Leivtec XV 3 auch in Hamm nicht mehr standardisiert

Das OLG stellt ein Verfahren ein, bei dem ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt wurde. Es hält dies für angemessen und insbesondere im Hinblick auf den Opportunitätsgrundsatz im Ordnungswidrigkeitenrecht bei einer Überschreitung um 22 km/h eine weitere Überprüfung durch das Amtsgericht nicht mehr für opportun. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass durch einen Sachverständigen die Geschwindigkeitsüberschreitung wohl nachgewiesen werden könnte. Deshalb muss der Betroffene seine außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwalt) selbst tragen.

Eine Divergenzvorlage an den BGH (wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt) hält das OLG für unmöglich. Eine solche Vorlage kommt nur bei einer möglichen Abweichung in einer rechtlichen Beurteilung in Betracht. Die Frage, ob dieses Gerät standardisiert ist, stellt aber eine tatsächliche Frage dar. Es kommt bei dieser Frage nämlich ausschließlich darauf an, ob das Gerät zuverlässig arbeitet.

OLG Hamm, III-1 RBs 115/21

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Britische Ltd in Deutschland teilweise nicht mehr rechtsfähig

Der Brexit wurde zum 31. Dezember 2020 vollzogen, das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten. Seit diesem Zeitpunkt ist eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland in Deutschland nicht mehr rechtsfähig.

Eine Fortgeltung der Gründungstheorie, die zu einem Fortbestand der Rechts- und Parteifähigkeit führen würde, folgt nicht aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien. Für eine Rechtsfähigkeit in Deutschland wäre es erforderlich, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Limited in Großbritannien bestehen würde.

OLG München, 29 U 2411/21

Ein Urteil mit Sprengkraft. Konsequenz ist, dass Gesellschaftsformen, die wie die Limited im deutschen Recht nicht ausdrücklich angeführt werden, nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig sind. Sie können aber orientiert an deutschen Gesellschaftsformen wie eine GbR, eine OHG oder als Einzelkaufmann behandelt werden.

Um weiterhin in den Genuss der Haftungserleichterungen einer Kapitalgesellschaft zu kommen, sollte bei bestehendem Verwaltungssitz in Deutschland eine Umwandlung stattfinden. Es kommt eine Verschmelzung zu einer GmbH in Betracht. Erforderlich ist allerdings ein Stammkapital von 25.000 €.

Es könnte auch eine Unternehmergesellschaft gegründet werden, allerdings wäre hier eine Neugründung und anschließende Einlage des Geschäftsbetriebes erforderlich.

Letzte Möglichkeit wäre die Gründung einer irischen Limited, die als EU – Gesellschaft weiterhin anerkannt ist. Auch dort könnten dann die Gesellschaftsanteile eingebracht werden.

Dies führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Wiederherstellung der Parteifähigkeit. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die seit 2021 bis zur Umwandlung anfallen, gelten die oben genannten Gesellschaftsformen.

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Halterhaftung für die Verfahrenskosten

Nach § 25a StVG kann der Halter für die Verfahrenskosten haften, wenn bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden kann. Dies setzt aber voraus, dass der Halter innerhalb von 2 Wochen einen entsprechenden Zeugenfragebogen erhält, da ansonsten das Erinnerungsvermögen stark nachlassen könnte. In diesem Zusammenhang ist eine Scheibenwischerverwarnung (Verwarnungsgeldangebot anonymisiert) nicht ausreichend, da nicht feststeht, dass diese auch dem Halter zugeht.

AG Straubing, 9 OWi 441/21

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Abstandsmessung und welche Informationen bekommt die Verteidigung

Bei einer Messung mit Vidit VKS 3.0 bekommt die Verteidigung Einsicht in die Originalaufzeichnung, nicht nur in umgewandelte Formate. Ist für Sachverständige wichtig.

Auch kann eine Dokumentation über Eingriffe am Messgerät nach § 31 MessEG erwartet werden und ist herauszugeben (unter Verweis auf OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsRs 173/20), ebenso die Verwendungsanzeige nach § 32 MessEG, soweit eine solche vorhanden ist. Diese ist nach Ansicht des Gerichts aber nur bei ungeeichten Geräten zwingend erforderlich.

AG Bad Kreuznach, 47 OWi 184/21

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Kein Hinterbliebenengeld für das ungeborene Leben

Sofern bei einem Verkehrsunfall ein Mensch getötet wird, der zu dieser Zeit einem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist diesem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, gibt es eine Ersatzpflicht des Schädigers. Diese sogenannte Hinterbliebenengeld wird regelmäßig in Form einer Geldrente geleistet, die bemessen wird nach der Dauer der Unterhaltspflicht (§ 844 II BGB).

Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn das Kind zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und auch zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht geboren war.

OLG München, 24 U 5354/20

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