Alleinhaftung bei 100 km/h innerorts

Kommt es zu einem Unfall innerorts, bei dem ein Unfallbeteiligter bis kurz vor der Kollision mit mehr als 100 km/h fuhr und erst knapp vor dem Unfall abbremste, überwiegt das Verschulden den Verursachungsbeitrag und die allgemeine Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig. Bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung ist davon auszugehen, dass leichte Verkehrsverstöße Dritter – wie hier (Linksabbieger) – hinter einem solchen besonders schwerwiegenden erheblichen Verstoß regelmäßig vollständig zurücktreten. Es gibt zwar keinen allgemeingültigen Richtwert in Bezug auf das berechtigte Vertrauen eines Wartepflichtigen, dass der Bevorrechtigte die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreitet. Hier war die Überschreitung aber so groß, dass es zur Alleinhaftung kam.

Das Gericht ging davon aus, dass bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung der Kraftfahrer sich bewusst außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren und damit für ihn keine hinreichende Möglichkeit besteht, bei entsprechendem Anlass auf das Fehlverhalten Dritter zu reagieren. Er hat keine Chance, auf unvorhersehbare Verkehrssituationen noch zu reagieren.

KG Berlin, 22 U 33/18

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Mangel am Navigationssystem

Tritt der Mangel an einem Navigationssystem zwar innerhalb der 6-Monats-Frist des § 476 BGB auf, kann aber nicht sicher festgestellt werden, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, gilt die Beweislastumkehr nicht. Der Käufer muss darlegen und beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges gegeben war. Ein Mangel am Navigationssystem ist schlicht ein Defekt im elektronischen Bereich, mit dessen Eintritt jederzeit zu rechnen ist. Insoweit ist die Art des Mangels mit der gesetzlichen Vermutung der Rückwirkung aus § 476 BGB unvereinbar.

Vertragliche Ansprüche aufgrund einer Hausgarantie schieden ebenfalls aus, weil Defekte an Antennen und Navigationssystemen in den Garantiebedingungen ausdrücklich ausgeschlossen waren.

AG Nordhausen, 22 C 347/17

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Mobiltelefon und Beweiswürdigung

Die Annahme, ein Handy sei tatsächlich von dem Fahrzeugführer genutzt worden, ist naheliegend, wenn durch das Gericht festgestellt wird, dass der Betroffene das Gerät in der rechten Hand in Höhe des Lenkrads in seinem Sichtbereich gehalten hat. Weitere Voraussetzung ist das entsprechende Halten für einen gewissen Zeitraum. Hier gab es einen Beobachtungszeitraum, den ein Polizeibeamter benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Motorrad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug des Betroffenen einzunehmen.

Das Gericht hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, da es von einer Nutzung des Handys ausgegangen ist.

OLG Düsseldorf, 3 RBs 45/19

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Nachträgliche Steuerberatungskosten und die Erbschaftssteuer

Nach dem Tod des Erblassers musste für einige bereits veranlagte Zeiträume vor dem Tod des Erblassers eine Nacherklärung angefertigt werden, da im Ausland erzielte Kapitalerträge bisher nicht angegeben worden waren. Die Kosten für den Steuerberater, der diese Erklärungen abgibt, konnten vom Wert der Erbschaft abgezogen werden.

Räumungskosten bezüglich einer Nachlassimmobilie hingegen sind nicht abzugsfähig.

FG Baden-Württemberg, 7 K 2712/18

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Untersuchungshaft über 6 Monate

Nach § 121 StPO darf Untersuchungshaft lediglich dann länger als 6 Monate aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Verurteilung verzögerten und die Fortdauer der Haft rechtfertigen können. Im hier entschiedenen Fall befand sich der Angeschuldigte seit Januar 2019 in Untersuchungshaft. Vorgeworfen wurde ihm die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringem Umfang (59 kg Heroin). Ein dringender Tatverdacht liegt vor, ebenso besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr.

Das OLG Brandenburg stellt fest, dass allein hieraus kein wichtiger Grund für die Haftfortdauer über 6 Monate hergeleitet werden kann. Ein solcher liegt nur vor bei Verfahrensverzögerungen, die durch geeignete Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Insoweit sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Ermittlungen schnellstmöglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto strenger werden die entsprechenden Anforderungen. Der Begriff des wichtigen Grundes ist eng auszulegen.

Sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerungen können die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht begründen, soweit sie nicht vom Angeschuldigten zu vertreten sind. Es findet keine Abwägung mit der Schwere der Tat oder den Haftgründen vor.

Im hier entschiedenen Fall waren zeitaufwendige weitere Ermittlungen durchaus veranlasst. Eine erhebliche weitere Verzögerung ergab sich aber auch aus der Terminierung der Hauptverhandlung erst im November 2019, also 10 Monate nach Beginn der Untersuchungshaft. Auch wenn sich zum Entscheidungszeitpunkt im August diese späte Terminierung noch nicht ausgewirkt hatte, ist sie dennoch zu beachten. Erst bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen müssen berücksichtigt werden.

Generelle Überlastungen eines Gerichts und damit einhergehende späte Terminierung der Hauptverhandlung fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten, sodass Haftentscheidungen gegebenenfalls aufgehoben werden müssen.

In diesem Fall wurde der Haftbefehl aufgehoben.

OLG Brandenburg, 2 Ws 152/19

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