Befreiung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alleine ist nicht ausreichend. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit durch die Erkrankung tatsächlich die Wahrnehmung der Interessen während des Verfahrens beeinträchtigt ist. 

OLG Brandenburg, 1 ORbs 98/25

Ein Antrag auf Entbindung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Hat der Betroffene erklärt, dass er sich in der Verhandlung nicht äußern werde, und ist seine Anwesenheit auch nicht aus anderen Gründen erforderlich (beispielsweise zur Identitätsprüfung), ist er zu entbinden. Da gibt es kein Ermessen des Gerichts.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 150/25

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Vorsatz bei geringen Geschwindigkeiten

Eine Überschreitung um 40 % ist bei niedrigen Tempolimits nicht allein ausreichend, um Vorsatz zu begründen. Da müssen schon andere Merkmale hinzu kommen, wie beispielsweise eine viel höhere Überschreitung. Insoweit sind zumindest Tempolimits von unter 80 km/h hiervon betroffen.

AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 8201/25

4211 Js 8201/25:

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Schlaglöcher

Auf Autobahnen greift die Verkehrssicherungspflicht bereits bei Schlaglöchern von 10 cm Tiefe, auf verkehrswichtigen Straßen wird eine Tiefe von mind. 15 cm angenommen. Bei einem Schlagloch mit einer Tiefe von 14,5 cm auf einer unbefestigten Anliegerstraße (Schotter und Sand) ist die Verkehrssicherungspflicht also noch nicht verletzt, es besteht kein Schadensersatzanspruch.

OLG Brandenburg, 2 U 10/24

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2 Steuerhinterziehungen

Die Abgabe unrichtiger oder unterlassener Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und nachfolgend der entsprechenden Einkommensteuererklärung (mit dem falschen Gewinn aus der Gewinnfeststellung) sind verschiedene Taten, es liegen zwei Steuerhinterziehungen vor. Eine Bewertungseinheit auf den tatbestandlichen Erfolg (es wird letztendlich nur die ESt verkürzt) ist nicht geboten.

BGH, 1 StR 39/25

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Fehlende Belehrung

Eine Belehrung u.a. über das Aussageverweigerungsrecht muss erfolgen, sobald eine Person als Betroffener / Beschuldigter befragt wird. Hierbei ist aber nicht jeder unbestimmte Tatverdacht ausreichend. Hier hatten Polizisten einen Autofahrer aus einer Bar kommen sehen und Alkoholgeruch festgestellt. Dann wurde mit ihm ohne Belehrung ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt. Erst danach wurde er belehrt. Dieser Zeitpunkt hatte die Grenze zur Willkür noch nicht überschritten, die vorherige informatorische Befragung war in Ordnung. Insbesondere zeigte der Beschuldigte keine Ausfallerscheinungen, der Tatverdacht war noch nicht so weit verdichtet, dass eine Belehrung erforderlich wurde.

KG Berlin, 3 ORbs 50/25

Und dann noch der Hinweis, dass bei einer Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nur das Geschehen der nicht erfolgten Belehrung dargelegt wird, sondern auch die Mitteilung der Punkte, aus denen sich der Tatverdacht sowie die eintretende Belehrungspflicht ergeben. Hierzu gehören auch die Aktenauszüge.

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