Fahrtenbuch auch ohne Überwachungsfoto

Es wurde eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h) begangen, es droht ein Bußgeld von mindestens 160 €, die Eintragung von 2 Punkten sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Hier erhielt der Fahrzeughalter zunächst einen Anhörungsbogen, auf den er antwortete, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt würde. Weiterhin bat er um Zusendung einer Aufnahme des Fahrers, die er nicht erhielt. Anschließend erhielt er einen Zeugenfragebogen, den er unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht beantwortete.

Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Dem Halter des Fahrzeugs wurde für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage erteilt.

Zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit konnte der Halter das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben, er war aufgrund einer schweren Beinverletzung nicht fahrfähig. Er trug allerdings vor, dass neben seiner Lebensgefährtin auch andere Personen nach vorheriger Rücksprache das Fahrzeug nutzen konnten.

Insoweit war auch unerheblich, dass der erste Anhörungsbogen und nachfolgend der Zeugenfragebogen mehr als 2 Wochen nach dem Verkehrsverstoß beim Kläger zugingen. Zwar gehört es grundsätzlich zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen, dass der Halter möglichst umgehend (regelmäßig innerhalb von 2 Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Somit soll ihm ermöglicht werden, die Frage nach dem Fahrzeugführer zuverlässig zu beantworten. Diese Frist gilt jedoch nicht bei abweichenden Gestaltungen, bei denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder erkennbar ist, dass der Fahrzeughalter in der Möglichkeit seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wurde. Insoweit schließen Verzögerungen der Ermittlungshandlung der Behörde die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Hier hatte der Fahrzeughalter ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht. Insoweit fehlt es daran, dass er sich darauf berufen hat, dass wegen der verzögerten Anhörung keine Erinnerung an den Fahrzeugführer oder den Kreis der möglichen Fahrzeugnutzer möglich sei. Insoweit greift auch nicht durch, dass der Fahrzeughalter sich darauf beruft, die weiteren Optionen des Zeugenfragebogen hätten nicht gepasst. Der Fahrzeughalter hätte daher ohne weiteres den Nutzerkreis des Fahrzeugs bekannt geben können.

Es ist auch unerheblich, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers trifft. Bei der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme, mit der gewährleistet werden soll, dass in Zukunft Täter einer Ordnungswidrigkeit ermittelt werden können.

VG Lüneburg, 1 A 57/18

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Grundstücksübertragung gegen Versorgung

Wird ein Grundstück gegen Wohnrecht und Pflegeleistungen veräußert, führt der (sehr) frühe Tod des Verkäufers nicht zu einer Vertragsanpassung. Es besteht keine vertragliche Regelungslücke, vielmehr realisiert sich genau das Risiko, das die Vertragsparteien mit dem wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Vertrag eingegangen sind.

OLG Frankfurt, 8 W 13/19

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Unfall auf Zebrastreifen mit Fahrradfahrer

Benutzt ein Fahrradfahrer verbotswidrig einen Zebrastreifen, so genießt er nicht den Schutz des § 26 I 1 StVO. Selbst wenn er auf dem Fahrrad sitzt und sich dabei mit den Füßen vom Boden abstößt, ist er nicht einem Fußgänger gleichgestellt. Kommt es zu einem Unfall mit einem Autofahrer, erscheint eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.

OLG Hamm, 31 U 23/19

Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Fahrradfahrer abgestiegen ist und sein Fahrrad schiebt.

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Kein Anspruch auf Unterlagen, die nicht Gegenstand der Urteilsfindung waren

Wenn weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Betroffene nicht gehört worden war, noch von Gesetzes wegen zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen wurde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Insoweit besteht also kein Anspruch, Informationen zu erhalten, die nicht Inhalt der Urteilsfindung waren.

Offenbar wird auch noch darauf hingewiesen, dass ein Beweisantrag nicht hinreichend genug bestimmt ist, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, dass die vorliegende Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft war und der Betroffene zum Tatzeitpunkt lediglich 80 km/h gefahren ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Ablehnung ausschließlich unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Insoweit muss auch eine Aufklärungsrüge zulässig und vollständig erhoben werden.

BayObLG, 202 ObOWi 505/19

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Sichtfahrgebot schützt auch volltrunkene, auf der Straße liegende Person

Der Angeklagte befuhr nachts eine Straße mit angepasster Geschwindigkeit. Aus Unachtsamkeit übersah er einen auf der Fahrbahn liegenden Menschen und überrollte diesen. Das Opfer verstarb noch an der Unfallstelle.

Das Opfer hatte eine Blutalkoholkonzentration von 3,36 Promille und lag auf der Straße. Aufgrund der Straßenbeleuchtung war das Opfer aus einer Entfernung von 27 m wahrnehmbar, bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit hätte der Angeklagte rechtzeitig anhalten können.

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Er hatte gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 I S.4 i.V.m. § 1 StVO) verstoßen. Auch wenn der Angeklagte nicht grundsätzlich damit rechnen müsse, dass ein Volltrunkener auf Straße liegt, sei gerade Sinn und Zweck des Sichtfahrgebots, auch bei Dunkelheit rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten zu können. Die entsprechend notwendige Vorhersehbarkeit wurde auch nicht durch das Mitverschulden des Opfers ausgeschlossen. Das Antreffen einer volltrunkenen Person auf der Straße liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung.

OLG Hamm, 4 RV s 65/19

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