Einsichtsrecht in Unterlagen der Messung

Zunächst beantragte der Verteidiger nicht gegenüber der Bußgeldbehörde Einsicht in weitere Messdaten oder Informationen zum Gerät und der Messreihe. Nach einem Wechsel des Verteidigers beantragte der neue Verteidiger Einsicht und Übersendung in verschiedene Daten, die sich nicht bei der Ermittlungsakte befanden. Dies geschah allerdings erst bei Gericht. Die Anträge blieben ohne Erfolg.

Da der Antrag auf Einsicht nicht bereits vor der Verwaltungsbehörde gestellt wurde, also auch kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt worden ist, war die Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund materieller Subsidiarität. Dies gilt auch in einem Verfahren, in dem früher (wie hier im Jahr 2018) ein solcher Einsichtsanspruch in ständiger Rechtsprechung verneint worden ist. Insoweit wird auch das Verhalten des vorherigen Verteidigers zugerechnet, so dass das Gericht sich nicht mit der Frage befasste, ob nach der bayerischen Verfassung ein Recht auf ein faires Verfahren dieses Einsichtsrecht gewähren würde.

Dass im Rahmen der Rechtsbeschwerde das Verfahren nicht auf den Senat übertragen wurde (§ 80a III OWiG), sondern vom Einzelrichter entschieden worden ist, wurde nicht als willkürlich angesehen. Ebenso wurde bezüglich der unterlassenen Vorlage an den BGH entschieden (§ 121 III GVG). Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass diese Vorgehensweise rechtsfehlerhaft war, konnte allerdings der Verfassungsbeschwerde trotzdem nicht zum Erfolg verhelfen.

BayVerfGH, 61-VI-19

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Wann werden Punkte berücksichtigt?

Hat der Führerscheininhaber 4 oder 5 Punkte, wird er ermahnt. Bei 6 oder 7 Punkten wird verwarnt. Bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme verringert sich auf jeden Fall bei der Ermahnung der Punktestand auf 5 Punkte, bei der Verwarnung auf 7 Punkte (§4 VI StVG). Doch welche Punkte werden hiervon erfasst? Grundsätzlich geht es um alle Zuwiderhandlungen, soweit sie bekannt sind. Der Behörde werden die entsprechenden Eintragungen jedoch erst mit amtlicher Bekanntmachung bekannt. Eine Zurechnung des Wissens fremder Bußgeldbehörden erfolgt hierbei nicht. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Rechtskraft des entsprechenden Bußgeldbescheids bereits länger als ein Jahr zurückliegt.

OVG Münster, 16 B 1115/21

Pech also für denjenigen, der beispielsweise eine Verwarnung erhält (dann also maximal 7 Punkte hat), wenn erst danach eine amtliche Bekanntmachung der nächsten Eintragung erfolgt.

Und es muss eine amtliche Bekanntmachung sein, selbst wenn der Fahrer von sich aus die Behörde informiert, ist dies nicht ausreichend.

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Harte Drogen und die Fahrerlaubnis

Der Führerscheininhaber wurde angehalten, es wurde im Fahrzeug Kokain gefunden. In einer Blutprobe wurde ein Kokain-Abbauprodukt festgestellt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Hiergegen ging der Führerscheininhaber vor. Er habe nicht aktiv Kokain konsumiert, die geringen Spuren der Drogen in seinem Körper kämen vielmehr daher, dass er Urin von Prostituierten getrunken hätte.

Bei Gericht hatte er hiermit keinen Erfolg. Es fehlt schon an einem detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt, der einen derartigen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lässt. Es wurden weder Zeit, Ort noch Menge des obigen Genusses angegeben. Auch Name und Anschrift der jeweiligen Prostituierten blieben unbekannt. Letztendlich wurde noch nicht einmal konkret vorgetragen, dass die Prostituierte Kokain konsumiert hatte, es wurde vielmehr angegeben, dass dies unbekannt sei.

VG Schwerin, 6 B 1698/21

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Wann wird die Schenkung von Gesellschaftsanteil ausgeführt?

Für den Zeitpunkt der Besteuerung kommt es bei der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf den Vollzugszeitpunkt an. Dieser ist nach zivilrechtlichen Überlegungen zu bestimmen. Erfolgt die Schenkung aufschiebend bedingt, tritt die Zuwendung erst mit Eintritt der Bedingung ein. Die gesonderte Wertfeststellung erfolgt auf den Stichtag des Vollzugs.

BFH, II R 8/19

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Wenn zwei Anscheinsbeweise aufeínander treffen

Für den Zeitpunkt der Besteuerung kommt es bei der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf den Vollzugszeitpunkt an. Dieser ist nach zivilrechtlichen Überlegungen zu bestimmen. Erfolgt die Schenkung aufschiebend bedingt, tritt die Zuwendung erst mit Eintritt der Bedingung ein. Die gesonderte Wertfeststellung erfolgt auf den Stichtag des Vollzugs.

BFH, II R 8/19

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