Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Beauftragt der Betroffene seinen Anwalt nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, kann er davon ausgehen, dass der Verteidiger nicht nur das Rechtsmittel einlegt, sondern dieses auch innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet. Insoweit kann keine Aufspaltung zwischen einem Auftrag zur Einlegung und zur Begründung erfolgen.

Versäumt der Verteidiger aufgrund eines Rechtsirrtums dann die Begründungsfrist, kann dies dem Betroffenen nicht zugerechnet werden, ihm ist Wiedereinsetzung zu gewähren.

BayObLG, 202 ObOWi 839/19

Die Rechtsbeschwerde blieb dann aber in der Sache selbst erfolglos.

Und dann noch der Hinweis auf einen Beschluss des BGH (3 StR 183/19): Hier hatte der Verteidiger zur Wiedereinsetzung vorgetragen, dass den (strafrechtlich) Verurteilten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, es sei in einem Telefongespräch mit dem Verurteilten zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen. Dies war unzureichend, es hätte näherer Darlegungen bedurft, worin dieses Missverständnis bestand, insbesondere hätte auch informiert und glaubhaft gemacht werden müssen, was der Verurteilte im Einzelnen mit seinem Verteidiger besprochen hat und wie der Inhalt entsprechend verstanden wurde. Auch muss man (um die Wiedereinsetzungsfrist zu wahren) schon vortragen, wann sich dieses Missverständnis aufgeklärt hat.

Hier gab es noch einen Irrtum des Verurteilten hinsichtlich des Beginns der Begründungsfrist. Dies hatte er aber zu vertreten, da ihm nach der Urteilsverkündung, übersetzt in die polnische Sprache, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.

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Einsicht in alle Unterlagen

Der Betroffene hat Einsicht in alle Unterlagen. Hierunter fallen auch Informationen, die erst zur Akte beigezogen werden müssen. Dies gilt zumindest, wenn der Betroffene Einsicht gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangte und anschließend eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG herbeigeführt hat.

Stellt der Betroffene dann erneut in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Beiziehung und Einsichtnahme, darf dieser nicht zurückgewiesen werden. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des fair trial, die Verhandlung ist auszusetzen und die angeforderten Unterlagen beizuziehen.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 10 Ss 531/19

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Kreuzungsräumer und die Beweislage

Unter einem Kreuzungsräumer versteht man ein Fahrzeug, das bei Grün in die Kreuzung einfährt, dort aber im inneren Bereich aufgrund einer Verkehrsstockung stehen bleiben muss. Nachdem die Ampel für diesen Fahrstreifen auf Rot umgesprungen ist, für andere Verkehrsteilnehmer dagegen auf Grün, haben die vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge (nachdem sie nunmehr Grün haben) dennoch die Verpflichtung, dem die Kreuzung räumenden Fahrzeug zu ermöglichen, den Kreuzungsbereich zu verlassen. Dies folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot der §§ 1 II, 11 III StVO. Hiernach muss nämlich derjenige, der Vorrang hat, auf sein Recht verzichten, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert. Je weiter der Farbwechsel auf Grün zurückliegt, umso mehr darf der bei Grün nunmehr vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf eine freie Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer vertrauen. Der Nachzügler darf andererseits nicht blindlings darauf vertrauen, dass ihm die Räumung des Kreuzungsbereiches ermöglicht wird. Es gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze ist aber, dass der Unfall durch einen echten Nachzügler, der bei Grün vollständig in die Kreuzung einfuhr und erst dort ins Stocken kam, mitverursacht wurde beim Versuch, die Kreuzung zu verlassen. Im hier entschiedenen Fall bestand zwischen der Ampelanlage und der letzten Möglichkeit, entsprechend abzubiegen, eine Länge von circa 12 m auf der Fahrbahn. Ausgehend von einer durchschnittlichen Fahrzeuglänge von etwa 5 m passten dort nur zwei Fahrzeuge drauf, der Kläger, der als drittes Fahrzeug in der Schlange stand, war also noch nicht einmal bei Grün vollständig in den Kreuzungsbereich eingefahren, er hätte den nachfolgenden Querverkehr in seiner Situation als Nachzügler also nicht erheblich gestört, was aber nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung einer privilegierten Kreuzungsräumung ist.

Insoweit sind die o.g. Grundsätze nicht anzuwenden, der Kläger haftet alleine.

KG Berlin, 22 U 176/17

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Auswertung von Fahrzeugdaten

Wenn zur Überprüfung der Frage, ob ein manipulierter Unfall vorliegt, ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, kann der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung zur Unfallrekonstruktion auch die sogenannten EDR-Daten (Event Data Recorder) der verbauten Airbag-Steuergeräte der unfallbeteiligten Fahrzeuge auswerten. Im hier entschiedenen Fall waren diese Daten mit dem Ergebnis der klassischen Unfallrekonstruktion kompatibel, da wirkliche Widersprüchlichkeiten zum Vortrag des angeblichen Geschädigten aufgetreten sind und sich mehrere Anhaltspunkte für einen manipulierten Unfall ergaben, erhielt der Geschädigte keinen Schadensersatz.

OLG Hamm, 6 U 144/17

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Kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern und Gästen unbelegte Backwaren (beispielsweise Brötchen und Brot) nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb zur Verfügung, handelt es sich hierbei nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug (also Arbeitslohn), sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Insoweit wurde im hier entscheidenden Fall darauf rekurriert, dass unbelegte Backwaren kein Frühstück (§2 I 2 Nr.1 SvEV) darstellen. Für die Annahme eines zumindest einfachen Frühstücks müsste jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzukommen.

BFH, VI R 36/17

In diesem Fall kam es im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu entsprechenden Feststellungen. Das Finanzamt forderte Lohnsteuer und Nebenabgaben nach. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich.

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