Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

Nach Beendigung und Abwicklung eines Altersvorsorgevertrags kann die Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagenbeträge über §§ 96 I 1 EstG, 37 II AO zurückfordern. Ein Verschulden des Empfängers ist hierfür nicht erforderlich. Auch wenn die Zulagenstelle über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung der Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst hat und erst später eine Prüfung der Zulagenberechtigung des Empfängers vornahm, führt dies nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.

BFH, X R 35/17

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers

Wenn ein Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers unwirksam ist, aber unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer seiner Tätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann dieser Vertrag für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Er kann ausnahmsweise für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage der Beschäftigung betrachtet haben und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrages aufgrund des förmlichen Mangels für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.

Weigert sich ein Geschäftsführer, Gesellschafterweisung nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten vor, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen kann.

BGH, II ZR 121/16

Veröffentlicht unter Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht | Schreib einen Kommentar

Scheinselbstständigkeit

Die Frage der Scheinselbstständigkeit kann sowohl für den Auftraggeber als auch den Scheinselbständigen erhebliche Gefahren und Nachhaftungen mit sich bringen. Es empfiehlt sich immer, frühzeitig ein Statusanfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Ansonsten drohen erhebliche Nachzahlungen auf Steuer- und Sozialversicherungsbeträge sowie gegebenenfalls sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (§ 266a StGB sowie möglicherweise Steuerhinterziehung).

Bemerkenswerte Urteile kommen zu diesem Problem häufiger vor. In einer Entscheidung ging es um eine Lohnbuchhalterin, die ein Gewerbe angemeldet hatte und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausführte. Unter anderem war sie für ein Unternehmen mit 35 Arbeitsstunden pro Monat für einen Pauschalbetrag von 2000 € beschäftigt. Ihre Tätigkeit führte sie für dieses Unternehmen hauptsächlich am Unternehmenssitz aus und nutzte auch dessen Lohnprogramm. Ein Entgelt für die Nutzung der Räumlichkeiten war nicht vereinbart, die Lohnbuchhalterin war nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Das zuständige Sozialgericht stellte einen abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, da die Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert sei. Für das Gericht war es insoweit ohne Belang, dass sie nur in Teilzeit und auch noch für andere Auftraggeber tätig wurde.

SG Dortmund, S 34 BA 68/18

Veröffentlicht unter Sozialrecht, Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

TraffiStar S 350 Poliscan Speed Livetec XV 3 Riegl FG 21

Dies sind alles Messverfahren, bei denen die Geräte keine Rohmessdaten der Messungen speichern. Die Messungen sind also nachträglich nicht überprüfbar, der ausgewiesene Geschwindigkeitswert muss hingenommen werden. Es sei denn, man sieht derartige Messungen wie schon der saarländische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum TraffiStar S 350 (LV 7/17) als unzulässige Beweismittel an. Denn bei diesen Messverfahren, die von der Rechtsprechung als standardisierte Messverfahren angesehen werden, muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung darlegen. Und das funktioniert natürlich nur, wenn die Messung nachträglich überprüft werden kann.

Das OLG Saarbrücken ist nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes dazu übergegangen, auch Messungen mit Poliscan und Livetec nicht mehr zu akzeptieren.

Die Gerätehersteller Jenoptik (S 350) und Vitronic (Poliscan) haben auf die Entscheidung reagiert und Software-Updates angekündigt, sodass demnächst die Rohmessdaten abgespeichert werden und auslesbar sind. Ist bei Jenoptik übrigens gar nicht so schwer, vor der jetzigen Softwareversion S.350.SC4.D.15020413 war das wohl auch möglich.

Derzeit ist beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz eine Klage gegen diese Messverfahren anhängig. Sollte das Gericht ebenso wie die Kollegen aus dem Saarland entscheiden, könnten Messungen mit diesen Geräten auch in Rheinland-Pfalz nicht mehr verwertet werden. Mit einer Entscheidung wird Anfang 2020 gerechnet, das Aktenzeichen lautet VGH B 19/19.

Veröffentlicht unter Leivtec XV 3, Poliscan Speed, Riegl FG 21, TraffiStar S 350 | Schreib einen Kommentar

Urteil ohne Unterschrift

Vergisst der Richter, sein Urteil zu unterzeichnen, ist dies dem Fehlen jedweder Urteilsgründe gleichzustellen. Schon auf die Sachrüge erfolgt die Aufhebung. Die Unterschrift wird auch nicht durch den maschinenschriftlich abgedruckten Namen des Richters ausgeglichen, ebenfalls nicht durch die zu Unrecht erfolgte Bestätigung des Beamten der Geschäftsstelle, wonach das unterschriebene Urteil zur Geschäftsstelle gelangt sei.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 602/18

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar