Säumniszuschläge im Steuerrecht

Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge (1% / angefangenen Monat) bestehen für Jahre ab 2012 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, soweit den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommen, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern. Insoweit liegt eine zinsähnliche Funktion vor.

BFH, VIII B 13/21

Die Zweifel wurden so auch schon für die Zinsen ab 2015 festgestellt.

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Umwandlung in Wohnungseigentum in Berlin und Hamburg

In Hamburg wurde im November 2021 eine Verordnung mit Wirkung bis Ende 2025 erlassen, dass bei Umwandlung von Bestandsgebäuden mit mehr als 5 Wohnungen ein Genehmigungsvorbehalt besteht. Etwas ähnliches hatte bereits Berlin im August 2021 versucht, das Kammergericht hat bezüglich der Berliner Verordnung aber wegen eines Begründungsmangels auf Nichtigkeit erkannt.

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Parkplatzunfall

Kollidiert ein rückwärts ausreichendes Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug, das in den Bereich hinter der Parklücke einfährt, ohne das Zurücksetzen erkennen zu können, so haftet der rückwärts Ausparkende vollständig. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt zurück.

OLG München, 10 U 1833/21

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Keine Mithaftung bei geringer Geschwindigkeitsüberschreitung

Sofern eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h gegeben ist, führt diese Überschreitung nicht zu einer Mithaftung. Im entschiedenen Fall wäre der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen.

LG Lübeck, 14 S 166/20

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Kennzeichen mit falscher Prüfplakette

Entgegen anderer Gerichte (OLG Celle, 31 Ss 30/11; OLG Karlsruhe, 1 Ss 240/01; wohl auch BGH, 1 StR 172/18) wird in Bayern nur eine Urkundenfälschung bei der Nutzung eines Kennzeichens mit falscher Prüfplakette angenommen, wenn auch die zum Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I entsprechend verändert wird. Geschieht dies nicht und glaubt der Fahrer, schon das Anbringen einer gefälschten Plakette wäre eine strafbare Urkundenfälschung, liegt ein strafloses Wahndelikt vor.

BayObLG., 207 StR 2737/19

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