Traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall

Grundsätzlich sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen zuzurechnen, die kausal auf einen bereits vorhandenen Körperschaden oder eine anderweitige konstitutionelle Schwäche zurückzuführen sind. Um hier einen Kausalitätsbeweis zu führen, reicht allein die zeitliche Nähe der nunmehr aufgetretenen Beschwerden nicht als Nachweis aus. Ein solcher Kausalzusammenhang ist dann nicht bewiesen, wenn ernsthaft eine Möglichkeit besteht, dass sich die Vorerkrankung schicksalhaft entwickelt hat. Bei einem Bandscheibenvorfallrezidiv bedeutet eine auch längerfristige vorhergehende Beschwerdefreiheit nicht, dass die verschleißbedingte Schädigung verschwunden ist.

Hier trat ein Bandscheibenvorfall nach einem Unfall erneut auf. Ein Sachverständiger führte aber aus, dass die neuerlich aufgetretenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, sondern auf die bereits schon längerfristig bestehende, degenerative Veränderung bei der Geschädigten.

OLG Schleswig, 7 U 111/20

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Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

Eine außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung ist auch gerechtfertigt, wenn bei einer weiteren Person Genitalien unter Missachtung des Rechts auf Selbstbestimmung entblößt werden, wenn dieser nicht einverstanden ist. Hier hatte ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitnehmer Arbeits- und Unterhose heruntergezogen, der Kollege stand entblößt da. Ein sexuelles Interesse war nicht gegeben, der Vorfall reichte aber trotzdem aus, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Und dann gab es noch den Hinweis, dass der Zugang der Zurückweisung einer Kündigung wegen mangelnder Bevollmächtigung nach § 174 BGB bewiesen werden muss. Ein Einwurfeinschreiben ist hierfür nicht ausreichend.

BAG, 2 AZR 596/20

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Bodenwelle mit Tempolimit

Wird zur Verkehrsberuhigung an einer unfallträchtigen Kreuzung eine Bodenwelle errichtet, endet eine aus diesem Grund angeordnete streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung (ohne Angabe der Länge der Gültigkeit) dort, wo die Gefahr auch aus Sicht eines Ortsunkundigen vorüber ist, hier aus Fahrrichtung jeweils hinter der Bodenwelle und der gefährlichen Kreuzung, wenn keine weiteren Bodenwellen mehr gegeben oder ersichtlich sind.

OLG Hamm, I-7 U 104/19

Es war ein zivilrechtliches Verfahren, bei dem es um Schadensersatz nach einem Unfall ging. Hinter den Vorfahrtsverstoß an einem Stopp-Schild tritt die Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig zurück, es ergibt sich die volle Haftung desjenigen, der das Stopp-Schild nicht beachtet hat.

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Terminsaufhebung wegen Krankheit

Nur wenn der Betroffene vom Gericht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden ist, braucht er nicht zur Hauptverhandlung zu kommen. Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen, § 74 II OWiG.

Die Vorlage eines ärztlichen Attestes reicht immer nicht als Entschuldigung aus, es muss die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar gemacht sein. Ergibt sich dies nicht aus dem Attest, besteht für das Gericht eine Nachforschungspflicht (z.B. durch Nachfrage beim Arzt).

Hier wurde der Einspruch zu Unrecht verworfen, worauf die Rechtsbeschwerde gestützt wird. Allerdings muss in der Beschwerdebegründung die Art der Erkrankung benannt und die Symptome und Einschränkungen dargelegt werden. Geschieht dies nicht, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg, auch wenn die Entscheidung in der ersten Instanz falsch war.

OLG Rostock, 21 Ss OWi 102/21

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Beweis der Unfallmanipulation

Für eine Unfallmanipulation muss ein Vollbeweis erbracht werden, damit der Versicherer nach § 81 I VVG leistungsfrei wird. Dies kann auch durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen einer solchen Manipulation erbracht werden, die jede für sich betrachtet zwar eine andere Erklärung zulassen, in der Gesamtheit aber vernünftigerweise nur der Schluss zulässig ist, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeugs bewusst und gewollt herbeigeführt hat.

Eine fiktive Abrechnung kann ein Indiz für eine Unfallmanipulation sein. Die Indizwirkung ist aber sehr untergeordnet und wird entkräftet, wenn das Fahrzeug finanziert war, Vorschäden nicht ersichtlich sind und der Versicherungsnehmer eine Zahlung an die finanzierende Bank beantragt.

Als weiteres Indiz kommt ein Unfall zur Nachtzeit in Betracht, da dann keine neutralen Zeugen zu erwarten sind. Ebenso Indiziell wirkt sich eine Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungsverteilung (beispielsweise Unfall mit einem parkenden Auto) aus.

Gegen eine Manipulation spricht, wenn sich die unfallbeteiligten Personen nicht kennen und die Polizei nach dem Unfall hinzuziehen. Hier hatte noch ein Sachverständiger bestätigt, dass der vorliegende Unfallhergang im Vorhinein nicht zu planen war.

Eine Vielzahl von Vorschäden könnte ebenfalls ein Indiz für eine Marktmanipulation darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Vorschäden verschwiegen worden sind. Im hier entscheidenden Fall konnte dieses Indiz nicht herangezogen werden, das Verschweigen von Vorschäden lag länger zurück und betraf nicht diesen Unfall.

Ein womöglich hinsichtlich einzelner Details unzutreffender Vortrag über das Unfallgeschehen rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines manipulierten Unfalls. Es darf bei der Bewertung auch nicht übersehen werden, dass unfallbeteiligte Fahrer eine (auch schockbedingt) fehlerhafte Wahrnehmung des kurzen Geschehens haben könnten.

OLG Hamm, 20 U 256/20

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