doppelhaushälfte verbunden wurde.

Bei der Bemessung der Wohnfläche von 200 m² kommt es lediglich auf den Anteil an, der geerbt wird.

Die eigene Nutzung zu Wohnzwecken muss grundsätzlich innerhalb von circa sechs Monaten erfolgen. Eine Nutzung ausschließlich als Lagerraum ist nicht ausreichend. Erfolgt eine Renovierung und verzögern sich die Arbeiten, obwohl der Erbe den Umbau zeitnah veranlasst hat, geht dies nicht zu seinen Lasten.

BFH, II R 46/19

Anmerkung: Liegt die Wohnfläche der geerbten Immobilie über 200 m², wäre die Begünstigung verhältnismäßig zu kürzen.

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Verteidigung erhält die Wartungsunterlagen

Noch das OLG Koblenz wollte diese Unterlagen nach § 31 MessEG nicht herausgeben (2 OWi 6 SsRs 430/20). Die Verfassungsbeschwerde hatte dann Erfolg. Dies folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren.

Dabei kann dahinstehen, ob messrelevante Eingriffe in das Geschwindigkeitsmessgerät regelmäßig dessen Neueichung zur Folge haben und die im Messprotokoll vermerkte Unversehrtheit des Eichsiegels daher ein aussagekräfiges Indiz gegen zwischen der Eichung und der Messung vorgenommene Eingriffe darstellt. Nicht ausreichend – weil nicht den gesamten maßgeblichen Zeitraum abdeckend – ist insoweit ein möglicher Hinweis des Messbeamten auf dem Messprotokoll, wonach seit Beginn der Eichfrist keine Reparaturen und Wartungen an dem Messgerät durchgeführt worden seien. Liegen demgegenüber keine Reparatur- und Wartungsunterlagen vor, weil nach der letzten Eichung und nach der streitgegenständlichen Messung keine Wartungen oder Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt worden sind, kann von der Bußgeldbehörde schon faktisch lediglich eine Erklärung hierüber gefordert werden.

Die beantragte Einsichtnahme in die Falldatensätze der gesamten Messreihe einschließlich Statistikdatei(en) und Case-List(s) – sofern erforderlich unter Beteiligung der Bußgeldstelle – muss noch geklärt werden, wurde hier nicht entschieden. Es ist zu prüfen, ob diesen Daten überhaupt eine Bedeutung für die Nachprüfbarkeit des konkret in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoßes zukommt, welche konkreten Informationen beziehungsweise Daten über dritte Verkehrsteilnehmer gespeichert werden und gegebenenfalls mit welchem Aufwand eine Anonymisierung dieser Daten erfolgen könnte.

Das Verfahren wurde an das Amtsgericht zurückgewiesen.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, VGH B 46/21

Hinweis: Es ging um den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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Relative Fahruntauglichkeit

Wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann sich ein Fahrer strafbar machen, wenn er bei relativer Fahruntauglichkeit (ab 0,3 Promille) alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt und deswegen das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann.

Hier hatte der Fahrer auf einer vierspurigen Bundesstraße mit Mittelleitplanke gewendet und wollte entgegen der Fahrtrichtung zu einer verpassten Ausfahrt zurückfahren. Dies ist zwar äußerst leichtsinnig und gefährlich, stellt sich aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht als alkoholbedingte Ausfallerscheinung dar.

Weitere (hier nicht festgestellte) Merkmale sind beispielsweise: verlängerte Reaktionszeit, Gleichgewichtsstörungen, Müdigkeit, eingeengtes Sichtfeld sowie psychisch mangelnde Kritikfähigkeit, Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich aus der Akte nicht.

Allein die Uneinsichtigkeit und Verharmlosung des Verhaltens gegenüber der Polizei reichte dem Gericht nicht, zumal der Wortlaut nicht wiedergegeben wurde. Die persönliche Meinung des Polizisten war ebenfalls nicht ausreichend.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben, eine Verurteilung nach § 316 StGB erscheint bei 0,37 Promille und diesem Sachverhalt unwahrscheinlich. Der Fahrer erhielt seinen Führerschein zurück.

LG Koblenz, 12 Qs 72/21

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