Beweisantrag als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich abgelehnt

In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann das Gericht einen Beweisantrag mit der Kurzbegründung „nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich“ ablehnen. Macht es hiervon Gebrauch, ist die Ablehnung des Antrags grundsätzlich im Urteil zu begründen. Dies gilt aber nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Sachverhalt für das erstinstanzliche Gericht aufgrund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass eine zusätzliche Beweiserhebung an der Überzeugungsbildung nichts geändert hätte.

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass einem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführung zu machen, die das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt dieses Recht lediglich, wenn sie nicht nachvollziehbar und ohne gesetzliche Begründung erfolgt und sich die Entscheidung als unverständlich und willkürlich darstellt.

Die Bußgeldbehörde hatte aufgrund von zwei Voreintragungen noch eine Geldbuße über 100 € festgesetzt. Das Gericht hat die Voreintragungen nicht berücksichtigt und auf lediglich 100 € erkannt. Hiermit sind die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Zulassungsantrags für die Rechtsbeschwerde geringer. Hierauf hatte das Gericht nicht hingewiesen, über diese Frage musste in der Entscheidung des OLG aber keine endgültige Festlegung erfolgen. Allerdings bezweifelt das OLG, dass die Verengung der Rechtsmittelmöglichkeiten durch die Herabsetzung der Geldbuße im Grundsatz eine Verletzung rechtlichen Gehörs sein könnte, auch wenn hierauf nicht vorher hingewiesen wird.

KG Berlin, 3 Ws (B) 150/19

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Vermietung eines Wohnungsteils an den Lebenspartner

Vermietet der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Teil der auch von ihm bewohnten Wohnung an den anderen Partner, ist dies steuerlich nicht anzuerkennen. Selbst wenn „Miete“ überwiesen wird, können auf den Wohnungsteil anfallende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Es liegt kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnisses vor, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist immer auch eine Wirtschaftsgemeinschaft.

FG Baden-Württemberg, 1 K 699/19

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Die über einen Radweg gespannte Slackline

Bei einem öffentlich allgemein zugänglichen Sportgelände, auf dem ein Rad- und Fußweg ausgewiesen ist, handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum. Eine Radfahrerin stürzte, weil sie mit einer in ca. 15-25 cm Höhe quer über diesen Weg gespannten Slackline kollidierte. Die Beklagten haften vollständig, und zwar aus § 823 I BGB sowie § 823 II BGB i.V.m. § 32 StVO, § 315b StGB.

Insbesondere die letztgenannte Haftung zeigt, dass das Spannen dieses Gurtbandes quer über den Radweg auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Insoweit kommt es für den Begriff des Straßenverkehrs nicht darauf an, dass die Nutzung (wie hier) nur Radfahrern ermöglicht wurde. Eine Beschränkung nach sachlichen Merkmalen nimmt nicht die Eigenschaft des öffentlichen Verkehrsraumes.

Die Radfahrerin musste auch nicht damit rechnen, dass eine Slackline quer über den Radweg gespannt war. Insoweit stellte auch ein Gutachter fest, dass ungünstigstenfalls das Band erst aus einer Entfernung von 5 m zu sehen war, die Radfahrerin hätte aus 50 km/h gar nicht mehr bremsen können. Ein Mitverschulden der Radfahrerin war daher auszuschließen, das Gericht führt noch an, dass allenfalls eine leicht fahrlässige Verletzung ihrer Aufmerksamkeitspflicht in Betracht käme, die aber nicht zu einer Mithaftung führt.

Die Sportler, die das Band über den Radweg gespannt haben, haften vollständig.

OLG Karlsruhe, 14 U 60/16

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Nachvollziehbarkeit eines ärztlichen Gutachtens

Nach einer Verurteilung wegen Besitzes harter Drogen wollte die Fahrerlaubnisbehörde ermitteln, ob noch eine Fahreignung gegeben war. Der Führerscheininhaber sollte ein ärztliches Gutachten vorlegen. Zur Klärung, ob er harte Drogen selbst konsumiert, wurden eine Haaranalyse sowie zwei Urintests vorgenommen. Im Rahmen der Untersuchung machte der Führerscheininhaber keine Angaben.

Dem vorgelegten Gutachten war zu entnehmen, dass bei dem Probanden keine Einnahme harter Drogen festgestellt werden konnte.

Mit der Begründung, dass er nicht hinreichend an der Begutachtung mitgewirkt hatte, da er keine Angaben tätigte, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen. Hiergegen legte er Widerspruch ein und legte noch eine Haaranalyse vor, die seine Drogenfreiheit bestätigte.

Erstinstanzlich wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt. In der Rechtsmittelinstanz hatte der Antragsteller dann Erfolg. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit der Auffassung begründen, dass der Antragsteller an der Gutachtenerstellung nicht hinreichend mitgewirkt habe, denn dies steht nach dem Inhalt des Gutachtens nicht fest. Auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen ermitteln muss, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen würden, ist der Betroffene jedoch grundsätzlich nur zur Mitwirkung an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln verpflichtet.

Steht hiernach nicht fest, ob der Betroffene geeignet oder ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Dies ergab sich hier aus dem fristgerecht vorgelegten ärztlichen Gutachten.

Hält die Fahrerlaubnisbehörde ein solches Gutachten für nicht nachvollziehbar, darf sie nicht ihre regelmäßig nicht von ärztlicher Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen Gutachtens setzen, sondern muss beim Gutachter nachfragen und gegebenenfalls eine Nachbesserung oder Ergänzung des Gutachtens verlangen. Tut sie dies nicht, darf sie ohne weitere Ermittlungen die Fahrerlaubnis nicht entziehen.

VGH München, 11 CS 19.1093

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Umsatzsteuer bei der Eigenreparatur

Nach einem Unfall kann (bei Einhaltung bestimmter Wertgrenzen) fiktiv abgerechnet und das Fahrzeug in Eigenleistung repariert werden. Soweit für diese Eigenreparatur Ersatzteile gekauft werden, fällt hierbei Umsatzsteuer an. Diese ist von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, nach § 249 II S.2 BGB schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der BGH hat für den Fall, dass ein anderes Fahrzeug angeschafft wird, hieraus geschlussfolgert, dass die bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs angefallene Umsatzsteuer nicht erstattet werden muss, da ansonsten eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung erfolgen würde (BGH, VI ZR 40/18). Den hier vorliegenden Fall hat der BGH ausdrücklich nicht entschieden.

Hier wurde dem Geschädigten die Umsatzsteuer die Ersatzteile zugesprochen. Allerdings hat das Landgericht die Revision zugelassen, da diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung habe und Veranlassung geben würde, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen.

LG Saarbrücken, 13 S 50/19

Aber aufpassen: Das OLG Schleswig hat einmal entschieden, dass bei sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur auf Basis des Gutachtens der Geschädigte auch im Rahmen der sogenannten fiktiven Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beschränkt ist. Damals ließ der Geschädigte das Fahrzeug von Freunden und Verwandten reparieren. Da er sich im nachfolgenden Prozess nicht zu den tatsächlich angefallenen Kosten äußerte, schätzte das Gericht die Kosten der verbauten Teile anhand des Gutachtens mit einem Abschlag von 30 %, die Arbeitsleistung der Freunde wurde lediglich mit am Stundensatz von 10 € angesetzt.

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