Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass die
Behörde Herrin des Verfahrens und der Daten bleiben muss, wenn durch
Mitarbeiter einer Privatfirma Protokollblätter mit dem Aktenzeichen der
Bußgeldstelle versehen und anschließend eingescannt werden.
Hier wurde lediglich das Protokollblatt im Rahmen des
Scanvorganges in der zentrale Bußgeldstelle durch einen Mitarbeiter einer
privaten GmbH, die mit den Scanvorgängen beauftragt ist, mit dem Aktenzeichen
handschriftlich ergänzt. Dies Ist nicht ausreichend, um an
Beweisverwertungsverbot zu rechtfertigen. Ordnungsbehörden dürfen private
Firmen bei der Verkehrsüberwachung hinzuziehen, solange die Ordnungsbehörde
Herrin des Verfahrens bleibt. Es ist insoweit erforderlich aber auch
ausreichend, dass die Behörde die Kontrolle über die Ermittlungsdaten, die
ihrer Entscheidung über die Durchführung des Bußgeldverfahrens zu Grunde
liegen, behält sowie Herrin über die Entscheidung bleibt, ob und gegen wen sich
ein Ermittlungsverfahren gegebenenfalls richten soll.
Das Gericht weist auch noch darauf hin, dass keine
unzulässige Beschränkung der Verteidigung vorliegt, wenn der Betroffene oder
sein Verteidiger freiwillig auf Verteidigungsrechte verzichtet.
OLG Brandenburg, 53 Ss OWi 285/19