Ist der Betroffene nicht von seiner Pflicht zum persönlichen
Erscheinen in der Gerichtsverhandlung entbunden worden, kann der Einspruch ohne
Verhandlung zur Sache verworfen werden, wenn er nicht genügend entschuldigt
ist. Häufig wird bei einer plötzlichen Erkrankung ein Attest gefordert, aus dem
sich eine Verhandlungsunfähigkeit ergibt. Allerdings ist nach § 74 II OWiG bei
der Beurteilung, ob eine Entschuldigung genügend ist, nicht maßgeblich, ob sich
der Betroffene ausreichend entschuldigt hat, sondern ob er genügend
entschuldigt ist. Dies ist unter objektiven Kriterien zu bewerten. Hierbei sind
alle Umstände zu betrachten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung
bekannt sind und im Wege des Freibeweises feststellbar waren.
Insoweit ist der Betroffene auch nicht zur Glaubhaftmachung
oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen
entsprechende Anhaltspunkte vor, hat sich das Gericht um Aufklärung zu bemühen.
Ein Anspruch darf daher nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die
Überzeugung verschafft hat, dass keine genügende Entschuldigung vorliegt.
Ist der Betroffene erkrankt, ist sein Ausbleiben nicht erst
dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist, sondern wenn ihm infolge
der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist.
Hier hatte der Betroffene vorgetragen, dass er
krankheitsbedingt nicht zum Gerichtstermin erscheinen könne. Es sei nicht
möglich, das Haus zu verlassen. Aufgrund eines fiebrigen Infekts mit
Kreislaufschwäche sei er bettlägerig. Es sei ihm lediglich möglich, wenige
Meter ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Darüber hinaus leide er an starker
Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerz und Durchfall. Das Gericht verwarf den
Einspruch ohne Verhandlung zur Sache, da keine ausreichende Glaubhaftmachung
vorliegen würde. Diese Entscheidung wurde durch das Kammergericht aufgehoben,
das Gericht wurde darauf hingewiesen, dass ausreichend Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass eine genügende Entschuldigung vorlag. Wenn das Gericht trotzdem
meint, trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes sei dem Betroffenen
das Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar, muss es im Urteil darlegen,
warum es von der Unrichtigkeit des Attestes überzeugt ist oder warum es meint,
dass der Betroffene trotzdem hätte erscheinen können.
KG Berlin, 3 Ws B) 201/19