Frist in Bußgeldsachen

Das Gericht muss nach § 275 StPO ein Urteil innerhalb von 5 Wochen ab Verkündung zu den Akten gebracht haben. Eine längere Frist kommt nur in Betracht, wenn die Hauptverhandlung mehr als 3 Tage gedauert hat.

Eine generelle Arbeitsüberlastung entschuldigt nicht die Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist. Wegen einer Überschreitung dieser Frist hat das OLG in der Rechtsbeschwerde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Rostock, 21 Ss OWi 210/19

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Auswahl des Sachverständigen

Gelegentlich wird in Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits außergerichtlich ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hier hatte der Anwalt Deckungszusage hierfür bei der Rechtsschutzversicherung beantragt, diese bestätigte Kostenschutz und beauftragte ihn, einen bestimmten Sachverständigen zu beauftragen. Dies tat der Anwalt nicht, sondern beauftragte einen anderen Sachverständigen. Die Kosten wollte die Rechtschutzversicherung nicht übernehmen, der von ihr vorgeschlagene Sachverständige hätte wohl weniger gekostet. Der BGH hat entschieden, dass die entsprechenden Regelungen in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen intransparent sind, die Rechtschutzversicherung muss die weiteren Kosten des gewählten Sachverständigen übernehmen.

BGH, IV ZR 279/17

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Poliscan derzeit im Saarland nicht verwendbar

Ebenso wie bereits zu einem Messgerät der Firma Leivtec entschieden, entscheidet das OLG Saarbrücken jetzt auch zu Poliscan. Ein entsprechendes Verfahren wird eingestellt, da das Messgerät keine überprüfbaren Rohmessdaten speichert.

OLG Saarbrücken, Ss Rs 34/2019

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Kosten bei privat veranlasstem Abschleppen

Wenn ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellt wird, kann es gegebenenfalls abgeschleppt werden. Die Kosten des Abschleppens sind regelmäßig zu ersetzen. Nicht ersetzbar sind aber Standgebühren für das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen. Den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Autofahrer und den Parkplatzanbieter lässt sich ein solcher Anspruch häufig und auch in diesem Fall nicht entnehmen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch ist auf die Kosten beschränkt, die zur Beseitigung der Störung erforderlich sind. Insoweit muss – um überhaupt irgendwie einen Anspruch auf Standkosten rechtfertigen zu können – zumindest auch dargelegt werden, dass es unmöglich war, das Fahrzeug auf eine freie Verkehrsfläche zu verbringen.

OLG Saarbrücken, 1 U 121/18

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Beteiligung von privaten Firmen im Bußgeldverfahren

Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass die Behörde Herrin des Verfahrens und der Daten bleiben muss, wenn durch Mitarbeiter einer Privatfirma Protokollblätter mit dem Aktenzeichen der Bußgeldstelle versehen und anschließend eingescannt werden.

Hier wurde lediglich das Protokollblatt im Rahmen des Scanvorganges in der zentrale Bußgeldstelle durch einen Mitarbeiter einer privaten GmbH, die mit den Scanvorgängen beauftragt ist, mit dem Aktenzeichen handschriftlich ergänzt. Dies Ist nicht ausreichend, um an Beweisverwertungsverbot zu rechtfertigen. Ordnungsbehörden dürfen private Firmen bei der Verkehrsüberwachung hinzuziehen, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt. Es ist insoweit erforderlich aber auch ausreichend, dass die Behörde die Kontrolle über die Ermittlungsdaten, die ihrer Entscheidung über die Durchführung des Bußgeldverfahrens zu Grunde liegen, behält sowie Herrin über die Entscheidung bleibt, ob und gegen wen sich ein Ermittlungsverfahren gegebenenfalls richten soll.

Das Gericht weist auch noch darauf hin, dass keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vorliegt, wenn der Betroffene oder sein Verteidiger freiwillig auf Verteidigungsrechte verzichtet.

OLG Brandenburg, 53 Ss OWi 285/19

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