Lange Bedienung des Navigationsgerätes

Es steht so in § 23 1a StVO. Ein elektronisches Gerät, dass der Information, Kommunikation oder andere Arten zu dienen bestimmt ist, darf nur bedient werden, wenn es dafür nicht in die Hand genommen wird und nur eine Sprachsteuerung benutzt wird oder lediglich eine kurze Blickabwendung erforderlich ist. Hier hatte die Fahrerin ihr Navigationsgerät, das fast im Auto verbaut war, etwas länger bedient und musste den Blick mehrere Sekunden von der Straße wenden. Das reichte, sie bekam die Ordnungswidrigkeit wegen verbotener Nutzung eines solchen Gerätes nach § 23 1a StVO aufgebrummt.

KG Berlin. 3 Ws (B) 49/19

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Prüfingenieur als Freiberufler

Ein Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfer ist freiberuflich im Sinne von § 18 EstG tätig, auch wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt. Etwas anderes kann nur vorliegen, wenn für ihn angestellte Prüfingenieure die Arbeiten durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.

BFH, VIII R 35/16

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Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Hat das BVerfG während eines laufenden Verfahrens eine Steuerrechtsnorm als mit dem GG unvereinbar eingeordnet, deren Weitergeltung aber bis zur Neuregelung angeordnet, können die Parteien übereinstimmend ein Verfahren für erledigt erklären. In diesem fall ist es interessengerecht, der Finanzbehörde die Kosten aufzuerlegen.

BFH, VIII R 9/19

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Keine Betäubungsmittel für den Suizid

Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke eines Suizid ist nicht nach § 5 I Nr.6 BtMG erlaubnisfähig.

BVerwG, 3 C 6/17

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Der Arzt beim Sterbewunsch des Patienten

Ein Arzt, der von der Suizidabsicht seines Patienten weiß, ist nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen und ärztliche Maßnahmen zu ergreifen. Es überwiegt die gewachsene Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen. Er wird also nicht wegen einer Unterlassungstat belangt.

BGH, 5 StR 132/18

Auch endet die Garantenstellung des Arztes für das Leben des Patienten, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

BGH, 5 StR 393/19

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