Fehler des Gerichts beim Entbindungsantrag

Wenn das Gericht zunächst auf einen Entbindungsantrag hin mitteilt, dass kein wirksamer Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vorliegt, da möglicherweise die Vollmacht falsch sei, kann das Gericht anschließend nicht nach § 74 I OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandeln und verurteilen. Es hat vielmehr den Einspruch nach § 74 II OWiG zu verwerfen, da der Betroffene vom Gericht eben nicht entbunden worden ist.

Verhandelt das Gericht dann dennoch zur Sache, wird wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr.8 StPO die Entscheidung aufgehoben, das Verfahren wird an die erste Instanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Insoweit war das Gericht nämlich an seine (vielleicht auch fehlerhafte) geäußerte Meinung gebunden, dass kein wirksamer Entbindungsantrag vorlag, insoweit der Betroffene auch nicht entbunden worden ist.

OLG Naumburg, 1 Ws 25/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Umsatzsteuererstattung bei Reparatur eines Leasingfahrzeugs

Wenn ein Leasingfahrzeug repariert wird, wird bisweilen um die Erstattungspflicht bezüglich der Umsatzsteuer der Reparatur gestritten. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob der Leasinggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, es kommt auf den Leasingnehmer an. Ist dieser Privatkunde oder aus anderen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss der Unfallgegner auch die Umsatzsteuer erstatten.

Das OLG Stuttgart (NZV 2005, 309) hatte vor einiger Zeit einmal entschieden, dass es anders sei und auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankomme. Dieser Meinung wird entgegengetreten, zumindest dann, wenn der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass der Leasingnehmer selbst den Vertrag über die Reparatur abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, also auch auf die anfallende Umsatzsteuer.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er einerseits von der Entscheidung des OLG Stuttgart abweicht, insbesondere aber auch die Rechtssache wegen der Vielzahl gleichgearteter Fälle grundsätzliche Bedeutung hat und es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH) bedarf.

OLG Brandenburg, 12 U 11/19

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Entbindungsantrag kurz vor der Verhandlung

Zumindest wenn der Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Verhandlung offen und nicht in einem langen Schriftsatz „versteckt“ gestellt und an das Fax der betreffenden Abteilung des Gerichts geschickt wird, sind auch sehr kurzfristig gestellte Anträge (hier 20 Minuten vor der Verhandlung) zu bescheiden, eine Einspruchsverwerfung nach § 74 II OWiG kommt nicht in Betracht. Der Richter muss sich also vor der Verwerfung auch in der Geschäftsstelle erkundigen, ob dort vielleicht noch ein entsprechender Antrag eingegangen ist.

BayObLG, 202 ObOWi 400/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung

Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es gegen das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung verstößt, wenn die ermittelten Geschwindigkeitswerte nicht überprüfbar sind, weil die Geräte die Rohmessdaten ohne zwingenden Grund nicht speichern. Er kündigte auch an, in gleich gelagerten Fällen erneut so zu entscheiden.

Da die Entscheidung nach § 10 I VerfGHG Bindungswirkung entfaltet, muss sie im Saarland beachtet werden.

Da auch das Leivtec XV3 keine Rohmessdaten speichert, wurde das Verfahren eingestellt. Der Betroffene hatte sich auf das Fehlen von Rohmessdaten berufen.

OLG Saarbrücken, Ss Bs 46/2019

Veröffentlicht unter Leivtec XV 3 | Ein Kommentar

In Kaiserslautern darf weiter PoliScan verwendet werden

Der Betroffene wurde mit diesem Messgerät gemessen. Das AG Kaiserslautern stellt klar, dass die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes zu dem Messgerät TraffiStar S 350 (kein taugliches Beweismittel, da es aufgrund der Datenlöschung nachträglich nicht überprüfbar ist) zunächst einmal unmittelbar nur im Saarland Anwendung findet. Auch wenn bei dem Messgerät PoliScan die Messdaten gelöscht werden, kann es trotzdem verwendet werden. Auch bei Blutentnahmen oder DNA-prominenten Betroffene keine Möglichkeit, eine nochmalige Überprüfung durchführen zu können. Insoweit käme es lediglich auf die Zulassung und gültige Eichung des Gerätes an. Ebenso wurde die Inbetriebnahme nach der Bedienungsanleitung vorgenommen.

Offenbar hatte der Verteidiger hier vorgetragen, dass die XML-Datei andere Werte bei einer Überprüfung ergeben würde. Das Gericht weist darauf hin, dass es gerichtsbekannt sei, dass der Messwert bei diesem Messverfahren aus mehreren Einzelwerten durch Bildung eines Mittelwertes errechnet wird. Das hierbei jeder einzelne wird eine geringe Abweichung aufzeigen kann, liegt im System und stellt eine Besonderheit dar. Die Daten aus der XML-Datei seien auch keine Rohmessdaten, sodass sich Zweifel hieraus nicht unmittelbar herleiten lassen.

AG Kaiserslautern,

Veröffentlicht unter Poliscan Speed | Schreib einen Kommentar