Das AG Aurich verweigert ein Recht auf Einsicht in diese
Unterlagen. Es vertritt die Auffassung, dass diese Vorschrift nur ein
Akteneinsichtsrecht in die Akten gewährt, die dem Gericht vorliegen oder im
Falle eines Verfahrens vorzulegen wären. Hierzu gehören nur die Akten und
Aktenteile, auf die sich der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht stützt und die zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs herangezogen
werden. Dies geschieht regelmäßig nicht über den Inhalt der Dokumentation nach
§ 31 MessEG.
Das Gericht sei auch nicht verpflichtet, diese Dokumentation
beizuziehen und einzusehen. Angeblich erfolgt die Führung auf freiwilliger
Basis der Verwaltungsbehörde, denn die PTB hat in ihrer Stellungnahme zur
Forderung nach Herausgabe von Lebensakten aus dem Januar 2004 erklärt: „Zu
berücksichtigen ist, dass jedes geeichte Gerät eichamtlich gesichert ist, so dass
Reparaturen oder sonstige Eingriffe nur nach Brechen von eichamtlichen Siegeln,
Plomben u.ä. möglich sind.“ Aus diesem Grund sei einzig beweiserheblich, ob die
als Siegel bei der Messung unversehrt waren.
Die Gegenmeinung, nach der das Recht auf Akteneinsicht alle
Unterlagen umfasst, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt
würden, wird abgelehnt, da insoweit das Beweismittel im Sinne der StPO das
Gutachten nicht die entsprechenden Unterlagen sei.
Und dann zum Abschluss der klassische Zirkelschluss: Die
Vorlage eines Gerätes beim Sachverständigen erfolgt zudem auch erst, wenn sich
aufgrund der Hauptverhandlung Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung
ergeben haben. In diesem Fall würden die Lebensakte und Bedienungsanleitung
zusammen mit dem Messgerät einem Sachverständigen vorgelegt, weil sie eine
Einheit bilden. Es sei ein Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Darlegung,
welcher Bezug zum konkreten Fall gegeben sein soll, wenn Einsicht in Unterlagen
begehrt wird, die nicht zur Akte gehören.
AG Aurich, NZS 60 OWi 1636/19