Das OLG Oldenburg hat dieses Gerät als standardisiertes
Messverfahren angesehen. Es habe eine entsprechende Zulassung durch die PTB.
Auch komme es nicht darauf an, dass das Gerät Rohmessdaten nicht speichert, der
Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes sei insoweit nicht
zu folgen. Das Gericht meint, dass es schon fraglich sei, ob die Daten eine
nachträgliche Plausibilisierung ermöglichen würden. Es hält fest, dass keine
Pflicht zur Speicherung dieser Daten gegeben sei. Auch müsse die genaue
Funktionsweise von Messgeräten nicht im Einzelnen nachvollziehbar sein.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 233/19
Eine problematische Entscheidung. Die Ausführungen dazu,
dass die Messdaten nicht gespeichert werden müssen, sind bei diesem Gerät
überflüssig, da dieses Gerät die Rohdaten abspeichert. Allerdings wird der
Inhalt sicherlich bei Urteilen bezüglich anderer Messgeräte gerne von Gerichten
herangezogen werden, um Messungen „durchzuwinken“, auch wenn keine Daten
gespeichert werden.
Und natürlich wird wieder das Hohelied auf die PTB gesungen,
die das Gerät zugelassen hat. Und dann wird Herr Krenberger wie folgt in seiner
Anmerkung zum Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes wie folgt
zitiert: „Weshalb… in Messverfahren, bei denen zwei der Narretei fernstehende
Behörden wie PTB und die Eichämter technische Prüfungen vornehmen, deren
Ergebnis nach § 256 StPO als vorweggenommene Behördengutachten angesehen
werden, diese aber auf einmal einer grundsätzlichen nachträglichen
Überprüfbarkeit unterliegen sollen, bleibt unerklärt“.
Hierzu meine persönliche Meinung: In der Vergangenheit wurden immer wieder Geräte zugelassen, bei denen nachträglich Messfehler nachgewiesen werden konnten. Die Gerätehersteller haben auf diese Fehlernachweise durch Nachbesserungen und Software-Updates reagiert. Das Gericht möchte also sehenden Auges Fehlmessungen in Kauf nehmen. Für mich nicht nachvollziehbar.