Frühstart an der roten Ampel

Unter bestimmten Umständen kann ein so genannter Frühstart an einer roten Ampel einen geringeren Schuldvorwurf begründen. Damit kann man um das Fahrverbot herumkommen. Üblicherweise gehen solche Verstöße mit einer Verwechslung der Lichtzeichenanlage einher oder der Fahrer wird quasi mitgezogen. Einen Anspruch auf das Absehen vom Fahrverbot gibt es bei diesen Fällen nicht, es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen.

Der Tatrichter hat insoweit ein Ermessen hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbotes. Wenn er von einem Fahrverbot entgegen der Vorgaben des Bußgeldkatalogs abweichen will, muss er dies eingehend begründen.

Im hier entschiedenen Fall bestand dazu keinen Anlass. Gegenüber der Polizei gab der betroffene Taxifahrer an, dass seine Unachtsamkeit schlicht darauf beruhte, dass er vom ‚Arsch der Radfahrerin‘ abgelenkt war. Das Fahrverbot blieb bestehen.

Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht ist evident, die Ablenkung durch nichts zu begründen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 228/19

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Messung unter Richtlinienverstoß und Absehen vom Fahrverbot

In Brandenburg sollen nach einem Erlass des Innenministeriums Geschwindigkeitsmessungen nicht kurz vor oder hinter Ortstafel durchgeführt werden, der Abstand soll grundsätzlich mindestens 150 m betragen. Sofern hiergegen verstoßen wird, kann der Schuldgehalt eines Verstoßes als geringer angesehen werden, wenn keine Besonderheiten vorliegen. Bei einem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß gilt dies aber nicht, wenn die verbleibende Entfernung zum Ortsschild aufgrund einer noch folgenden Querstraße nicht besonders kurz bemessen ist.

Im hier entschiedenen Fall betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit schon vor der Ortschaft 50 km/h, der Betroffene fuhr 86 km/h. Das Gericht hat eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen (Überschreitung um mehr als 40 % bzw. 50 %) und ein Fahrverbot verhängt. Hiergegen wollte der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vorgehen, diese wurde aber verworfen.

OLG Brandenburg, 2 B 53 Ss-OWi 1/19

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Mithaftung wegen geringer Geschwindigkeitsüberschreitung nur bei Unfallursächlichkeit

Kommt es zu einem Unfall, bei dem grundsätzlich ein Fehlverhalten des Geschädigten vorliegt, der Unfallgegner allerdings eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung beging (innerorts mindestens 64 km/h), kommt eine Mithaftung allein wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht. Diese kann nur bei größeren Überschreitungen angenommen werden, selbst 75 km/h innerorts sind hierfür nicht zwingend ausreichend.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Unfallfolgen für den Geschädigten aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung erhöht gewesen sind.

OLG Saarbrücken, 4 U 112/17

In der 1. Instanz wurde der Beklagte zu einer Mithaftung von 40 % verurteilt. Hiergegen ging bloß der Geschädigte vor, dessen Berufung erfolglos blieb.

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Kein Vertrauen auf das Abstandshaltesystem

Der Betroffene beging eine Abstandsunterschreitung und wurde zu einer Geldbuße mit Fahrverbot verurteilt. Er trug hiergegen vor, er habe auf das in seinem Fahrzeug verbaute Abstandshaltesystem vertraut. Hiermit blieb er erfolglos, er hätte das Verkehrsgeschehen mit eigenen Augen wahrnehmen können und müssen. Er durfte sich auch nicht auf ein (deaktiviertes) Abstandshaltesystem verlassen, dies ist mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren.

Somit kann kein Augenblicksversagen angenommen werden, ein Absehen vom Fahrverbot ist nicht gerechtfertigt.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1480/18

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Sonntagsfahrverbot und der Spediteur

Am 6. Oktober 2017 wurde § 30 StVO geändert. Während früher der Geschäftsführer einer Spedition auch fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begehen konnte, indem er es fahrlässig zuließ, dass mit einem Fahrzeug der Spedition am Sonntag gefahren wurde, ist dies jetzt nicht mehr möglich.

Möglich ist nur noch, dass der Fahrer den Lkw vorsätzlich an einem Sonntag entgegen dieser Vorschrift nutzt und der Spediteur an einer solchen Tat vorsätzlich im Sinne von § 14 I S.1 OWiG teilnimmt.

OLG Köln, 1 RBs 207/19

Dies käme etwa in Betracht, wenn der Spediteur die Fahrt anordnet.

Es muss auch darauf geachtet werden, dass dieses Verbot lediglich Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie das Führen eines Anhängers hinter Lkw betrifft.

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