Wenn aufgrund äußerer Umstände (hier Übermittlungssperre für
Halterdaten für einen Kriminalbeamten) erst sehr spät der Halter zu einem
Verstoß angehört wird, geht dies nicht zu seinen Lasten. Mit zunehmendem
Zeitablauf kann nicht mehr erwartet werden, dass sich der Halter daran
erinnert, wer damals gefahren ist. Hierbei wird meistens eine Grenze von 2
Wochen angenommen. Bei einer Auskunftssperre kann diese Grenze länger sein,
hierüber hat jedoch das erstinstanzliche Amtsgericht zu entscheiden.
Saarländische Verfassungsgerichtshof, Lv 3/19
Es bleibt also dabei, dass die Behörde den Halter relativ
zeitnah anhören muss. Dies gilt zumindest für Privatfahrzeuge, bei
Firmenfahrzeugen besteht eine gesteigerte Obliegenheit, für eine Dokumentation
zu sorgen, aus der sich der Fahrer herleiten lässt.
Und dann gab es da noch eine extrem negative Entscheidung.
Das AG Dortmund meint, dass § 25a StVG auch im gerichtlichen Verfahren gilt.
Hier wurde der Halter vom Vorwurf eines Parkverstoßes freigesprochen, hatte
aber die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten)
selbst zu tragen.
AG Dortmund, 729 OWi 254 Js 863/19
Mit dieser Entscheidung wird es für Halter zumindest
unattraktiv, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Die Kosten
eines Verwarnungsgeldes oder die vorgerichtlichen Kosten der Halterhaftung sind
deutlich geringer.