Fitnessclub nicht abzugsfähig

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn dies nicht von einem Arzt verordnet wurde. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen zum Beispiel Krankengymnastik oder Muskeltraining angeraten wird, reichen nicht aus. Eine solche Bestätigung stellt kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar.

FG Köln, 7 K 2297/17

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Absehen vom Fahrverbot: Tätigkeit als Betriebsrat irrelevant

Gegen die Betroffene wurde in erster Instanz ein Fahrverbot verhängt. Hiergegen wendet sie sich mit der Begründung, dass bei einem Fahrverbot ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied gefährdet sei. Dies ist aber irrelevant meint das OLG. Die Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied ist von der beruflichen Beschäftigung zu trennen. Maßgeblich für die Frage der wirtschaftlichen Existenzgefährdung (beim Absehen vom Fahrverbot) ist ausschließlich die Frage, ob die Betroffene ihren Arbeitsplatz verlieren würde. Hierfür gab es in diesem Verfahren aber keine Anhaltspunkte.

Das Gericht wies dann noch darauf hin, dass es der Betroffenen im Jahr 2018 auch möglich war, einen 3-wöchigen Urlaub zu nehmen. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass dies der Betroffenen auch aktuell (Abgabefrist von 4 Monaten war gewährt worden) möglich wäre. Für die darüberhinausgehende Zeit erscheint es zumutbar, einen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 64/18

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Notwendiger Inhalt einer Rechtsbeschwerde zum Umfang des Akteneinsichtsrechts und zu Poliscan

Das OLG Karlsruhe durfte sich mit dem Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde befassen. Hinsichtlich der angeforderten Unterlagen nach § 31 MessEG vertritt das OLG die Auffassung, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben ist, wenn die Einsicht nicht gewährt wird. Eine Beschränkung der Verteidigung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren könnte zwar gegeben sein, es muss aber genau vorgetragen werden, was wann beantragt wurde und wie die Behörde bzw. das Gericht in dem Verfahren nach § 62 OWiG entschieden hat. Eine zusammenfassende Darstellung ist offenbar nicht ausreichend.

Bezüglich des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens reicht eine Abweichung der Messstrecke von dem in der Bauartzulassung genannten Bereich von 50-20 m vor dem Messgerät nicht au, um konkrete Zweifel zu begründen.

Das Gericht führt dann aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass ein Anwendungsfehler möglicherweise ergebnisrelevanter Art hier im zu entscheidenden Einzelfall vorlag oder dass der erfolgten Geschwindigkeitsmessung ein Szenario zu Grunde lag, welches bei der Prüfung und Zulassung des verwendeten Messgerätes Poliscan Speed durch die PTB in Braunschweig nicht oder nicht ausreichend mit erfasst wurde.

OLG Karlsruhe, 3 Rb 5 Ss 597/19

Nach meiner Kenntnis werden die Messgeräte bei der PTB hinsichtlich des Einsatzes auf Autobahnen lediglich auf der A 39 getestet. Diese ist zweispurig. Wenn ich die Entscheidung des OLG Karlsruhe wörtlich nehme, dürfte also schon die Messung auf einer dreispurigen Autobahn ein Szenario darstellen, das bei der Prüfung und Zulassung durch die PTB nicht ausreichend berücksichtigt wurde (keine Überprüfung auf einer dreispurigen Autobahn). Ich bin mir aber fast sicher, dass bei der nächsten Rechtsbeschwerde das OLG Karlsruhe hierzu eine andere Meinung vertreten wird.

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Berührungsloser Unfall und Unfallflucht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB kann nur vorsätzlich erfolgen. Vorsätzlich im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt. Hinzu kommen noch weitere (hier nicht relevante) Punkte.

Wenn ein Unfall hinter dem Tatverdächtigen stattfindet und es nicht zu einer Berührung zwischen dem Tatverdächtigen und dem dahinter verunfallten Motorradfahrer gekommen ist, muss das Vorhandensein von Vorsatz besonders sorgfältig geprüft werden, da der Unfall nicht im vorderen Sichtfeld des Fahrzeugführers stattgefunden hat. Wenn der Fahrzeugführer vorträgt, er habe keinen Unfall bemerkt, kann aus dem Unfall oder einem etwaig entstandenen Schaden nicht ohne weiteres auf seine Kenntnis geschlossen werden.

Selbst wenn der Fahrzeugführer nach dem Unfall wendet möglicherweise den gestürzten Motorradfahrer wahrnimmt, bedeutet dies noch nicht, dass er diesen Sturz mit seinem Fahrverhalten in Verbindung bringen kann. Im hier entschiedenen Fall konnte das Wendemanöver auch plausibel erklärt werden, der Fahrer hatte sich verfahren. Auch die nachfolgenden Versuche, den Fahrer zum Anhalten zu bewegen, können einen Vorsatz bezüglich der Unfallflucht nicht begründen. Eine Verbindung zu dem Unfall ist nicht zwingend gegeben.

LG Krefeld, 21 Qs 113/19

Ergangen ist diese Entscheidung im Verfahren um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Es handelt sich also lediglich um eine vorläufige Prüfung. Eine genaue Beweisaufnahme wird in einem eventuell nachfolgenden Strafverfahren noch folgen.

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Keine Einsicht in die Dokumentation nach § 31 MessEG

Das AG Aurich verweigert ein Recht auf Einsicht in diese Unterlagen. Es vertritt die Auffassung, dass diese Vorschrift nur ein Akteneinsichtsrecht in die Akten gewährt, die dem Gericht vorliegen oder im Falle eines Verfahrens vorzulegen wären. Hierzu gehören nur die Akten und Aktenteile, auf die sich der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stützt und die zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs herangezogen werden. Dies geschieht regelmäßig nicht über den Inhalt der Dokumentation nach § 31 MessEG.

Das Gericht sei auch nicht verpflichtet, diese Dokumentation beizuziehen und einzusehen. Angeblich erfolgt die Führung auf freiwilliger Basis der Verwaltungsbehörde, denn die PTB hat in ihrer Stellungnahme zur Forderung nach Herausgabe von Lebensakten aus dem Januar 2004 erklärt: „Zu berücksichtigen ist, dass jedes geeichte Gerät eichamtlich gesichert ist, so dass Reparaturen oder sonstige Eingriffe nur nach Brechen von eichamtlichen Siegeln, Plomben u.ä. möglich sind.“ Aus diesem Grund sei einzig beweiserheblich, ob die als Siegel bei der Messung unversehrt waren.

Die Gegenmeinung, nach der das Recht auf Akteneinsicht alle Unterlagen umfasst, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden, wird abgelehnt, da insoweit das Beweismittel im Sinne der StPO das Gutachten nicht die entsprechenden Unterlagen sei.

Und dann zum Abschluss der klassische Zirkelschluss: Die Vorlage eines Gerätes beim Sachverständigen erfolgt zudem auch erst, wenn sich aufgrund der Hauptverhandlung Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung ergeben haben. In diesem Fall würden die Lebensakte und Bedienungsanleitung zusammen mit dem Messgerät einem Sachverständigen vorgelegt, weil sie eine Einheit bilden. Es sei ein Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Darlegung, welcher Bezug zum konkreten Fall gegeben sein soll, wenn Einsicht in Unterlagen begehrt wird, die nicht zur Akte gehören.

AG Aurich, NZS 60 OWi 1636/19

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