Carsharing und Haftung bei grober Fahrlässigkeit

In den Verträgen über das Angebot des Car-Sharings befinden sich häufig Haftungsklauseln. In dem hier vorliegenden Verfahren war neben einer Selbstbeteiligung vereinbart, dass bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung eine Ausweitung der Haftung des Kunden vorgesehen ist.

Hier verursachte der Kunde einen Unfall mit erheblichem Sachschaden. Er befand sich im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit (0,8-0,9 Promille), allerdings verursachte er den Unfall auch aufgrund einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung. Dies reicht, um eine Haftung von 75 % anzunehmen.

LG Hamburg, 306 O 398/15 rlink;\lsdse

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

OLG Saarbrücken stellt ein

Das erstinstanzliche Urteil wurde noch vor der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes verkündet. Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, die mit dem Messgerät TraffiStar S 350 festgestellt worden sein soll. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde stellte nunmehr das OLG Saarbrücken das Verfahren nach § 47 II OWiG ein. Eine solche Einstellung ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz möglich. Sie ist jedenfalls dann geboten, wenn mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten gerügt wird und diese Rüge mit einer Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Insoweit wurde hier aus prozesswirtschaftlichen Gründen korrigierend eingegriffen, um weitere Verfahren vor dem Verfassungsgericht zu vermeiden. Da der zuständige Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hatte, dass Messungen mit diesem Gerät derzeit nicht verwertbar sind, wurde das Verfahren eingestellt.

OLG Saarbrücken, Ss Rs 26/2019

Veröffentlicht unter TraffiStar S 350 | Ein Kommentar

Taschenrechner mit Speicherfunktion

Wer einen Taschenrechner mit Speicherfunktion benutzt, verstößt gegen § 23 Abs.1a StVO. Als Speicher ist die Funktion zum Wiederaufrufen eines abgelegten Ergebnisses (MR = Memory Recall) ausreichend. Mit dieser Vorschrift sollte eine verkehrsgefährdende Ablenkung vermieden werden, die durch die Vielfachbeschäftigung der Hände verbunden mit einer nicht nur kurzen Blickabwendung verursacht wird. Als kurz wird eine Zeit angesehen, die vergleichbar ist mit einem Blick in den Spiegel.

Es wird dann noch ausgeführt, dass sozialadäquate Verhaltensweisen (Essen, Trinken, Rauchen, Musik hören, Unterhaltung) zwar auch ablenkend wirken können, diese aber wegen des Übermaßverbotes und mangels hinreichender Erkenntnisse über deren Unfallursächlichkeit nicht untersagt sind (Beschränkung auf elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation zu dienen bestimmt sind). Erfasst sind somit auch Funkgeräte, Tablets, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte und Smartwatches.

Es wird aber erneut verdeutlicht, dass neben dem Halten eine Nutzung (mit Ausnahme der Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion) erforderlich ist.

OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 87/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Verbotene Handynutzung und Beweiswürdigung

Das reine Halten eines Handys ist nicht verboten. Es muss immer noch ein Nutzungselement dazukommen. Hier kam es auf einer Autobahn zu einem Unfall, die Autos fuhren langsam daran vorbei. Ein Polizeibeamter war extra dafür abgestellt, Handyverstöße zu erfassen. Der Betroffene hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand horizontal über dem Lenkrad in Richtung des verunfallten Fahrzeugs. Das reichte dem Gericht, entweder hat der Betroffene das verunfallte Fahrzeug gefilmt oder fotografiert. Einen anderen Sinn ergibt diese Haltung nicht. Insbesondere das horizontale Halten indiziert die Nutzung als Kamera, da so ein breites Aufnahmebild gewährleistet ist.

AG Castrop-Rauxel, 6 OWi 267 Js OWi 1998/18

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Restwertangebot im Sachverständigengutachten

Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern beschafft er sich ein Ersatzfahrzeug, leistet er bei der Verwertung des verunfallten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im allgemeinen Genüge, wenn er das Fahrzeug zu dem Preis verkauft, der im Sachverständigengutachten angegeben ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Sachverständige den Preis korrekt auf einem regionalen Markt ermittelt hat.

Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, das sich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In einem solchen Fall ist es dem Geschädigten zumutbar, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen und dort abgegebene Kaufangebote zu berücksichtigen.

BGH, VI ZR 358/18

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar