Kein Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß?

Von einem Kraftfahrzeugführer, der in eine belebte innerstädtische Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen. Kommt es dennoch zu einem Rotlichtverstoß, kann in aller Regel leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens nicht angenommen werden, ein Absehen vom Fahrverbot kommt daher nicht in Betracht.

KG Berlin, 3 Ws (B) 217/19

Ebenso führt das KG Berlin bei der Einfahrt in eine komplexe und gefährliche Kreuzung (im entschiedenen Fall zweier Magistralen) aus, dass hierbei von jedem Fahrzeugführer erkennbar eine hohe Aufmerksamkeit gefordert wird. Das Übersehen einer Ampel mit einem Augenblicksversagen oder anderweitiger leichter Fahrlässigkeit lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen und kann daher nicht angenommen werden. Dies gilt auch, wenn gerichtsbekannt die Örtlichkeit und die verschiedenen Ampelanlagen unübersichtlich sind. Um hier ein Augenblicksversagen anzunehmen, müssen Feststellungen zu weiteren Umständen in der Person des Betroffenen vorgenommen werden, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und den Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen.

Im hier entschiedenen Fall kam für den Betroffenen erschwerend hinzu, dass auf der Fahrbahn eine über alle Fahrstreifen verlaufende Haltelinie aufgebracht ist.

KG Berlin, 3 Ws (B) 208/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Innerstädtischer Rotlichtverstoß

Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen Rotlichtverstoß sind im Urteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich.

KG Berlin, 3 Ws (B) 243/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Keine Ansprüche gegen den Hersteller bei Fahrzeugkauf nach öffentlichem Bekanntwerden des Dieselskandals

Ansprüche gegen VW können nur nach § 823 II BGB, § 263 StGB oder nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) erhoben werden, da der Käufer keinen Kaufvertrag mit VW abgeschlossen hat, sondern mit dem Händler. Die Ansprüche aus § 826 BGB werden von einigen Gerichten zuerkannt, von anderen nicht. Aber selbst wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Käufer eines Fahrzeugs ein solcher Anspruch aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Täuschung durch VW zustehen würde, gilt dies nur, solange der Kaufvertrag vor dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselskandals geschlossen wurde. Danach lag keine entsprechende Täuschungshandlung mehr vor.

Auf einer Pressekonferenz am 22. September 2015 hat der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. Winterkorn mitgeteilt, dass es bei den verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. In den folgenden Monaten kam es zu zahlreichen Pressemitteilungen, in denen VW die Öffentlichkeit informierte. Ab Januar 2016 wurde mit der Nachbesserung der Fahrzeuge durch ein Softwareupdate begonnen.

Der Kläger hat hier ein gebrauchtes Fahrzeug am 17. Februar 2016 erworben. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Täuschungshandlung durch VW mehr vor, die Öffentlichkeit war informiert. Dass der Kläger möglicherweise keine Kenntnis hiervon hatte, kann VW nicht vorgeworfen werden. Ebenso wenig ist VW anzulasten, dass der Kläger sich möglicherweise nicht ausreichend erkundigt hat.

Gleiches gilt für den Anspruch aus § 823 II BGB, § 263 StGB.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass die EG-FGV kein Schutzgesetz darstellt, dass eine Anwendung von § 823 II BGB möglich machen würde.

OLG Celle, 7 U 33/19

Hierbei handelt es sich um ein Hinweisbeschluss, der Senat möchte die entsprechende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen.

Der Senat weist noch darauf hin, dass die gegen das Update vorgebrachten Einwände (unter anderem höherer Verbrauch, Einschränkung der Motorleistung sowie möglicherweise vorzeitige Verschleißerscheinungen) nicht geeignet sind, die Verwerflichkeit im Sinne von § 826 BGB zu begründen.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Hinweis auf die frühere Verwendung als Mietwagen

Es ist einem Autohändler untersagt, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet gebraucht Fahrzeuge für Verbraucher als Kunden anzubieten, bei denen es sich um sogenannte Mietrückläufer handelt, ohne hierauf hinzuweisen. Im hier entschiedenen Fall waren es so genannte Selbstfahrervermietfahrzeuge, ein entsprechender Hinweis erfolgte nicht. Es gab lediglich die Angabe, dass es bisher einen Fahrzeughalter gab.

Es handelt sich insoweit um eine wesentliche Information, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf.

OLG Oldenburg, 6 U 170/18

Hier hatte ein Wettbewerbsverband gegen das Autohaus auf Unterlassung geklagt.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Linksabbieger fährt doch geradeaus

Wenn an einer Kreuzung in beiden Richtungen gekennzeichnete Linksabbiegerspuren gegeben sind, darf man darauf vertrauen, dass der entgegenkommende Linksabbieger dieser Fahrtrichtungsvorschrift auch folgt. Tut er dies nicht, sondern fährt ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven doch geradeaus, liegt ein unzulässiger Selbstwiderspruch vor, wenn er dann bei einem Unfall mit dem entgegenkommenden (korrekten) Linksabbieger Ansprüche oder Einwendungen herleiten will, weil dieser mit seinem grob verkehrswidrigen Verhalten nicht gerechnet hat.

OLG Celle, 7 U 73/16

Volle Haftung für den Geradeausfahrer, der von der Linksabbiegerspur kam.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar