Langer Nutzungsausfall

Verzögert sich die Reparatur, weil Teile nicht zu beschaffen sind, kann der Geschädigte für die gesamte Reparaturdauer Nutzungsausfall verklangen. Er muss sich auch nicht aus Gründen der Schadensminderungspflicht mit einer vorläufigen Teilreparatur zufrieden geben. Auch ist es nicht seine Verantwortung, dann bei anderen Werkstätten oder dem Hersteller nach diesen Ersatzteilen zu suchen.

Er erhält auch Nutzungsausfall, wenn er von einem Familienmitglied ein Fahrzeug überlassen bekommt. Hierbei handelt es sich um die freiwillige Leistung eines Dritten, die seinen Anspruch nicht verringert.

OLG Düsseldorf, 1 U 77/20

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Schadensersatz und Vorteilsausgleichung in Dieselfällen

Grundsätzlich kann ein geschädigter Käufer Schadensersatz in der Form verlangen, dass er den Kaufpreis zurückerhält und im Gegenzug das Fahrzeug übergeben muss. Gezogenen Nutzungen (Nutzung des Fahrzeugs) werden auf die Forderung angerechnet.

Hat der Geschädigte zwischenzeitlich das Fahrzeug veräußert, tritt in diesem Fall der erzielte, marktgerechte Erlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignen Fahrzeugs. Entsprechend wird die Restforderung berechnet.

Hat er hierbei eine Wechselprämie erhalten und handelt es sich bei dieser Prämie ausschließlich um einen Bonus für seine Entscheidung, Auto und gegebenenfalls Automarke zu wechseln, bleibt diese Wechselprämie außer acht. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Prämie nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert des verkauften Fahrzeugs zu tun hat.

BGH, VI ZR 533/20

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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabisabhängigkeit

Hat der Fahrerlaubnisinhaber bereits einmal die Fahrerlaubnis entzogen bekommen und erst nach Ableistung einer MPU zurückerhalten, reicht schon ein weiterer Konsum von Cannabis aus, um die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn der Grenzwert für die strafrechtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht erreicht wurde. Wurde einmal eine Abhängigkeit festgestellt, erlischt diese Feststellung nicht durch Zeitablauf oder eine vorhergehende erfolgreiche Entwöhnung, da grundsätzlich eine hohe Rückfallgefahr angenommen werden kann. Es kann eine dauerhafte, d.h. grundsätzlich lebenslange Abstinenz erforderlich sein.

Hier hatte der Fahrerlaubnisinhaber keine positive Untersuchung nach entsprechender Anforderung vorgelegt, die Fahrerlaubnis wurde ihm durch die Behörde entzogen. Die letzte positive MPU wurde 2015 abgeleistet, 2019 wurde erneut THC in seinem Blut festgestellt.

OVG Lüneburg, 12 ME 79/21

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Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung direkt an das Kind

Zahlt die Kindergeldkasse Kindergeld auf Anweisung des Kindergeldberechtigten direkt an das Kind aus und erweist sich diese Auszahlung als fehlerhaft, ist der Kindergeldberechtigte Schuldner der Rückforderung der Familienkasse. Etwas anderes gilt erst, wenn die Kindergeldkasse über eine Auszahlung an das Kind einen formalen Bescheid nach § 74 I EStG erlassen hat.

BFH, III R 1/20

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Verletzung des Betroffenen und des Regelfahrverbot

Der Betroffene fuhr mit seinem Motorrad und machte einem langsamen fahrenden Fahrzeug der Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn nicht sofort Platz. Es kam zum Zusammenstoß, der Betroffene wurde erheblich verletzt (Kreuzbandriss, Seitenbandabriss). Normalerweise wäre die Regelbuße 320 € und ein Monat Fahrverbot. Das Amtsgericht hat die Geldbuße auf 200 € reduziert, aber das Fahrverbot ausgesprochen.

Hierbei hat das Gericht allerdings nicht in Erwägung gezogen, dass die erheblichen Verletzungen des Betroffenen zu berücksichtigen gewesen wären. Dies hätte aber geschehen müssen, das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass der Tarichter in den Regelfällen eines Fahrverbotes einen Ermessensspielraum hat, um Verstöße im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu beurteilen. Dies hat sich auch darin gezeigt, dass das Gericht zwar die Geldbuße aus diesem Grund reduzierte, diese Überlegungen aber nicht beim Fahrverbot angewendet hat.

Dieses Ermessen hätte das Gericht zumindest ausüben und auch im Urteil erkennbar machen müssen. Auch wenn eine solche Ermessensentscheidung in der Rechtsbeschwerde regelmäßig nicht abgeändert werden kann (sie ist bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen), hätte zumindest in dem Urteil zum Ausdruck kommen müssen, dass der Tatrichter dieses Ermessen überhaupt angenommen und ausgeübt hat.

Insoweit stellen die erheblichen Verletzungen des Betroffenen auch einen Sonderfall dar, der Regelfall kann also nicht ohne weiteres angenommen werden. Das Urteil wurde aufgehoben, die Sache wird neu verhandelt.

KG Berlin, 3 Ws (B) 182/21

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