Dies sind alles Messverfahren, bei denen die Geräte keine
Rohmessdaten der Messungen speichern. Die Messungen sind also nachträglich
nicht überprüfbar, der ausgewiesene Geschwindigkeitswert muss hingenommen
werden. Es sei denn, man sieht derartige Messungen wie schon der saarländische
Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum TraffiStar S 350 (LV 7/17)
als unzulässige Beweismittel an. Denn bei diesen Messverfahren, die von der
Rechtsprechung als standardisierte Messverfahren angesehen werden, muss der
Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung darlegen. Und das
funktioniert natürlich nur, wenn die Messung nachträglich überprüft werden
kann.
Das OLG Saarbrücken ist nach der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes dazu übergegangen, auch Messungen mit Poliscan und
Livetec nicht mehr zu akzeptieren.
Die Gerätehersteller Jenoptik (S 350) und Vitronic
(Poliscan) haben auf die Entscheidung reagiert und Software-Updates
angekündigt, sodass demnächst die Rohmessdaten abgespeichert werden und
auslesbar sind. Ist bei Jenoptik übrigens gar nicht so schwer, vor der jetzigen
Softwareversion S.350.SC4.D.15020413
war das wohl auch möglich.
Derzeit ist beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz eine
Klage gegen diese Messverfahren anhängig. Sollte das Gericht ebenso wie die
Kollegen aus dem Saarland entscheiden, könnten Messungen mit diesen Geräten
auch in Rheinland-Pfalz nicht mehr verwertet werden. Mit einer Entscheidung
wird Anfang 2020 gerechnet, das Aktenzeichen lautet VGH B 19/19.