Vollständige Einsicht in alle Unterlagen des Messgerätes und der Messung

Der Betroffene kann über seinen Verteidiger Einsicht verlangen in die gesamte Messreihe, den Beschilderungsplan, die verkehrsrechtliche Anordnung, den Public Key sowie die sogenannte Lebensakte. Diese heißt beim Polizeipräsidium Westpfalz allerdings Gerätebegleitkarte. Man kann aber auch einfach die Dokumentation nach § 31 MessEG verlangen.

Das Gericht weist auf Entscheidungen des OLG Karlsruhe (1 Rb 10 Ss 291/19) und des LG Kaiserslautern (5 Qs 51/19) hin.

AG Landstuhl, 2 OWi 108/19

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Gelegentlicher Cannabiskonsum und erstmaliger Drogenverstoß im Straßenverkehr

Es war festgestellt worden, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert. Bei einer Verkehrskontrolle wurde dann festgestellt, dass er gefahren ist, obwohl die THC-Konzentration im Blutserum den Grenzwert von 1 ng/ml überschritt. Die Fahrerlaubnisbehörde ging davon aus, dass dem Kläger eine Trennung zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht möglich sei. Deshalb wurde die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen.

Die hiergegen gerichteten Klagen waren erfolgreich. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Trennungsvermögen nicht vorliegt, wenn der oben genannte Grenzwert überschritten wurde. Allerdings darf die Behörde nicht ohne weiteres und ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen, sofern der gelegentliche Konsument erstmalig im Straßenverkehr auffällig wird. Eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher nicht vorzunehmen. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden, erst wenn dieses negativ ausfällt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

BVerwG, 3 C 13.17

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Das Messgerät ESO ES 8.0 ist standardisiert

Das OLG Oldenburg hat dieses Gerät als standardisiertes Messverfahren angesehen. Es habe eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Auch komme es nicht darauf an, dass das Gerät Rohmessdaten nicht speichert, der Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes sei insoweit nicht zu folgen. Das Gericht meint, dass es schon fraglich sei, ob die Daten eine nachträgliche Plausibilisierung ermöglichen würden. Es hält fest, dass keine Pflicht zur Speicherung dieser Daten gegeben sei. Auch müsse die genaue Funktionsweise von Messgeräten nicht im Einzelnen nachvollziehbar sein.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 233/19

Eine problematische Entscheidung. Die Ausführungen dazu, dass die Messdaten nicht gespeichert werden müssen, sind bei diesem Gerät überflüssig, da dieses Gerät die Rohdaten abspeichert. Allerdings wird der Inhalt sicherlich bei Urteilen bezüglich anderer Messgeräte gerne von Gerichten herangezogen werden, um Messungen „durchzuwinken“, auch wenn keine Daten gespeichert werden.

Und natürlich wird wieder das Hohelied auf die PTB gesungen, die das Gerät zugelassen hat. Und dann wird Herr Krenberger wie folgt in seiner Anmerkung zum Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes wie folgt zitiert: „Weshalb… in Messverfahren, bei denen zwei der Narretei fernstehende Behörden wie PTB und die Eichämter technische Prüfungen vornehmen, deren Ergebnis nach § 256 StPO als vorweggenommene Behördengutachten angesehen werden, diese aber auf einmal einer grundsätzlichen nachträglichen Überprüfbarkeit unterliegen sollen, bleibt unerklärt“.

Hierzu meine persönliche Meinung: In der Vergangenheit wurden immer wieder Geräte zugelassen, bei denen nachträglich Messfehler nachgewiesen werden konnten. Die Gerätehersteller haben auf diese Fehlernachweise durch Nachbesserungen und Software-Updates reagiert. Das Gericht möchte also sehenden Auges Fehlmessungen in Kauf nehmen. Für mich nicht nachvollziehbar.

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Keine Befreiung von der Helmpflicht

Auch ein gläubiger Sikh hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren. So entschied schon der VGH Baden-Württemberg, das BVerwG hat es bestätigt. Wer meint, aus religiösen Gründen einen Turban statt einen Helm tragen zu wollen, darf halt kein Motorrad fahren. Auch mit Blick auf die Religionsfreiheit (Aart. 4 GG) ist dies gerechtfertigt.

Eine Befreiung von der Helmpflicht könnte höchstens erfolgen, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Hierzu gab der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.

BVerwG, 3 C 24.17

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Absehen vom Fahrverbot

Ein Absehen vom an sich verwirkten Fahrverbot kann gerechtfertigt sein, wenn über bloße Erschwernisse hinaus eine übermäßige Härte gegeben wäre. Dies kann der Fall bei drohender Existenzgefährdung sein. Hierzu muss aber substantiiert vorgetragen werden, der Tatrichter muss dies feststellen und die Gründe seiner Annahme mitteilen. Hierzu gehört ggf. die inhaltliche Wiedergabe einer Bestätigung des Arbeitgebers, mit der für den Fall des Fahrverbots mit einer Kündigung gedroht wird. Auch muss sich das Gericht mit dieser Arbeitgebererklärung kritisch auseinandersetzen, um einem Mißbrauch dieser Möglichkeit zu begegnen.

Und dann noch der Hinweis, dass das Regelfahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung auch durch eine Vielzahl geringerer Verstöße begründet werden kann. Und dann reicht nicht allein eine Versicherung des Betroffenen, er werde ab jetzt regelkonform fahren.

BayObLG, 202 ObOWi 1244/19

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