Verkehrssicherungspflicht bei Notausgängen

Im Bereich eines Notausgangs ist die Verkehrssicherungspflicht allumfassend. Der verpflichtete Gebäudeeigentümer muss auch mit einem bestimmungswidrigen Gebrauch des Notausgangs rechnen. Selbst in einem solchen Fall hat er dafür zu sorgen, dass die Benutzung gefahrlos möglich ist. Regelmäßig fällt einem Geschädigten auch kein Mitverschulden zur Last.

OLG Celle, 8 U 15/19

Im entschiedenen Fall wurden Erdarbeiten im Bereich eines Notausgangs durchgeführt. Entsprechende Hinweise befanden sich an dem Notausgang nicht. Die Geschädigte wollte den Notausgang öffnen, um frische Luft hereinzulassen, hierbei stürzte sie und verletzte sich. Die Beklagte Stadt wurde zu Schadensersatz- Schmerzensgeldzahlungen verurteilt.

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Betriebsuntersagung ohne Softwareupdate

Hat es der Halter eines Kraftfahrzeugs unterlassen, das vom Hersteller angebotene Softwareupdate zur Entfernung der unzulässigen Abschaltvorrichtung vornehmen zu lassen, ist eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 I FZV gerechtfertigt. Es kommt hierbei noch nicht einmal darauf an, ob das betroffene Fahrzeug tatsächlich erhöhte Abgaswerte erreicht oder wo das Fahrzeug betrieben wird. Auch örtliche Einschränkungen der Betriebsuntersagung (Verkehrsverbote für belastete Gebiete) sind nicht ausreichend.

VGH Kassel, 2 B 261/19

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Haftungsabwägung bei Überholunfall auf der Autobahn

Bei Unfällen auf der Autobahn kommt es regelmäßig zu einer Haftungsverteilung. Im hier entschiedenen Fall befuhr der Hintermann die äußerst linke Fahrspur, ein Tempolimit war nicht gegeben. Vor ihm fuhren 2 Fahrzeuge, die gleichzeitig einen Spurwechsel einleiten, der Hintermann wollte überholen. Hierbei beschleunigte der Fahrer auf ca. 150 km/h. Ein vor ihm fahrenden PKW hatte mit einem Fahrstreifenwechsel auf den mittleren Fahrstreifen begonnen. Nachdem er zumindest teilweise aber wohl nicht vollständig bereits über die Fahrspurmarkierung gefahren war, lenkte er aber wieder nach links zurück. Es kam zum Unfall.

In diesem Fall wurde entschieden, dass der Hintermann zu 40 % haftet, da er die Richtgeschwindigkeit (um 20 km/h) überschritten hatte und bei einer unklaren Verkehrslage überholte. Hierzu wird ausgeführt, dass er unmittelbar nachdem zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge einen Spurwechsel eingeleitet hatten, beschleunigt und zum Überholen angesetzt haben soll. Der Fahrstreifenwechsler haftet zu 60 %.

LG Leipzig, 4 O 2474/17

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Badrenovierung und das häusliche Arbeitszimmer

Renovierungs- und Umbaukosten für einen Raum, der ausschließlich oder mehr als nur in untergeordneten Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die nach § 4 V 1 Nr.6b EstG abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können auch nicht als allgemeine Gebäude Kosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

BFH, VIII R 16/15

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Günstige Mietwagenangebote durch die gegnerische Haftpflichtversicherung

Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht gehalten sein, ein ihm von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vermitteltes, günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn diesem günstigeren Angebot ein Sondertarif zu Grunde liegt, der ohne Mithilfe des Versicherers nicht zur Verfügung stehen würde.

Etwas anderes würde wohl nur gelten, wenn Anhaltspunkte für eine fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters gegeben wären.

BGH, VI ZR 141/18

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