Keine telefonische Vernehmung eines Zeugen

Behördliche Erklärungen können auch fernmündlich eingeholt werden. Ebenso kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt werden, § 77a OWiG. Alles bedarf nach § 77a IV OWiG der Zustimmung des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft, soweit sie anwesend sind.

Ein Zeuge darf nicht telefonisch befragt werden, auch nicht, wenn der Betroffene zugestimmt hat. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen, die Aussage daher unverwertbar.

OLG brandenburg, (2) B 53 Ss-OWi 252/19

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Sorgfaltspflicht der Werkstatt

Eine Werkstatt muss Kundenautos pfleglich behandeln und sie vor Schäden bewahren. Hierzu sind zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ggf. trifft die Werkstatt eine sekundäre Beweislast, dass der Schaden nicht bei ihr entstanden ist.

Fahrzeuge, die über Nacht auf dem Betriebsgelände verbleiben, müssen besonders gegen Diebstahl und Vandalismus gesichert werden.

Etwas anderes gilt aber für einen öffentlich zugänglichen (und engen) Parkplatz des Betriebes. Hier ist die Werkstatt nicht verpflichtet, das Kundenfahrzeug ständig im Auge zu behalten. Das Abstellen ist dann auch nicht sorgfaltswidrig, wenn es nur für einen kurzen Zeitraum geschieht und der abgeschlossene Betriebsparkplatz zu dem Zeitpunkt vollständig mit Fahrzeugen belegt ist.

Hier hatte die Werkstatt das Kundenfahrzeug bei diesem zuhause abgeholt und kurzfristig auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellt. Die Werkstatt haftet für die Beschädigung nicht, da nicht nachweisbar war, dass die Beschädigung durch einen ihrer Mitarbeiter erfolgte.

LG Saarbrücken, 13 S 149/18

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Vorsatz innerorts

Die Gerichte nehmen bei einer Überschreitung von 40% regelmäßig Vorsatz an. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h würde dies bedeuten ab 42 km/h. Jetzt hat das OLG Brandenburg entschieden, dass dies nicht so einfach angenommen werden dürfe. Bei 66 km/h statt 30 km/h verbietet sich eine formelhafte Vorsatzannahme aufgrund des Ausmaßes der Überschreitung, es müssen noch weitere Indizien hinzutreten.

Es wird klargestellt, dass die 40%-Grenze regelmäßig erst ab 100 km/h angenommen werden kann, das Gericht stellt insoweit auf eine Überschreitung von absoluten 40 km/h ab.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde (die im Übrigen abgewiesen wurde) hat der Betroffene zu tragen. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr und Tragung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene das Rechtsmittel bei richtiger erstinstanzlicher Entscheidung nicht eingelegt hätte. Dies war vorliegend nicht zu erkennen, der Betroffene ging nicht nur gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung vor, sondern gegen die Verurteilung insgesamt.

OLG Brandenburg, 2 (B) Ss-OWi 175/19

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Kein Anscheinsbeweis gegen den Ausfahrenden

Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis gegen den, der von einem Grundstück ausfahren möchte. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Fahrzeug unberechtigter Weise über den Bürgersteig fährt (vorliegend, um in eine gegenüberliegende Einfahrt einzufahren). Dann überwiegt dessen Verschulden, es gilt kein Anscheinsbeweis. Der unberechtigt den Gehweg nutzende Fahrzeugführer haftet voll.

OLG Düsseldorf, I-1 U 1/17

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Ist S 330 nachträglich überprüfbar?

Bei diesem Gerät sind drei Induktionsleitungen im Fahrbahnbelag verlegt, die Geschwindigkeit wird über einen Weg – Zeit – Berechnung errechnet. Fraglich ist, ob das Gerät die so genannten Rohmessdaten (Spannungsveränderungen der jeweiligen Induktionsleitungen) speichert. Nunmehr wurde ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben, es bleibt die spannende Frage, ob die entsprechenden Daten gespeichert werden und für eine nachträgliche Überprüfung zur Verfügung gestellt werden können.

AG Suhl, 2 OWi 310 Js 22187/18

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