Pflicht zur Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Beantragt der Betroffene durch seinen Verteidiger, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, und trägt er hierzu vor, dass die Fahrereigenschaft eingeräumt werde, ansonsten aber keine weiteren Angaben zur Sache durch den Betroffenen in der Verhandlung erfolgen würden, ist der Betroffene nach § 73 OWiG zu entbinden. Hierzu muss lediglich die Fahrereigenschaft eingeräumt werden, und entweder eine abschließende Äußerung zur Sache erfolgt sein oder der Betroffene erklärt haben, dass er sich auch in der Verhandlung nicht zur Sache äußern werde. Dann ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, es ist vielmehr zu Entbindung verpflichtet.

OLG Düsseldorf, IV 1 RBs 17/19

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Genügende Entschuldigung im Bußgeldverfahren

Ist der Betroffene nicht von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Gerichtsverhandlung entbunden worden, kann der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden, wenn er nicht genügend entschuldigt ist. Häufig wird bei einer plötzlichen Erkrankung ein Attest gefordert, aus dem sich eine Verhandlungsunfähigkeit ergibt. Allerdings ist nach § 74 II OWiG bei der Beurteilung, ob eine Entschuldigung genügend ist, nicht maßgeblich, ob sich der Betroffene ausreichend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Dies ist unter objektiven Kriterien zu bewerten. Hierbei sind alle Umstände zu betrachten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind und im Wege des Freibeweises feststellbar waren.

Insoweit ist der Betroffene auch nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, hat sich das Gericht um Aufklärung zu bemühen. Ein Anspruch darf daher nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass keine genügende Entschuldigung vorliegt.

Ist der Betroffene erkrankt, ist sein Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist, sondern wenn ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist.

Hier hatte der Betroffene vorgetragen, dass er krankheitsbedingt nicht zum Gerichtstermin erscheinen könne. Es sei nicht möglich, das Haus zu verlassen. Aufgrund eines fiebrigen Infekts mit Kreislaufschwäche sei er bettlägerig. Es sei ihm lediglich möglich, wenige Meter ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Darüber hinaus leide er an starker Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerz und Durchfall. Das Gericht verwarf den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache, da keine ausreichende Glaubhaftmachung vorliegen würde. Diese Entscheidung wurde durch das Kammergericht aufgehoben, das Gericht wurde darauf hingewiesen, dass ausreichend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine genügende Entschuldigung vorlag. Wenn das Gericht trotzdem meint, trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes sei dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar, muss es im Urteil darlegen, warum es von der Unrichtigkeit des Attestes überzeugt ist oder warum es meint, dass der Betroffene trotzdem hätte erscheinen können.

KG Berlin, 3 Ws B) 201/19

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Unterzeichnung der Vertretungsvollmacht

Nach der Änderung von § 329 StPO war fraglich, ob die schriftliche Vollmacht, die für eine Entbindung des Betroffenen zwingend vorzuliegen hat, möglicherweise weiterhin auch von dem Verteidiger selbst unterzeichnet werden kann (unter Verweis auf die ihm rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht). Dies ist nicht so, erscheint der Betroffene nicht zur Verhandlung, ist der Einspruch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu verwerfen.

OLG Köln, III-1 RBs 329/19

Hier war der Betroffene ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Der Verteidiger unterzeichnete eine schriftliche Vollmacht selbst und beantragte die Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da keine schriftliche Vollmacht vorlag, die vom Betroffenen selbst unterzeichnet war. Nach Ansicht des OLG Köln zurecht.

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Abstandsmessung VKS

Wird mittels dieses Systems nach einer entsprechenden Videoaufzeichnung ermittelt, ob ein Abstandsverstoß vorliegt, ist die Behörde verpflichtet, auf entsprechenden Antrag das Original-Video im WMV-Format an die Verteidigung zu übermitteln. Dies kann interessant sein, da bei den umgewandelten Videodateien, die häufig zur Verfügung gestellt werden, die Halbbilder wohl nicht mehr einzeln betrachtet werden können.

Leider wird in diesem Beschluss auch darauf hingewiesen, dass die Unterlagen nach § 31 MessEG nicht vorgelegt werden müssen, es reichen die Eichscheine.

AG Baden-Baden, 14 OWi 264/19

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Vertrauen auf das Sachverständigengutachten

Wird nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten erstellt, kann der Geschädigte darauf vertrauen, dass dieses zutreffend ist. Lässt er das Fahrzeug entsprechend reparieren, hat er Anspruch auf Ersatz der angefallenen Kosten. Ihn trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Marktforschung, ein etwaiger überhöhter Preis der Werkstatt kann ihm nicht angelastet werden, solange er diese Überhöhung nicht kennt. Die Werkstatt steht nicht im Lager des Geschädigten im Schadensersatzprozess gegenüber der Versicherung.

Dies gilt auch, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Prüfbericht vorgelegt hat, der zu einer geringeren Summe kommt.

AG Germersheim, 2 C 395/18

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