Pflicht zur Entbindung vom persönlichen Erscheinen

Wenn der Betroffene seine Fahrereigenschaft einräumt, ansonsten aber erklärt, dass er sich zur Sache nicht einlassen werde, ist sein persönliches Erscheinen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Entbindung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag unter den Voraussetzungen von § 73 II OWiG zu entsprechen. Eine andere Entscheidung kommt lediglich in Betracht, wenn gegebenenfalls die Anwesenheit des Betroffenen zu seiner Identifizierung notwendig ist oder aber das Gericht zuverlässigere Angaben von Zeugen erwartet, wenn der Betroffene anwesend sein sollte. Eine erwartete Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen ist regelmäßig nicht ausreichend.

KG Berlin, 3 Ws (B) 103/19

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Hausbesuche vom Zahnarzt und das Fahrverbot

Wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wird, bestehen hiergegen keine Bedenken, wenn dies der Regelbuße entspricht. Auch wenn der Betroffene als Zahnarzt außerhalb seiner Sprechzeiten Hausbesuche bei Patienten wahrnimmt, hat dies keine Auswirkungen hinsichtlich des möglichen Absehens vom Fahrverbot. Derartige Hausbesuche machen bei einem Zahnarzt nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus (wie auch vorliegend), es fehlt somit an einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Das Fahrverbot kann zumutbar durch eine entsprechende Urlaubsplanung oder andere Maßnahmen überbrückt werden.

Wichtig war hier auch, dass das Amtsgericht sich mit der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot auseinandergesetzt hat. Insoweit begegnet die Verhängung des Fahrverbots keinen Bedenken.

KG Berlin, 3 Ws (B) 111/19

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Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung

Es kommt häufiger vor, dass bei Verfahren über Ordnungswidrigkeiten Verständigungsgespräche stattfinden. Im hier entschiedenen Fall teilte das Gericht bei einem Bußgeldbescheid über 200 € sowie einem einmonatigen Fahrverbot mit, dass mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft vom Fahrverbot abgesehen werden könne, da die Messung nicht in einem standardisierten Messverfahren erfolgt. Insoweit wurde allerdings auch gefordert, dass der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde. Dies tat der Betroffene, er wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 200 € ohne Fahrverbot verurteilt.

Hiergegen legte die zuständige Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein. Da die Amtsanwaltschaft in dieser Absprache nicht unmittelbar mit einbezogen war, lag insoweit keine wirksame Verständigung im Sinne von §§ 257c StPO, 71 OWiG vor. Die Beschränkung des Einspruchs war unwirksam, das Rechtsbeschwerdegericht hob das Urteil auf und verwies es an das zuständige Amtsgericht zurück.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Passage in der Bedienungsanleitung (PoliScan FM1), wonach Messungen in Kurven mit einem Radius von mindestens 100 m zulässig sind, sowohl auf die Geschwindigkeitsüberwachung als auch Rotlichtüberwachung mit diesem Gerät bezieht.

KG Berlin,3 Ws (B) 205/19

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Betreuungsunterhalt der nicht-ehelichen Mutter

Einer nicht-ehelichen Mutter, die vom Kindesvater getrennt lebt, steht nach § 1615 l BGB bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt zu, wenn sie aufgrund der Betreuung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Höhe dieses Anspruchs entspricht der Höhe, die einer ehelichen Mutter zustehen würde. Der Unterhaltsanspruch ist begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Vaters.

Anders als bei verheirateten Eltern, die getrennt leben, führt das Zusammenleben mit einem neuen Partner wieder in analoger Anwendung von § 1579 Nr.2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB zu einer Unterhaltsverwirkung. Hierzu müssen andere Verfehlungen auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen.

OLG Frankfurt, 2 UF 273/17

Der Gleichheitsgrundsatz aus Art.3 GG wurde hier also nicht angewendet. Im Ergebnis steht die nicht-eheliche Mutter besser. Das OLG hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, diese wurde nicht eingelegt.

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Provida und der Toleranzabzug

Bei diesem Messgerät soll ein Abzug von 5% in jedem Fall reichen, um Messungenauigkeiten zu erfassen. Damit werden bei geeichten und zugelassenen Messgeräten alle möglichen Fehlerquellen erfasst, auch Abweichungen aufgrund von Reifenverschleiß oder -druck.

Wird der Reifendruck anhand des Fahrtenbuches und nicht anhand des Eichscheins kontrolliert, ist dies unschädlich, wenn die Eichung mit diesen Reifen (Sommer- oder Winterreifen) stattgefunden hat.

KG Berlin, 3 Ws (B) 51/19

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